Teilzeittätigkeit und Elternzeit
- §15 BEEG –
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden ausüben. Väter und Mütter sind also nicht gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen.
Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einverstanden ist, kann man auch bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige bzw. Selbstständiger Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich leisten. Ist die Arbeitgeberseite mit dieser Absicht nicht einverstanden, kann sie die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Eltern, die zwischen 15 und 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten möchten, müssen dies der Arbeitgeberseite spätestens sieben Wochen vor der geplanten Aufnahme der Teilzeittätigkeit schriftlich mitteilen. Die Eltern müssen in der Mitteilung den Beginn und Umfang der gewünschten Arbeitszeit nennen. Um eine bessere Planbarkeit zu ermöglichen, soll auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit im Antrag enthalten sein.
Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze von 30 Wochenstunden ausgeübt, kann diese Teilzeitbeschäftigung ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Ausführliche Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und der Durchsetzung des Anspruchs sind in der Broschüre "
Elterngeld und Elternzeit" zu entnehmen.
Elternzeit - die neuen Vorschriften seit 2007