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Ying_Yang
Gast
Möglicherweise gibt es die/den ein oder andere/n arbeitslose/n Krankenschwester/-pfleger, die/der überlegt, ins (europäische) Ausland überzusiedeln.
Unter Ausbildung, Studium und Arbeit im Ausland gibt es einige wichtige Informationen, auch finden gelegentlich von der ZAV organisierte Veranstalltungen statt. Z. B. am 26.11.07 beim Arbeitsamt Düsseldorf.
Es ist definitiv so, dass man, wenn man arbeitslos ist und dem deutschen Arbeitsmarkt für 4 Wochen zur Verfügung stand, mit dem Formular E303 ins europäische Ausland gehen kann, um für 3 Monate im jeweiligen Land von der jeweiligen Arbeitsagentur weiterhin Leistungen beziehen kann. Man ist in dieser Zeit noch über die deutsche Krankenkasse versichert. Spätestens nach 3 Monate muss man, wenn man keine Stelle gefunden hat, in Deutschland wieder bei der Agentur für Arbeit vorsprechen.
Kehr man vom Ausland zurück und hat dort versicherungspflichtig gearbeitet (wie in D, innerhalb von 2 Jahren 12 Monate), benötigt man das Formular E 301. Es gibt keine Sperrfrist bei Eigenkündigung im Ausland.
Zieht man für eine Stelle um, egal, ob innerhalb Deutschlands oder ins Ausland, so übernimmt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Umzugskosten. Das sind allerdings Kann-Leistungen. Genau wie der Kostenzuschuss bei Vorstellungsgesprächen im Ausland.
Unter Ausbildung, Studium und Arbeit im Ausland gibt es einige wichtige Informationen, auch finden gelegentlich von der ZAV organisierte Veranstalltungen statt. Z. B. am 26.11.07 beim Arbeitsamt Düsseldorf.
Es ist definitiv so, dass man, wenn man arbeitslos ist und dem deutschen Arbeitsmarkt für 4 Wochen zur Verfügung stand, mit dem Formular E303 ins europäische Ausland gehen kann, um für 3 Monate im jeweiligen Land von der jeweiligen Arbeitsagentur weiterhin Leistungen beziehen kann. Man ist in dieser Zeit noch über die deutsche Krankenkasse versichert. Spätestens nach 3 Monate muss man, wenn man keine Stelle gefunden hat, in Deutschland wieder bei der Agentur für Arbeit vorsprechen.
Kehr man vom Ausland zurück und hat dort versicherungspflichtig gearbeitet (wie in D, innerhalb von 2 Jahren 12 Monate), benötigt man das Formular E 301. Es gibt keine Sperrfrist bei Eigenkündigung im Ausland.
Zieht man für eine Stelle um, egal, ob innerhalb Deutschlands oder ins Ausland, so übernimmt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Umzugskosten. Das sind allerdings Kann-Leistungen. Genau wie der Kostenzuschuss bei Vorstellungsgesprächen im Ausland.