Huhu, also sprechen kann ich für die AVR Caritas, wo ich als Mitarbeitervertreterin tätig bin. Wenn Du in einem anderen AVR-Bereich arbeitest, mußt Du Dir die entsprechenden Passagen entsprechend nachlesen. Dein Dienstgeber muß Dir Einsicht in die AVR gewähren oder Du suchst entsprechende Seiten im Internet.
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 2 und 3 nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer der Vergütungsgruppe Kr 5 oder in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 1 (Kr.6 Zi 1 ist der normale Bewährungsaufstieg nach 2 Jahren Kr.4 und 4 Jahren Kr. 5).
Also müssen wir nachsehen, was steht in Kr. 5a Ziffer 2 und 3?
Krankenschwestern/-pfleger, die als Krankenhaushygieneschwestern/-pfleger stationsübergreifend und verantwortlich eingesetzt sind
a) im Operationsdienst als Operationsschwester/-pfleger oder als Anästhesieschwester/-pfleger tätig sind
oder
b) die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden
oder
c) in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind
oder
d) dem Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren
oder
e) in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Geräte bedienen und überwachen
oder
f) in Ambulanzen oder Ambulanzen/Nothilfen Tätigkeiten gemäß Buchstabe a, c oder e ausüben.
Wenn Du nun im alten Haus Kr.6 hattest, dann gemäß Kr.6 Ziffer 3, welche sich auf Kr. 5 Ziffer 3 bezieht. D.h. dass ein großer Anteil (i.d.R. mehr als 50%) intensivmedizinische Tätigkeiten in Eurer Ambulanz anfallen (z.B. Behandlung Schwerverletzter im Schockraum, Reas etc.) Denn dann gilt diese Ambulanz als Funktionsbereich. Wenn Du nun auf Intensiv wechselst, bringst Du selbstverständlich Deine jahrelange intensivmedizinische Tätigkeit mit und mußt meiner Meinung nach (aber ohne Gewähr!, bin jedoch fast 100% sicher)
in Kr. 6 bleiben.
Was kannst die MAV tun? Deine MAV kann die Eingruppierung bei ihrer juristischen Beratung überprüfen lassen. Sie muß der Einstellung zustimmen und die Eingruppierung aber ablehnen! Dann ist der Dienstgeber, wenn er sich auf Kr.6 nicht einläßt, gezwungen, die fehlende Zustimmung zur Eingruppierung vom Kirchlichen Arbeitsgericht einzuholen, und diese wird er, wenn ich es richtig sehe, nicht bekommen.
Wenn nun die MAV bereits zugestimmt hat, ist dieser Weg verbaut. Aber Du kannst selbstverständlich
Deine Rechte auf individualrechtlicher Basis durchsetzen. Im Bereich AVR Caritas gibt es eine Schlichtungsstelle und Du kannst selbstverständlich jedes staatliche Arbeitsgericht anrufen. Ich würde solche Schritte aber erst nach der Probezeit erwägen.
Vielleicht aber wird Dein Dienstgeber bei Hinweis auf die aktuellen Gesetzestexte auch so einlenken.
Dies war die
Eingruppierung.
Nun zur
Einstufung:
Im Bereich AVR Caritas gibt es keine Lebensaltersstufen mehr, weil eine unterschiedliche Bezahlung aufgrund des Lebensalters gegen das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) verstößt. Vielmehr sind diese durch Betriebszugehörigkeitsstufen ersetzt worden.
In
Anlage C der AVR (
AVR Anhang C ) steht folgendes:
(d) Scheidet ein Mitarbeiter aus einem Dienstverhältnis aus, auf das die AVR angewendet worden sind, und tritt er unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR ein, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Mitarbeiter ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR gestanden hat. Wird der Mitarbeiter nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis, auf das die AVR angewendet worden sind, in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich der AVR eingestellt, erhält er mindestens die Regelvergütung nach der Regelvergütungsstufe, die für die zuletzt nach den AVR bezogene Regelvergütung maßgebend gewesen ist. Du mußt also
mindestens die bisherige Regelvergütungsstufe erhalten und wenn der Wechsel ohne Unterbrechung erfolgte, bedeutet das, dass Du die Jahre an Betriebszugehörigkeit mitnimmst.
Hoffe, die Infos haben Dir ein bisschen weitergeholfen.
Ich wünsche Dir alles Gute!
