Ich arbeite seit 10/2011 freiberuflich, selbstständig als Krankenpfleger (neben Studium) in verschiedenen Krankenhäuser im Raum Berlin.
Die Aufträge kann ich frei annehmen oder auch ablehnen, bestimme mein Honorar selber, Auftraggeber sind unterschiedlich (3).
Die RV zweifelt nun die Selbstständigkeit an.
Begründung:
"Wir haben erhebliche Bedenken am Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit, da Sie nach unserer Auffassung diese Tätigkeit nicht frei von Weisungen ausüben können und zudem in die Arbeitsorganisation der Krankenhäuser eingegliedert sein dürften. Wir verweisen auf das Urteil vom Landessozialgericht Hamburg vom 18.05.2004 (L 1 KR 80/04)" (RV).
Inwieweit kann man dieser Argumentation folgen? Wenn dem so wäre würden alle freiberuflichen Krankenpfleger im stationären Bereich scheinselbstständig sein. Das kanns doch nicht sein, oder?
Die Aufträge kann ich frei annehmen oder auch ablehnen, bestimme mein Honorar selber, Auftraggeber sind unterschiedlich (3).
Die RV zweifelt nun die Selbstständigkeit an.
Begründung:
"Wir haben erhebliche Bedenken am Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit, da Sie nach unserer Auffassung diese Tätigkeit nicht frei von Weisungen ausüben können und zudem in die Arbeitsorganisation der Krankenhäuser eingegliedert sein dürften. Wir verweisen auf das Urteil vom Landessozialgericht Hamburg vom 18.05.2004 (L 1 KR 80/04)" (RV).
Inwieweit kann man dieser Argumentation folgen? Wenn dem so wäre würden alle freiberuflichen Krankenpfleger im stationären Bereich scheinselbstständig sein. Das kanns doch nicht sein, oder?