Probezeit - obwohl schon mal dort gearbeitet?

Linzuru

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10.12.2010
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Guten Tag,

ich habe vor ca. 3 Jahren bei einem Ag aufgehört, bei dem ich ca. 4 Jahre beschäftigt war (kirchlich öffentlichen Dienst). Jetzt will ich dort wieder anfangen und bekomme in den Arbeitsvertrag( kein Zeitvertrag!) eine Probezeit rein. ist das ok?
Eigentlich kennt mich dieser AG doch schon, da ich dort schon einmal für vier Jahre tätig war.
Hat vielleicht die Stelle an sich eine Auswirkung? Vorher war ich einfacher angestellter, jetzt soll ich eine Leitungsposition erhalten?:besserwisser:

Danke für die Infos.


Linzuru
 
Jeder neue Arbeitsvertrag hat eine Probezeit, es sei denn man verzichtet ausdrücklich darauf.

Da du in einer ganz anderen Position dort arbeitest würde ich als AG auf die Probezeit nicht verzichten wollen.

Willst du in deiner Leitungsposition bei allen neuen MA, die mal vor Jahren bei dir gearbeitet haben, grundsätzlich auf die Probezeit verzichten wollen?
 
Hallo Linzuru!

Die Probezeit ist wahrscheinlich im Tarif, bzw, AVR festgelegt. Egal ob mit oder ohne Probezeit, für Dich ändert sich gar nix. Du musst Deinen Job ordentlich machen. Auch wenn Du keine Probezeit hättest, darf Dich Dein AG innerhalb der ersten 6 Monate trotzdem (auch willkürlich) fristgerecht mit Info an Betriebsrat oder MAV rausschmeissen.
Das liegt am Kündigungsschutzgesetz, auf das Du Dich berufen müsstest. Dieses Gesetz gilt nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate abhängig beschäftigt waren.
Also mach Dir nix draus. Mach Deinen Job ordentlich und kein Mensch will Dir was, oder?

Gruß KGK
 
Hallo,

Du musst Deinen Job ordentlich machen. Auch wenn Du keine Probezeit hättest, darf Dich Dein AG innerhalb der ersten 6 Monate trotzdem (auch willkürlich) fristgerecht mit Info an Betriebsrat oder MAV rausschmeissen.
kannst du mir sagen wo das steht?

Dann wäre jede Probezeitvereinbarung völliger Unsinn?
 
Hallo renje!

§1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz:
"Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist."

Ich persönlich brauche keine Probezeit.

Gruß KGK
 
@kleingeistkiller:

§1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz:
"Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist."
und was hat das jetzt mit den ersten 6 Monaten und der Probezeit zu tun :-?
 
Hallo renje!

Der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers ist ja nur dann auch vorhanden, wenn er sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen kann, wenn er einen Arbeitgeber wegen einer "ungerechtfertigten" Kündigung verklagen will.
Da das Kündigungsschutzgesetz erst nach 6 Monate Beschäftigung wirksam wird, macht eine Kündigungsschutzklage bei einer Kündigung in diesem Zeitraum keinen Sinn, weil es keine Gesetzesgrundlage gibt, auf die der Arbeitnehmer sich berufen kann. Die einzige Klagemöglichkeit ist eine Fristverletzung nach BGB, wenn keine Lündigungsfrist eingehalten wurde oder das Betriebsverfassungsgesetz, wenn der BR nicht informiert worden ist. Hält der AG die Kündigungsfrist von 14 Tage auf Monatsmitte oder Monatsende ein und informiert er den BR, braucht der AG auch keine Begründung zur Kündigung formulieren.
Was hat das mit der Probezeit zu tun? Die Probezeit fällt normalerweise in die ersten sechs Monate eines Beschäftigungsverhältnis. Arbeitnehmer können sich vom Vorgesetzten nach Ende der Probezeit ein Feedback einholen und ihre eigene Leistung und persönliche Eignung für den Job reflektieren. Nicht mehr und nicht weniger. Wer nix taugt muss gehen und sollte kein großes Drama draus machen.

Gruß KGK
 
Da das Kündigungsschutzgesetz erst nach 6 Monate Beschäftigung wirksam wird
Ich hatte nur gefragt wo das steht - Schade.

Nochmal - wenn das stimmen würde was du schreibst, wäre jede Probezeit völliger Unsinn?

Bitte - nur wo ich das nachlesen kann.
 
@kleingeistkiller:

Ich denke mir so im Geheimen, ob du den killer nicht weg lassen solltest.

Du scheinst es also nicht zu Wissen, woher du dein Wissen hast?

Gibs halt zu und gut isses.

Ist ja keine Schande was nicht zu Wissen, es nicht zuzugeben schon.

Und bitte - ich fange hier mit dir keine Diskussion abseits des Themas an.
 
OT @renje

@kleingeistkiller:

Ich denke mir so im Geheimen, ob du den killer nicht weg lassen solltest.

Du scheinst es also nicht zu Wissen, woher du dein Wissen hast?

Gibs halt zu und gut isses.

Ist ja keine Schande was nicht zu Wissen, es nicht zuzugeben schon.

Und bitte - ich fange hier mit dir keine Diskussion abseits des Themas an.

Lieber renje!
Versuche es mal mit Lesen, bevor Du Dich in abfälligerweise über Menschen äußerst, die Du nicht kennst. Erst stellst Du dreimal die gleiche Frage, und ich schreibe Dir drei mal eine differenzierte mit Quellenhinweis belegte Antwort.
Wir haben alle den gleichen Himmel, aber nicht den gleichen Horizont!

Gruß KGK
 
Mann, Mann, Mann,

schreib einfach den Pragrafen und gut isses.

Wo ist denn der Quellennachweis bzgl. Probezeit?

Ist jetzt die Probezeit Unsinn oder nicht?
Wenn ja wo steht dass? - Bitte genau - Danke.

§1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz:
"Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist."
Das hat niemand bestritten, ist aber hier auch nicht Thema:-?

Auch wenn Du keine Probezeit hättest, darf Dich Dein AG innerhalb der ersten 6 Monate trotzdem (auch willkürlich) fristgerecht mit Info an Betriebsrat oder MAV rausschmeissen.
Bitte, bitte, bitte wo steht daß genau, ich bin zu doof ich finds nicht :beten:
 
Letzter Versuch!

Es gibt kein Gesetz, welches eine Probezeit definiert, schützt oder regelt! Es gibt ein (vielfach erwähntes und zitiertes) Kündigungsschutzgesetz.

Nachdem eine Klage gegen eine Kündigung in den ersten 6 Monaten sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz beziehen kann bleiben nur noch das BGB §622, welches die Kündigungsfristen regelt und das BVG oder MVG, welches die Einbindung des BRs bzw. MAV vorsieht.

Mehr Möglichkeiten eine Kündigung eines AN in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung gerichtlich anzufechten, gibt es im Allgemeinen nicht.

compree? Gruß KGK
 
Worüber diskutiert ihr hier eigentlich?

Man kann jederzeit klagen, wenn man ungerechtfertigt gekündigt wird.

Eine Kündigung ist auch außerhalb der Probezeit möglich. Nur nicht mehr grundlos.


Das Eine hat mit dem anderen überhaupt nichts zu tun...
 
Worüber diskutiert ihr hier eigentlich?

Wir diskutieren ja auch nicht, sondern machen nur das "wo steht denn das Spiel..."

Das Thema hängt sich an meiner Behauptung auf, dass auch ohne vereinbarte Probezeit, besonders in den ersten 6 Monaten, ohne Schwierigkeit des AGs gekündigt werden kann, wenn die Kündigungsfrist und die Informationspflich der AN-Vertretung beachtet wird. Abgesehn von der etwas längeren Kündigungsfrist, gibt es keinen Unterschied zur Probezeit. Deshalb könnte man auch auf die Probezeit ganz verzichten, bzw. Arbeitsverträge mit oder ohne Probezeit unterscheiden sich nicht viel von der "Arbeitnehmerfreundlichkeit"

Gruß KGK
 
@kleingeistkiller:
in den ersten 6 Monaten sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz beziehen
ja, wenn eine Probezeit vereinbart ist. Wenn auf die Probezeit verzichtet wird, dann schon!

Deshalb könnte man auch auf die Probezeit ganz verzichten
auch das bezweifle ich.
Dann wäre jeder Rechtsanwalt der Gesetze unkundig, weil alle Standardverträge Probezeitvereinbarungen enthalten?
Die Arbgerichte keine Klagen in der Probezeit annehmen?

@maniac:
Man kann jederzeit klagen, wenn man ungerechtfertigt gekündigt wird.
Tja da ist eben der springende Punkt. Wie soll das geprüft werden, wenn ich keinen Grund brauche (Probezeit)?
Dann gibts logischerweise auch nichts zu Rechtfertigen.
Nach der Probezeit - klar.
 
@kleingeistkiller:
ja, wenn eine Probezeit vereinbart ist. Wenn auf die Probezeit verzichtet wird, dann schon!.

Die Berufung einer Klage auf das Kündigungsschutzgesetz ist nicht abhängig von einer Probezeit, sonst wär der Begriff "Probezeit" im Kündigungsschutzgesetz formuliert, oder?

auch das bezweifle ich.
Dann wäre jeder Rechtsanwalt der Gesetze unkundig, weil alle Standardverträge Probezeitvereinbarungen enthalten?
Die Arbgerichte keine Klagen in der Probezeit annehmen?

Man darf in Deutschland gegen alles Klagen! Rechtsanwälte leben davon und Arbeitsgerichte Verhandeln im Verfahren und nicht vorab. Die Probezeitvereinbarungen in Standardverträgen sind ja auch eine gute Vereinbarung. Nur juristisch bietet die Probezeit bis auf eine Änderung in der Kündigungsfrist keine prakischen Veränderungen.

@maniac:
Tja da ist eben der springende Punkt. Wie soll das geprüft werden, wenn ich keinen Grund brauche (Probezeit)?
Dann gibts logischerweise auch nichts zu Rechtfertigen.
Nach der Probezeit - klar.

Das liest sich doch ganz vernünftig und nähert sich des Pudels Kern! Wenn ich klagen will, muss ich mich auf ein Gesetz berufen können, welches die Situation abbildet. Wenn es keinen gesetzlich formulierten Kündigungsschutz in oder nach der Probezeit gibt, brauche ich mich auch nicht darauf berufen.

Gruß KGK
 
Hallo,

mein "Fall" ist ähnlich: Ich fange nun ab nächstem Monat auch wieder in meinem "alten" Krankenhaus an. Ich war allerdings nur 5 Monate weg, hab zuvor drei Jahre dort gearbeitet.

Wir möchten bald bauen und die Probezeit würde mir beim Baukredit wahrscheinlich im Wege stehen.
Kann ich versuchen mit meinem neuen/alten AG zu reden um um die Probezeit herumzukommen?
 

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