Praxisanleiter-Bescheinigung bei Behörde vorlegen?

Filofax

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Hallo,

ich bin kurz vor Abschluss meines Fernlehrgangs zur Praxisanleiterin und wollte einmal nachfragen, ob ich mein Zeugnis/die Bescheinigung noch bei einer Behörde vorlegen muss, bevor ich als PA durchstarte!? (Ich arbeite in Baden-Württemberg, falls das wichtig sein sollte)

Ach ja: Dass ich die Formulare bei meiner PDL vorlege, das ist klar und meine ich auch nicht. Mir geht es um eine "rechtliche Absicherung" - dass ich mich einfach ordnungsgemäß gemeldet hab, sofern das erforderlich ist. Ich hab hierzu einfach nichts im Internet gefunden.
 
Nein, Du musst nichts dergleichen bei einer Behörde vorlegen (bei anderen Fachweiterbildungen auch nicht).
 
Hallo Filofax,
Keine Behörde in Deutschland "braucht" auch nur irgendeine Bescheinigung aus der Pflege.
Es gibt aber Arbeitgeber, die Weiterbildungen (und auch die Ausbildung) nur akzeptieren, wenn diese staatlich anerkannt sind. Bedeutet: es schadet nicht unbedingt, wenn du die Weiterbildung von der zuständigen Stelle des Ministeriums anerkennen lässt.
Ob du das Geld ausgeben willst ist aber allein deine Entscheidung.

LG Einer
 
Nein, Du musst nichts dergleichen bei einer Behörde vorlegen
100% sicher, Claudia? :gruebel:
Ich frage deshalb, weil es bei uns immer hieß, daß die Praxisanleiter, um praktische Prüfungen der Schüler abnehmen zu dürfen, bei der Regierung des Regierungsbezirks registriert sein müßten.
Ich selber bin nur Mentor gewesen, daher auch nirgends registriert (und hatte auch keine Berechtigung, Prüfungen 3-jähriger Schüler abzunehmen - KPH-Schüler hingegen schon).
 
Ich frage deshalb, weil es bei uns immer hieß, daß die Praxisanleiter, um praktische Prüfungen der Schüler abnehmen zu dürfen, bei der Regierung des Regierungsbezirks registriert sein müßten.
Das stimmt, aber darum kümmert sich die Schule als für die Ausbildung verantwortliche Stelle. Der Praxisanleiter selbst muss das nicht tun.
 
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Das stimmt, aber darum kümmert sich die Schule als für die Ausbildung verantwortliche Stelle. Der Praxisanleiter selbst muss das nicht tun.
Ok, danke, dann hatte ich das noch richtig im Hinterkopf. :wink1:
Aber letztlich legt dann vermutlich die Schule die PA-Bescheinigung der Regierung vor, richtig?
 
100% sicher, Claudia? :gruebel:
Ich frage deshalb, weil es bei uns immer hieß, daß die Praxisanleiter, um praktische Prüfungen der Schüler abnehmen zu dürfen, bei der Regierung des Regierungsbezirks registriert sein müßten.
Ich selber bin nur Mentor gewesen, daher auch nirgends registriert (und hatte auch keine Berechtigung, Prüfungen 3-jähriger Schüler abzunehmen - KPH-Schüler hingegen schon).

Es kann zwar sein, dass eine staatliche Anerkennung für die Zulassung als Prüfer vorausgesetzt wird, die "Registrierung" bei einer Behörde ist es aber ganz sicher nicht:
Zur Zeit gibt es in ganz Deutschland keine Behörde, die Pflegekräfte registriert !!!
Es kann jeder mal versuchen, seine Examensurkunde von einer Behörde in Kopie wieder zu erhalten. (weil er sie beispielsweise verloren hat) Wird einem nicht gelingen !!!
Habe dies vor 3 Jahren live miterlebt, als eine Kollegin nach 34 Jahren (wegen eines Brandes mit Dokumentenverlust) diese in Kopie wieder haben wollte. Den "Behörden" reichten weder die die noch existierenden Schul-Zeugnissen der damaligen Ausbildung noch die Kopie der Anerkennungsurkunde ihren staatlichen Fachweiterbildung. Sie bestanden auf schriftlichen Nachweis der Ausbildungszeiten von der Schule (welche schon seit 20 Jahren nicht mehr existiert) Erst ein Anwalt und mehrere eidesstattliche Erklärungen haben schließlich zum Erfolg geführt.

Die einzige Registrierung von Pflegekräften gibt es seit Einführung der Pflegekammer in Rheinland-Pfalz.

LG Einer
 
Ich nicht -> und genau deshalb stelle ich diese Frage
Die Verantwortung für die Ausbildung liegt laut Gesetz bei der Schule selbst, nicht bei einer staatlichen Behörde. Insofern ist auch die Schule diejenige, die für die Qualifikation der Praxisanleiter gerade stehen muss. Die Behörden interessiert das nicht. (Ohnehin ist für die Anerkennung der Praxisanleiter-Weiterbildung die DKG zuständig, während die staatliche Prüfung sowie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in das Ressort der jeweiligen Landesregierung fallen. http://www.dkgev.de/media/file/23631.DKG-Empfehlung_Praxisanleitung.pdf )

Die Fachprüfer der praktischen Prüfung müssen bei der zuständigen Behörde namentlich gemeldet sein. Auch das übernimmt die jeweilige Schule; ich könnte mir vorstellen, dass dabei auch der Nachweis der Weiterbildung (zumindest erstmalig) eingereicht wird.

Ich bin seit 16 Jahren Praxisanleiterin, davon sechs in Ba-Wü, habe etliche praktische Examen abgenommen und musste niemals deshalb persönlich bei einer Behörde vorstellig werden. Aber wenn Du mir nicht glauben solltest, erkundige Dich doch selbst bei der Krankenpflegeschule, die mit Deinem Betrieb zusammenarbeitet. Oder bei Deiner Weiterbildungsstätte.
 
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