Nach Elternzeit zurück in Teilzeit?

twins

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Hallo an Alle!
Schildere euch mal kurz mein Problem,habe seit meinem Examen91 bis 2006 auf einer interdisziplinären ITS gearbeitet.Habe dann meine Zwillinge bekommen und 2Jahre Erziehungsurlaub genommen der jetzt im Oktober endet.
Leider haben wir keinen Kigaplatz bekommen,so das ich meine volle Stelle nicht wieder antreten kann.
Habe heute mit unserer Pdl telef.,die mir sagte das ich kaum eine Chance auf eine reduzierte Stelle habe(angeblich kein Bedarf),aber gerne meine alte Stelle wieder bekäme(dann müßte halt jemand gehen!)
Habe hier schon ein wenig rum gesucht,werde aber nicht so richtig schlau
:knockin:
Ist das echt so OK,oder gibt es da noch andere Möglichkeiten?
Danke schon mal für eure Antworten,LG Danny
 
Du hast ein Recht auf Teilzeit. Das muss dir der Arbeitgeber gewähren. Er muss dich aber nicht zwingend in deinem alten Arbeitsbereich einsetzen.

Vielleicht kennt hier jemand einen Link, der die genauen Gesetzestexte beinhaltet, ansonsten hoffentlich aber der Betriebsrat/die MAV.
 
[FONT=arial, verdana, helvetica]Hallo vielleicht hilft dir das! :)


[FONT=arial, verdana, helvetica] Von der Elternzeit in die Teilzeit: Zwei Gesetze, die von Bedeutung sind[/FONT]

[FONT=arial, verdana, helvetica][SIZE=-1][FONT=arial, verdana, helvetica]Das neue Bundeserziehungsgeldgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz des Bundesarbeitsministeriums erleichtern die Rückkehr oder den Verbleib im Job: Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist für Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.2000 geboren sind, während der „Elternzeit“ (früher: Erziehungsurlaub) eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden zulässig. Gleichzeitig haben die Eltern, die zwischen 15 und 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten möchten, einen gesetzlichen Anspruch, ihre Arbeitszeit in diesem Umfang zu reduzieren.
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[FONT=arial, verdana, helvetica][SIZE=-1][FONT=arial, verdana, helvetica]Voraussetzung für den Anspruch: Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter, und der Mitarbeiter gehört dem Betrieb oder Unternehmen schon mehr als sechs Monate an. Der Arbeitgeber kann den Wunsch dann nur ablehnen, wenn dem Anspruch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Für die schriftliche Anmeldung einer Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit gilt eine Frist von acht Wochen. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden.
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[FONT=arial, verdana, helvetica][SIZE=-1][FONT=arial, verdana, helvetica]Arbeitnehmer, die erstmals nach Ende der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten wollen, haben grundsätzlich die Möglichkeit, bereits während der Elternzeit eine Reduzierung der Arbeitszeit zu beantragen, wenn ihr Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate bestanden hat. Die Elternzeit zählt dabei mit, weil das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit fortbesteht. Für den Antrag gilt eine Frist von drei Monaten vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit.
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[FONT=arial, verdana, helvetica][SIZE=-1][FONT=arial, verdana, helvetica]Für alle Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2001 geboren sind, gilt jedoch nach wie vor das alte Bundeserziehungsgeldgesetz. Auch hiernach mussten Eltern vor Beginn des Erziehungsurlaubs verbindlich klären, für welchen Zeitraum sie den Erziehungsurlaub beanspruchen wollten (längstens einen Zeitraum bis zu Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes). Im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage sah das alte Gesetz allerdings noch keinen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit vor – der Arbeitgeber konnte ohne Angabe von Gründen die Teilzeitwünsche seiner Mitarbeiter ablehnen. Nach Ablauf des verbindlich festgelegten Erziehungsurlaubs, haben jedoch auch diese Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf eine Teilzeitstelle nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Die Beantragung sollte bereits aus dem Erziehungsurlaub heraus erfolgen, damit die Frist von drei Monaten vor dem Wunschtermin eingehalten wird.
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[FONT=arial, verdana, helvetica][SIZE=-1][FONT=arial, verdana, helvetica]Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Bundeserziehungsgeldgesetz kann der Arbeitnehmer nicht grundsätzlich eine Verlängerung des Erziehungsurlaubs über den zuvor beantragten Zeitraum hinaus verlangen. Ein Anspruch innerhalb des maximalen Anspruchszeitraums besteht auf eine Verlängerung nur dann, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Ehepartner aus wichtigem Grund an der Inanspruchnahme seiner Elternzeit gehindert ist.
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[FONT=arial, verdana, helvetica][SIZE=-1][FONT=arial, verdana, helvetica]Und aufgepasst: nach neuester Rechtsprechung müssen sich Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit nur vorrübergehend verringern wollen, selbst darum kümmern, unter welchen Bedingungen sie später wieder aufstocken können. Die verschiedenen Informationsmaterialien sind kostenlos und können online unter BMAS - Bundesministerium fr Arbeit und Soziales, telefonisch unter 0180 / 51 51 51 0 oder per Fax unter 0180 /51 51 51 1 für 0,24 DM/Minute oder auch schriftlich beim
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[FONT=arial, verdana, helvetica][SIZE=-1][FONT=arial, verdana, helvetica][SIZE=-1]Links zum Artikel:[/SIZE][/FONT][/SIZE][/FONT]
[FONT=arial, verdana, helvetica][SIZE=-1][FONT=arial, verdana, helvetica][SIZE=-1]Infos zur Teilzeit (auch Altersteilzeit)
Teilzeitgesetz zum Download
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[FONT=arial, verdana, helvetica][SIZE=-1]© 2001 JWD. All Rights Reserved.[/SIZE][/FONT]​
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Das hört sich schon besser an!DAAAAANKE!
Ich muß mich wohl ein wenig beeilen,sonst sind die drei Monate Frist vorbei!
Hoffe das es so funktioniert und ich jetzt keinen Anwalt nehmen muß.
Habe übrigens gestern mit dem ehemaligen Chef der MAV telefoniert und der konnte mir auch nur sagen,das ich kein recht auf Teilzeit habe,nur auf meine alte Stelle:gruebel:!
Danke an alle,LG Twins
 

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