- Registriert
- 08.04.2010
- Beiträge
- 38
- Beruf
- Krankenschwester, Studentin
- Akt. Einsatzbereich
- FH
Hallo!
Ich studiere zur Zeit Pflegewissenschaften (B.A.) mit Schwerpunkt Pädagogik und suche gerade nach Möglichkeiten, einen Master draufzusetzen, der mir die Berechtigung verleiht, in Krankenpflegeschulen zu unterrichten.
Zwar gibt es 2 FHs in meiner Nähe, die einen solchen Master anbieten, allerdings soll es recht schwierig sein, von außen dort reinzukommen, zumal die erst mal ihre eigenen B.A.s nehmen.
Nun gibt es hier an 3 Unis die Möglichkeiten einen Master in Erwachsenenbildung (Erziehungswissenschaft) zu machen. Einer davon in Essen:
Erwachsenenbildung/European Adult Education (M.A.)
Die Frage ist nur, berechtigt der auch zum Unterrichten in NRW. Ich werde aus dem Krankenpflegegesetz nicht so ganz schlau. Da steht nur was von "fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht":
"KrPflG 2004 § 4 Dauer und Struktur der Ausbildung [...]
(3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die
zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte
Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden
Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit
entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen
und praktischen Unterricht,
3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen
sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
durch Vereinbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der
zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen
Ausbildung als geeignet beurteilt werden.
Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Länder
können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1
bestimmen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung
der Hochschulausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten
und Studiengänge treffen."
Habe mir auch schon sagen lassen, das man einen entsprechenen Antrag ans Gesundheitsministerium stellen kann, allerdings nur dann, wenn man bereits einen Arbeitgeber hat, was bei mir nicht der Fall ist.
Ich weiß, dass diese Frage sehr speziell ist, aber vielleicht hat ja jemand zufällig Ahnung von der Materie und kann mich schlauer machen...
Lieben Dank Tavora
Ich studiere zur Zeit Pflegewissenschaften (B.A.) mit Schwerpunkt Pädagogik und suche gerade nach Möglichkeiten, einen Master draufzusetzen, der mir die Berechtigung verleiht, in Krankenpflegeschulen zu unterrichten.
Zwar gibt es 2 FHs in meiner Nähe, die einen solchen Master anbieten, allerdings soll es recht schwierig sein, von außen dort reinzukommen, zumal die erst mal ihre eigenen B.A.s nehmen.
Nun gibt es hier an 3 Unis die Möglichkeiten einen Master in Erwachsenenbildung (Erziehungswissenschaft) zu machen. Einer davon in Essen:
Erwachsenenbildung/European Adult Education (M.A.)
Die Frage ist nur, berechtigt der auch zum Unterrichten in NRW. Ich werde aus dem Krankenpflegegesetz nicht so ganz schlau. Da steht nur was von "fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht":
"KrPflG 2004 § 4 Dauer und Struktur der Ausbildung [...]
(3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die
zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte
Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden
Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit
entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen
und praktischen Unterricht,
3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen
sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
durch Vereinbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der
zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen
Ausbildung als geeignet beurteilt werden.
Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Länder
können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1
bestimmen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung
der Hochschulausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten
und Studiengänge treffen."
Habe mir auch schon sagen lassen, das man einen entsprechenen Antrag ans Gesundheitsministerium stellen kann, allerdings nur dann, wenn man bereits einen Arbeitgeber hat, was bei mir nicht der Fall ist.
Ich weiß, dass diese Frage sehr speziell ist, aber vielleicht hat ja jemand zufällig Ahnung von der Materie und kann mich schlauer machen...
Lieben Dank Tavora