Sofern keine Verordnungen und Gesetze dagegen sprechen, entscheidet es eben nicht der Arbeitgeber allein, sondern nur mit der Zustimmung des Betriebsrat. Diese Gesetzesgrundlage habe ich hier oft genug genannt.
So wie ich es sehe steht hier aber deutsches Recht dem entgegen. Ich beginne mit der BGV-A1 §2 Satz 1
" Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt."
Als AG muss ich hieraus ableiten, dass ich jede etwaige Gefahr soweit als möglich ausschließen muß. Der Umgang mit Nahrungsmitteln zum persönlichen Verzehr in einem Bereich in welchen Arzneimitteln oder anderen Biogefahrstoffen vorhanden sind stellt eine unnötige und vermeidbare Gefährdung des Angestellten dar.
Präzisiert wird dies in der BGV-C8 §23
"
§ 23 Lebens- und Genußmittel (1) In Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung ist Essen, Trinken und Rauchen nicht erlaubt.
(2) Den Beschäftigten ist ein leicht erreichbarer Raum zur Einnahme von Lebensmitteln zur Verfügung zu stellen. In diesem Raum dürfen die in §
1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht ausgeführt werden." mit Bezugnahme auf
BGV-C8 §1 Satz 1 mit den Punkten 1 - 7
" § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmen und Teile von Unternehmen, in denen bestimmungsgemäß
- Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden,
- Menschen ambulant medizinisch untersucht oder behandelt werden,
- Körpergewebe, -flüssigkeiten und -ausscheidungen von Menschen oder Tieren untersucht oder Arbeiten mit Krankheitserregern ausgeführt werden,
- infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe desinfiziert werden,
- Tiere veterinärmedizinisch untersucht oder behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
- medizinisch-technische Instrumente oder Geräte instandgehalten werden, die bei in Nr. 1 bis 5 oder Abs. 2 genannten Tätigkeiten verwandt wurden,
- zahntechnische Laborarbeiten an Materialien durchgeführt werden, die von in Nr. 1 oder 2 genannten Tätigkeiten stammen."
Aus dem Satz 2 des §23 der BGV-C8 leitet sich das Recht des Betriebsrates ab ein leicht zu erreichenden Aufenthaltsraum zu fordern. Da dieser aber in dem angegebenen Fall vorliegt und hier wohl ein Kommunikationsproblem innerhalb des Pflegepersonals vorliegt sollte der Betriebsrat, hier eher mit den Mitarbeitern sprechen, weil es wohl von keinem Arbeitgeber zu verlangen ist, dass er alle Probleme seiner Angestellten damit löst, dass jeder ein Räumchen bekommt.