Fehlzeiten überschritten / In Generalistik übernommen werden

Pako

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Gesundheits- und Krankenpfleger Azubi
Hallo,

Ich gehöre zu dem letzten Jahrgang der Gesundheits- und Krankenpfleger, nach uns kommen die Generalisten.

Nun haben einige in meiner Klasse und ich die Fehlzeiten überschritten.

Uns wurde mitgeteilt das wir nicht ein Jahr dranhängen können und dann das Examen schreiben können, zu alten Vertragsbedingungen bzw. dem Vertrag den wir bei Ausbildungsbeginn unterschrieben haben (Gesundheits und Krankenpfleger) (Vor dem Beschluss dachten wir und die Lehrer es wird so ablaufen)


Wir müssen nach dem eigentlichen Ausbildungsende ein Jahr dranhängen und einen Antrag auf Übernahme in die Generalistik stellen und dann das Examen der Generalisten schreiben. Mit dem Stoff der drei Generalisten Jahre, den wir dann in dem einen Jahr nachholen sollen....

So hat das das Gesundheitsamt beschlossen.

Weiß jemand ob man sich dagegen irgendwie wehren kann? Hat jemand das gleiche Problem? Oder ist es hoffnungslos wenn das so beschlossen wurde?

Wir müssten den ganzen Stoff der Generalisten nachholen und müssen auch die neue Berufsbezeichnung übernehmen.
Es wäre doch viel einfacher wir würden ein halbes Jahr oder ein Jahr dranhängen und dann das Examen zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen schreiben...
Schließlich haben wir ja auch diesen Vertrag unterschrieben und jetzt wird es geändert. Ich bin ziemlich frustriert darüber

Grüße Pako
 
Steht etwas darüber im Pflegeberufegesetz?
 
Ich konnte im Internet nichts finden.
Unser Direktor meinte sie haben die Information vom Gesundheitsministerium Schwaben (Dr. Lutz) auf Nachfrage bekommen.
 
Da seh ich das Problem, dass das Ländersache ist und teilweise auch unter den Regierungspräsidien (BW) auch noch unterschiedlich gehandhabt werden kann!
 
"(1) 1Eine Ausbildung

1. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder

2. zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. 2Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder „Gesundheits- und Krankenpfleger" oder die Bezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" zu führen. 3Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder."


 
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Dankeschön!
Das heißt ich müsste ein halbes Jahr oder ein Jahr (?) verlängern und könnte dann das alte examen schreiben?
Dann wäre ja die Information vom Bezirk Schwaben falsch?
 
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Dann wäre ja die Information vom Bezirk Schwaben falsch?
Nein, m. M. n. bestätigt der Gesetzestext das, was @matras weiter oben schon geschrieben hatte; es ist eine Kann-Bestimmung, überlässt aber die nähere Regelung den einzelnen Bundesländern.
Hier noch mal das Wesentliche:

"(1) 1Eine Ausbildung

1. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger (...)

die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, KANN bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. (...) 3Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder."
 
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Ah ok, vielen Dank!
Das is ja blöd
 

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