Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester
oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen
haben und dies durch Vorlage eines nach dem 28. Juni 1979 ausgestellten, in der
Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
Befähigungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
eines in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweisen. Bei
Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen von
Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst nach dem 28. Juni 1979 beigetreten
sind, gilt das Datum des Beitritts, bei abweichender Vereinbarung das hiernach
maßgebende Datum. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung über den Zeitpunkt
der Geltung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni
1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 176 S. 1) und aus der Richtlinie 77/453/EWG des
Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind (ABl. EG Nr. L 176 S. 8) in ihrer jeweils geltenden
Fassung, getroffen worden ist, gilt das hiernach maßgebende Datum. Das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu
diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs zur Richtlinie 77/452/EWG anzupassen.
Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen sind nach einem der in Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkt von den
übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der Krankenschwestern und der
Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die den in der
Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht
entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des
Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den
Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht und den für
diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.
(5) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen, gilt die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen haben
und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden
Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.
Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweisen, sofern die Ausbildung
im Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem
Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.
Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1
aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung
abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird
gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie
92/51/EWG entspricht, wenn die Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der
genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die
Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und
Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.