Examen

Schlaumacher

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17.08.2009
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Hallo,

ich habe gehört, dass man aufgrund seiner langjäjrigen Berufserfahrung als Pflegehelfer/in eine staatliche Anerkennung (Examen zur Krankenschwester/pfleger) erhalten kann.

Ist das richtig?
 
Geht das auch deutlicher?
Erfahrung als was, in was?
Welcher Abschluss/Ausbildung?

staatlich geprüft ist jede Krankenschwester...
 
Schlaumacher meint wohl dass man, wenn man längere bis lange Zeit als Pflegehelfer arbeitet, die Berufsbezeichnung "geschenkt", also ohne Prüfung, bekommt?!:gruebel::eek1:
 
nööö geht net. du bist erst kp/ks wenn du ne 3-jährige berufsausbildung mit einem erfolgreichen examen abgeschlossen hast vorher nicht. wer erzählt egtl. immer so einen bullshit???
 
Ich wollts grad schreiben, das stand doch eben noch nicht da oben ;-)

Aber jetzt muss ich leider arbeiten, keine Zeit mehr zum googeln *g*
Morgen...
 
Hallo zusammen!

Hier ein Zitat aus dem Krankenpflegegesetz:


Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen​
KrPflG 2004 § 1 Führen der Berufsbezeichnungen​
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
1. "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger"
oder
2. "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger"
führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich und Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind, dürfen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre
Berufstätigkeit als vorübergehende Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des
EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der
Anzeigepflicht nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und
Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.​
KrPflG 2004 § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis​
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und
die staatliche Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung
nach den Absätzen 3 bis 6 oder die nach § 25 nachzuweisende Ausbildung nicht
abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen
werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt
des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. Bei Anträgen
von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die
eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 anstreben, kann die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, aus dem sich ergibt,
dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, anerkannt wurden. Hierbei sind die in einem Vertragsstaat
absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung zu
berücksichtigen. Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen,
kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch
Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden,
wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften
eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine
dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der
einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.
(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen, gilt die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen​
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester
oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen
haben und dies durch Vorlage eines nach dem 28. Juni 1979 ausgestellten, in der
Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
Befähigungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
eines in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweisen. Bei
Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen von
Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst nach dem 28. Juni 1979 beigetreten
sind, gilt das Datum des Beitritts, bei abweichender Vereinbarung das hiernach
maßgebende Datum. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung über den Zeitpunkt
der Geltung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni
1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 176 S. 1) und aus der Richtlinie 77/453/EWG des
Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind (ABl. EG Nr. L 176 S. 8) in ihrer jeweils geltenden
Fassung, getroffen worden ist, gilt das hiernach maßgebende Datum. Das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu
diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs zur Richtlinie 77/452/EWG anzupassen.
Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen sind nach einem der in Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkt von den
übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der Krankenschwestern und der
Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die den in der
Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht
entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des
Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den
Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht und den für
diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.
(5) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen, gilt die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen haben
und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden
Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.
Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweisen, sofern die Ausbildung
im Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem
Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.
Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1
aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung
abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird
gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie
92/51/EWG entspricht, wenn die Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der
genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die
Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und
Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht​
der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.


Damit sollten alle Unklarheiten beseitigt sein, oder?

Schönen Gruß, Gego.
 

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