Darf man Bedarfsmedikation verweigern? - Gesetzliche Grundlagen...

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Psychiatrie
Hey Leute,

Ich arbeite in einer Psychiatrischen Nachsorgeeinrichtung. Besonders in der Psychiatrie ist dieses Thema ja besonders heikel - Stichwort Medikamentenfixierung/Benzo-Abhaengigkeit...


So, jetzt meine eigentliche Frage:

Wie behandelt man Bedarfsmedikation? Rein theoretisch müsste ja jeder Patient seinen Bedarf vollkommen ausschoepfen duerfen, und das jeden Tag (natuerlich muss man das Dokumentieren, das ist aber nicht die Frage).
Wenn jetzt ein Patient vor mir steht, und Bedarf verlangt - ich aber zu 99% weiß, er braucht sie nicht, oder noch besser -
Wenn der Patient um 4 Uhr morgens eine Schlaftablette will...

Ist es dann legitim, es zu verweigern? Liegt das in meinem eigenen Ermessen? Oder ist das genauso Regelwidrig, wie wenn ich ihm die Feste Medikation verweigern würde?

Bisher bin ich auf Nummer sicher gegangen und habe einfach alles im aerztlich Angeordneten Rahmen gegeben....
 
Wie stehen denn eure Ärzte dazu ?
 
Die sagen grundsaetzlich - BA ausschoepfen (die Frage kommt auf, wenn es dem Pat. schlechter geht, und der Arzt wird gerufen.. ."Warum haben sie nicht erst den Bedarf ausgeschoepft?").

Aber eigentlich - es ist ein good-to-know Was die Aerzte dazu sagen. Ich will aber eigentlich wissen, wie es fuer mich persoenlich, bzw. fuer alle die Bestimmungen sind, wie das gehandlet wird.

Es kann ja nicht sein, dass die Aerzte mir sagen, "okay, du darfst dir aussuchen ob du verweigerst oder nicht".
Diese Aufgabe dürfte ich auch garnicht annehmen, denn ich bin ja kein Mediziner --> übersteigt mein Ausbildungsfeld.
 
Die Schlafmedikation um vier Uhr morgens würde ich auch nur sehr zögerlich geben - das kann ich aber auch gut begründen. Die Frage ist: Wie begründest Du Deinen Eindruck, dass der Patient seine Bedarfsmedikation nicht benötigt? Wie kannst Du sowas "zu 99% wissen"? Ich könnte das nicht.
 
Die Schlafmedikation um vier Uhr morgens würde ich auch nur sehr zögerlich geben - das kann ich aber auch gut begründen. Die Frage ist: Wie begründest Du Deinen Eindruck, dass der Patient seine Bedarfsmedikation nicht benötigt? Wie kannst Du sowas "zu 99% wissen"? Ich könnte das nicht.

Ich arbeite in einer Nachsorgeeinrichtung und habe mit Patienten (die bei uns eigentlich "Bewohner" genannt werden) u.u. Jahre zu tun. Das fuehrt wohl dazu, dass ich den Patient und das Krankheitsbild richtig gut kennen lerne, und ich somit auch sehr gut entscheiden kann, wie es dem jeweiligen Patienten geht, wenn er vor mir steht.
Okay, ich korrigiere mich, ich werde es wohl nie zu 99% wissen, aber... ihr wisst schon was ich meine.
Abgesehen davon geht das jetzt in eine ganz falsche Richtung also bitte BTT!


Gut, Begruendung hin oder her - was ist, wenn der Patient um 4 Uhr Morgens Partout auf seine Schlaftablette besteht? Könnte er mich dann anzeigen, wenn ich sie ihm nicht gebe, auch wenn es noch so sinnlos ist? DAS ist für mich wichtig.
 
Sagen wir mal so: Eine bewusst unzureichende Schmerzeinstellung - weil z.B. der Arzt sein Budget nicht für Hydromorphon ausgeben möchte - ist Körperverletzung durch Unterlassung und damit eine Straftat, die sehr wohl vor Gericht enden kann.

Eine verweigerte Bedarfsmedikation dürfte in die gleiche Kategorie fallen. Gesetze unterscheiden nicht zwischen "gut begründeten" und "schlecht begründeten" Körperverletzungen (Gerichtsurteile können in solchen Fällen durchaus unterschiedlich ausfallen). Insofern kann Dein Bewohner Dich anzeigen.
 
Okay, dann haetten wir das ja geklaert: Bedarfsmedikation MUSS ausgeschoepft werden, wenn der Wunsch besteht.
 
Mein Kommentar scheint zwar jetzt etwas daneben zu sein.Mal abgesehen von Erkrankung oder Medikament,aber wenn jemand gegen 4 Uhr vor mir steht kann er wohl wirklich nicht schlafen,oder ? Da scheint der Bedarf doch gegeben,und wenn eine Bedarfsmedikation angeordnet ist ....
Dokumentation,Infogabe an den Arzt und Einnahme in deiner Gegenwart, um ein "Bunkern" zu verhindern reichen doch dann aus,oder ?
Du würdest sonst eine angeordnete Medikation (und wenn nur Bedarfsmedikation) verweigern.
 
Ich verstehe Dein Problem ja, aber dazu ist die Bedarfsmedikation nun mal da. Du wirst kein Gesetz finden, dass Dir eine Handlungsgrundlage gibt, nach eigenem Ermessen Medikamente zu verweigern. (Zum Glück, da auf diese Weise auch schon ein "Machtmissbrauch" von Ärzten und Pflegern vorkam).

Wenn Du den Eindruck hast, Dein Bewohner fordert die Bedarfsmedikation ohne ein wirkliches Symptom ein, solltest Du den Arzt darüber informieren - aber das musst Du nicht unbedingt um vier Uhr früh machen. :)
 
Mein Kommentar scheint zwar jetzt etwas daneben zu sein.Mal abgesehen von Erkrankung oder Medikament,aber wenn jemand gegen 4 Uhr vor mir steht kann er wohl wirklich nicht schlafen,oder ? Da scheint der Bedarf doch gegeben,und wenn eine Bedarfsmedikation angeordnet ist ....
Dokumentation,Infogabe an den Arzt und Einnahme in deiner Gegenwart, um ein "Bunkern" zu verhindern reichen doch dann aus,oder ?
Du würdest sonst eine angeordnete Medikation (und wenn nur Bedarfsmedikation) verweigern.

Ich meinte, wenn der Patient bis 4 Uhr schlafen konnte...ist doch klar oo

@ Claudia: Habe ich was gegenteiliges gesagt? Ich dachte, wir sind uns einig.
 
Ich wollte auch nur aufzeigen, warum ich die Gesetzeslage hier für sinnvoll erachte.

Ich arbeite allerdings in einem komplett anderen Arbeitsgebiet als Du. Mit die häufigsten Medikamente sind Schmerzmitteln in diversen Formen und da gilt inzwischen glücklicherweise: Wenn der Patient sagt, er hat Schmerzen, dann ist das auch so. Ist noch gar nicht so lange her, da war es gang und gebe, Schmerzäußerungen in Frage zu stellen, Placebos zu verabreichen oder viel zu geringe Dosen zu verordnen aus Sorge vor Atemdepressionen. Ich bin sehr froh, dass wir in dieser Hinsicht Fortschritte gemacht haben.
 
Der Arzt muss auch Einschränkungen zur Gabe von Bedarfsmed. schriftlich dokumentieren, z.b. max. 4 Tabl. Novalgin 500 mg. Ich denke, dass würde auch bei den Schlafmed. zutreffen. Wenn nichts dokumentiert ist, würde ich sie dem Pat./Bew. geben (auch um 4 Uhr früh), ihm gegebenfalls vorher meine Bedenken äußern, dies dokumentieren und den Arzt informieren. Dieser muss dann entscheiden, ob er die Einnahme der Medikation einschränkt.

Gruß,
Lin
 
Also die MG/G-Anzahl anzugeben.... meine Guete, das ist ja wohl Pflicht.

Im moment handle ich das so, dass ich, wenn ich denke, dass der Pat. die BA nicht benoetigt, ich schon versuche, ihn zu "beraten". Meistens hilft das auch.


Für mich ist das Thema erledigt. Super!
 
Ich kenne folgendes Vorgehen:
Die Indikation für die Gabe einer Bedarfsmed. wird vom Arzt festgelegt, z.B. "Bei Schlafstörungen und Unruhe: 25mg Melperon (bis 3x tgl.)"

Gebe ich die Bedarfsmed., muss ich die Gabe im Pflegebericht begründen. Das bedeutet auch, dass ich zuvor eine Schlafstörung festgestellt haben muss.
Äußert ein Pat. morgens um 4:00, er könne nicht schlafen, hat jedoch nach meinen Beobachtungen von 21:00-4:00 fest geschlafen, kann ich sehr wohl die Gabe verweigern. Unterstützen würde ich dieses zudem mit dem Hinweis auf die Gefahr eines Hang-over.

Ich habe diesbezüglich noch nie Probleme mit Pat. und den Ärzten gehabt, wenn man den Pat. seine Einschätzung gut erklärt, sind diese auch meist einsichtig. Ferner ist bei uns auch festgehalten, dass Med. bei Schlafstörungen generell nur bis ca. 1:30h gegeben werden dürfen.

Ich halte es auch für einen Fehler von Ärzten, wenn diese dem Pat. die genaue Bedarfs-Anzahl mitteilen, da die Pat. dieses dann wirklich als "Anspruch" verstehen.
 
Im Prinzip stimme ich Ogni zu, aber ich denke, der Patient solltre in der Regel schon wissen, welche Medikament er bekommt und welche er im Notfall noch bekommen könnte. Er kennt sich schließlich selbst am besten. Voraussetzung ist allerdings die entsprechende Aufklärung bezüglich Wirkung und Nebenwirkung durch den Arzt, um dem Patienten ein verantwortungsvolles Umgehen mit der Medikation zu ermöglichen. Insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß es auch ein Leben nach dem stationären Aufenthalt gibt, ist der Umgang mit der Medikation ein wichtiger Teil der Behandlungsplanung.

Liebe Grüsse, Marion
 
Hallo,

ich denke auch, dass man durchaus die Bedarfsmedikation, die angeordnet ist, eben auch bei Bedarf vom Patienten geben kann und sollte. Bei Schlafmitteln morgens um 4 Uhr, wäre ich auch sehr vorsichtig, wegen dem Hangover, aber wenn jemand sich tatsächlich bis morgens um 4 Uhr im Bett hin und her gedreht hat oder den Flurgeist gespielt hat, dann hat derjenige wirklich lange versucht einzuschlafen. Wäre es dann nicht vielleicht sogar Aufgabe der Pflegekraft, wenn man dies feststellt, dem Patienten sogar die Bedarfsmedikation anzubieten? So stünde man nicht vor dem Dilemma und könnte dem Patienten auch gleich erklären, dass es später eher unklug und recht nebenwirkungsreich ist auf das Schlafmittel zurückzugreifen.

Zudem ist es ja auch so, dass generell die ärztliche Therapie von den Ärzten überdacht werden muss, wenn ein Patient tagtäglich seine Bedarfsmedikation ausschöpft, denn dann stimmt an der Basistherapie etwas nicht. Dementsprechend kann man dann ja auch den Arzt darauf hinweisen, dass der Patient halt einen hohen, ausschöpfenden Bedarfsanspruch hat.

Patienten zu verschweigen, wie hoch oder wieviel Bedarfsanspruch von welchem Medikament besteht, finde ich persönlich generell unmöglich. Es mag im Einzelfall vielleicht Ausnahmen geben, insb. im psychiatrischen Bereich. Die Schmerzbehandlung ist dafür wirklich ein gutes Beispiel. Es ist der Patient, der die Schmerzen hat und es hat sich tatsächlich schon etwas getan, hinsichtlich der Schmerztherapie, aber leider noch lange nicht genug. Es gibt immer noch einen Haufen Fachleute, die sich anmaßen zu sagen, Pat. XY kann keine Schmerzen haben, weil...! Genausowenig kann ich als Pflegekraft sehen, ob der Patient in der Psychiatrie jetzt gerade von "kreisenden Gedanken" geplagt wird, tatsächlich halluziniert oder nicht. Auch Unruhe ist nicht immer objektivierbar. Das macht die Arbeit nicht unbedingt einfacher. Allerdings finde ich es anmaßend zu sagen, man könne zu 99% sagen, ob der Bedarf gerechtfertigt ist oder eben nicht. Das kann keiner, selbst wenn man den Patienten / Bewohner über Jahre kennt.

LG

Jumanji
 
hi @all,

zudem kann der arzt ja auch eine beschränkung definieren die z.b. lauten könnte
schlafmittel xyz, max dosis, nicht nach 2 uhr verabreichen. wäre doch möglich?

gruß
 
, hat jedoch nach meinen Beobachtungen von 21:00-4:00 fest geschlafen,...

Wie hast du das festgestellt? Eine objektive Feststellung ist nur per EEG möglich. Alles andere bleibt rein subjektiv.
Ich schlafe übrigens im ca. 90 Minuten-Modus und bin zwischendurch immer wieder mehr oder weniger lange wach. Kannst du als Pflegekraft dies erkennen, wenn du jede Stunde durchs Zimmer gehst?

Ist die Möglichkeit der Bedarfsmedikation für manche nicht auch unbewusst ein Machtinstrument?

Elisabeth
 
Bedarfsmedis bezüglich Schlafen gibt es nur bis max 0 Uhr.
Schmerzmittel ect natürlich auch nach 0 Uhr.
 

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