Jetzt muss ich mich hier mal selbst korrigieren! Das hier
stimmt nämlich nicht. Wir müssen/dürfen ausschließlich die Bezeichnung "Gesundheits- und KrankenpflegerIn" tragen. Auch wenn in unserer Urkunde was anderes steht.
Siehe KrPflG § 1 ff.
Ulrich
Hmmmm, ich habe das anders verstanden, so, wie Du es in Deinem vorangegangenen Posting geschirben hattest: Wir dürfen die neue Bezeichnung führen, müssen es aber nicht. Siehe:KrPflG 2004 § 23
Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankenschwester"
oder "Krankenpfleger" oder als "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"
oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985
(BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als "Krankenschwester" oder
"Krankenpfleger" oder "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den
Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 oder 2.
(2) "Krankenschwestern", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwestern",
"Kinderkrankenpfleger", die eine Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis
gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz
besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Die Berufsbezeichnung
"Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester",
"Kinderkrankenpfleger" darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt
werden.