Ausbildungsverlängerung

xLaLax

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Hallo liebes Krankenschwester-Forum,

Ich habe 2015 mit meiner GKP-Ausbildung angefangen und alles lief ganz gut, bis dann 2017 die mündliche Ermessungsprüfung stattgefunden hat. Aufgrund von privaten Problemen, konnte ich die 60 Fälle nicht lernen und bin daher leider mit einer sechs durchgefallen. Daraufhin wurde mir vorgeschlagen, entweder in die 1-jährige GKPH-Ausbildung zu gehen oder die jetzige zu verlängern. Ich entschied mich dafür die Ausbildung um 1 Jahr zu verlängern und dieses Jahr im April fand wieder die mündliche Prüfung statt, in der ich diesmal mit einer fünf durchgefallen bin.
In den Praxisbewertungen hatte ich Noten zwischen einer 1 und 1.5. Die restlichen schriftlichen Prüfungen lagen zwischen 3 und 3.5.

Jetzt hatte ich ein Gespräch mit der Schulleitung und mir wurde gesagt, dass es nicht mehr möglich ist, die Ausbildung zu verlängern und ich in die 1-jährige Ausbildung solle, da ich zu viele Fehlzeiten habe und meine Leistung nicht ausreichen würde für eine Verlängerung.

Nun bin richtig am Ende, da es immer mein Traum war in der Pflege zu arbeiten und ich jetzt keine Ahnung mehr habe, ob ich noch eine Chance hätte die Ausbildung irgendwie zu verlängern. In die 1-jährige will ich aus finanziellen und persönlichen Gründen nicht.

Ich hoffe ihr könnt mir einen Weg zeigen und mir helfen...

Vielen Dank

xLaLax
 
träume sind das eine, fakten das andere...
du hast die erforderlichen leistungen nicht erbracht, so ist es nun mal. mach die einjährige dann hast du was in der hand und dann such dir ne alternative.
 
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@xLaLax
verstehe ich nicht ganz.
2015 angefangen - 1 Jahr verlängert - ist gleich 4 Jahre - Examen 2019, oder?
Wieso solltest du nochmal verlängern?
Was ist eine Ermessensprüfung und in welchem Ausb.jahr?
Diesen Begriff kenne ich nicht.
 
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Was ist eine Ermessensprüfung und in welchem Ausb.jahr?
Diesen Begriff kenne ich nicht.
Danke, und ich dachte schon, nur mir geht es so. :cool:
@xLaLax
Ich schließe mich der Meinung von Flora an: Mach erst mal das Examen zur Einjährigen, damit Du überhaupt einen Abschluß in der Hand hast.
Du kannst später evtl. noch die Altenpflegeausbildung draufsatteln, aber die GuK ist (so wie ich das sehe) abgefahren; man kann die Prüfungen nur einmal wiederholen:

§ 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das
Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche
Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die
praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder
"ungenügend" erhalten hat.


Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/krpflaprv_2004/KrPflAPrV.pdf
 
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@xLaLax
Was ist eine Ermessensprüfung und in welchem Ausb.jahr?

Das ist eine mündliche Prüfung, bei der man zu einer von 60 Fällen abgefragt wird.
Examen ist 2019 aber ich werde nicht zugelassen und soll jetzt kündigen oder die 1-jährige machen.
Wäre es nicht möglich die Schule zu wechseln und nochmal zu versuchen?

In die 1-jährige will ich aus finanziellen und persönlichen Gründen nicht.

Soviel dazu. Wenn es keine andere Möglichkeit gibt werde ich halt kündigen. Meinungen wie "dann mach die 1-jährige"bringen mir nicht viel, da ich das schon oft genug gehört habe und es nicht will .

Ich wollte nur wissen, ob es möglich ist, dass ich die derzeitige verlängern kann oder es wo anders versuchen kann.

Martin hat die Frage beantwortet.
Vielen Dank dafür

Gruß

xLaLax
 
Wäre es nicht möglich die Schule zu wechseln und nochmal zu versuchen?
Ja natürlich ist das möglich, theoretisch.

Verstehe ich das Richtig, du bist hast das 2temal, nach einem Jahr die selbe Prüfung nicht Bestanden?

Examen ist 2019 aber ich werde nicht zugelassen und soll jetzt kündigen
Daran siehst du, dass es nicht möglich ist dich deswegen zu Kündigen.
Ich wollte nur wissen, ob es möglich ist, dass ich die derzeitige verlängern kann oder es wo anders versuchen kann.
Wieso willst du denn verlängern, du hast doch schon 4Jahre Ausbildung?

Wenn du die Ausbildung nach Gesetz durchlaufen hast, hast du auch das Recht auf Zulassung zur Prüfung.
Ausserdem hast du noch ein Jahr Zeit, die erforderlichen Leistungen zu bringen, dass es gar keine Diskussion geben dürfte, dass dir die Zulassung zur Prüfung verwehrt werden darf.

"dann mach die 1-jährige"bringen mir nicht viel
Doch, du hast einen abgeschlossenen Beruf und kannst dann die GuK nochmals verkürzt draufsetzen, wenn du einen guten bis sehr guten Abschluss machst.
 
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Das ist eine mündliche Prüfung, bei der man zu einer von 60 Fällen abgefragt wird.
Examen ist 2019 aber ich werde nicht zugelassen und soll jetzt kündigen oder die 1-jährige machen.
Ach so, dann war das ein Verständnisfehler von mir! Ich dachte, wir sprechen schon vom Examen, daher hatte ich das mit "nur einmal wiederholen" geschrieben.
Mit dieser Ermessensprüfung kenn ich mich jetzt nicht aus; welche Möglichkeiten es da genau gibt, kann ich Dir nicht sagen.
Soviel dazu. Wenn es keine andere Möglichkeit gibt werde ich halt kündigen. Meinungen wie "dann mach die 1-jährige"bringen mir nicht viel, da ich das schon oft genug gehört habe und es nicht will .
Das war nur als Tip gemeint. :wink: Ein ehem. Klassenkamerad von mir damals in der 3-jährigen hat das ebenfalls gemacht; der hat im Mittelkurs festgestellt, daß es mit den Leistungen bei ihm nicht ausreicht (der war aber sowohl theoretisch als auch praktisch nicht der Überflieger), und so ist er direkt in den laufenden KPH-Kurs damals (an einer anderen Schule) gewechselt und hat bei denen das 1-jährige Examen mitgemacht und bestanden. So war die Ausbildungszeit wenigstens nicht ganz umsonst.
 
Also einfach zu sagen du wirst nicht zugelassen geht so eigentlich nicht.
Das einzige was ich mir vorstellen könnte, wäre eine Art der Vornotenregelung. Wenn du da jetzt mit 5,5 stehst und die Gewichtung bei 50% läge, könntest du das über das Examen aber ebenfalls noch rein holen.

Da du kündigen "sollst", verstehe ich die Situation so, dass man dir rät, das Einjährige zu machen, weil man keine Chance sieht, dass du die dreijährige noch packst...
Du solltest dann kritisch hinterfragen, ob die Kollegen nicht Recht haben.
Besser den Spatz in der Hand, als noch ein verlorenes Jahr.

Aber insgesamt etwas undurchsichtig für uns, aus der Ferne.

Edit: Puh, bin ich langsam, 2 neue Beiträge gleichzeitig :)
 
@Maniac:
Vornoten gibts in der GuKausbildung nicht.
Im Zeugnis stehen die Noten der geschriebenen Klausuren.
im Examenszeugnis auschhließlich die des Examens.
 
Daran siehst du, dass es nicht möglich ist dich deswegen zu Kündigen.
(...)
Wenn du die Ausbildung nach Gesetz durchlaufen hast, hast du auch das Recht auf Zulassung zur Prüfung.
Ausserdem hast du noch ein Jahr Zeit, die erforderlichen Leistungen zu bringen, dass es gar keine Diskussion geben dürfte, dass dir die Zulassung zur Prüfung verwehrt werden darf.
@renje , sie schrieb aber im Eingangsbeitrag, daß sie zu viele Fehlzeiten hätte... damit kann ihr sehr wohl die Zulassung zur Prüfung verweigert werden.
 
@renje , sie schrieb aber im Eingangsbeitrag, daß sie zu viele Fehlzeiten hätte... damit kann ihr sehr wohl die Zulassung zur Prüfung verweigert werden.
Nein, bei einer Ausbildungsverlängerung hat sie so viel Reserve, dass keine Überschreitung der Fehlzeiten praktisch mehr möglich ist.
 
Verstehe ich das Richtig, du bist hast das 2temal, nach einem Jahr die selbe Prüfung nicht Bestanden?
ja, leider.

Wieso willst du denn verlängern, du hast doch schon 4Jahre Ausbildung?

Ich will nicht verlängern, ich will nur nicht gekündigt werden. Mir wird immer gesagt dass die Kombination aus Fehlzeiten + der 5 in der mündlichen nicht dafür reichen, zugelassen zu werden und ich jetzt kündigen solle.
[/QUOTE]
 
Nein, bei einer Ausbildungsverlängerung hat sie so viel Reserve, dass keine Überschreitung der Fehlzeiten praktisch mehr möglich ist.
Das lese ich z. B. hier #3 in Claudias Beitrag anders raus.
Maximale Fehlzeiten 10% sind erlaubt.
In Sonderfällen (besondere Härte) kann ein Schüler evtl. auf Antrag trotzdem zur Prüfung zugelassen werden, aber das ist wohl eine Ermessensfrage.
 
@Maniac:
Vornoten gibts in der GuKausbildung nicht.
Im Zeugnis stehen die Noten der geschriebenen Klausuren.
im Examenszeugnis auschhließlich die des Examens.
Das es in der Verordnung so nicht vorgesehen ist, weiß ich wohl.
Ich kenne aber zumindest 2 Schulen, die als Modellprojekt eine Vornotenregelung fahren. Praktisch und mündlich, die zu einem hohen Anteil ( 1x 50%, bei der anderen Schule bin ich nicht sicher) in die Examensnote einfließen.
Und das wird seit Jahren(!) so gehandhabt und demnach auch von den Prüfungsvorsitzenden getragen.
 
Und das wird seit Jahren(!) so gehandhabt und demnach auch von den Prüfungsvorsitzenden getragen.
Hm - hab ich noch nie gehört.
Ist von der APrV §13/14/15 audrücklich nicht gedeckt bzw. möglich.
Hoffentlich erfährt das keiner, sonst müssten sämtliche Prüfungszeugnisse neu ausgestellt werden.
 
In Schule 1 läuft das seit 2009. Habe das schriftliche Konzept sogar vorliegen.
Welcher Weg hierzu gegangen wurde, weiß ich nicht.
 
Hm - hab ich noch nie gehört.
Ist von der APrV §13/14/15 audrücklich nicht gedeckt bzw. möglich.
Hoffentlich erfährt das keiner, sonst müssten sämtliche Prüfungszeugnisse neu ausgestellt werden.
Hatte ich bisher auch noch nicht gehört, ist wohl eine "Kann"-Bestimmung.
Im Gegensatz zur Altenpflegeausbildung, wo Vornoten Pflicht sind.
Siehe auch #13
 
Hatte ich bisher auch noch nicht gehört, ist wohl eine "Kann"-Bestimmung.
Nein ist es nicht. die APrV ist da eindeutig.
Sonst wären ja in jedem Bundesland und Reg.bezirk (wo es ihn gibt) völlig unterschiedliche Noten im Prüfungszeugnis und dieses würde dann völlig ad absurdum geführt.
 
Zuletzt bearbeitet:
In Schule 1 läuft das seit 2009. Habe das schriftliche Konzept sogar vorliegen.
Welcher Weg hierzu gegangen wurde, weiß ich nicht.
Wie das am Gesetz vorbei gehen sollte, würde mich schon interessieren.

Maximale Fehlzeiten 10% sind erlaubt.
ja genau in 3Jahren, wenn aber verlängert wurde ist Rechnung eine andere.
Beispiel: Ich bin 10Tage drüber - verlängere um 1 Jahr - dann brauch ich nur noch die 10Tage im vierten Jahr arbeiten/zur Schule gehen um das Gesetz zu erfüllen.
 
Im Entwurf für die neue Prüfungsverordnung sind die Vornoten ja offiziell eingerichtet...!