Pflege von fixierten Patienten in der Onkologie

Rocke

Newbie
Registriert
12.12.2006
Beiträge
29
Ort
Krefeld
Beruf
Krankenpfleger
Akt. Einsatzbereich
Strahlentherapie, Onkologie Nuklearmedizin
Funktion
Praxisanleiter
Hallo zusammen,


ich habe mal eine Frage zu der Pflege von fixierten Patienten




Ich werde als erstes mal versuchen Euch den Patienten kurz vorzustellen.


Männlich 81 Jahre alt
Plattenepithel Karzinom der Lunge
Lymphogene Metastasierung
keine Hirn Metastasen im C-CT nachweisbar


zN. Chemotherapie


intermittierende Temperaturen um die 38 Grad Celsius


Der Patient bekommt Zienam und Fluconazol und entsprechende Flüssigkeitszufuhr und unterstützend eine Par Enterale Ernährung via Port a cath


Der Patient hat einen liegenden Dauerkatheter, da er bilanziert werden muss


Patient hat ein hohes Sturzrisiko nach Huhn und ist extrem Dekubitusgefährdet (Bradenskala)


Bewegungsplan vorhanden


eine Weichlagerungssystem wird verwendet


Seid heute morgen nun, ist der Patient eigen und fremd gefährdend.


visuelle Halluzinationen
verweigert jegliche Pflege (Körperpflege usw.)
versucht Angehörige und das Pflegepersonal zu schlagen und zu bespucken
benutzt alles in Reichweite als Wurfgeschosse
versucht sich den DK und die Portnadel zu ziehen
der Patient war für uns einfach nicht führbar, da wir Ihn nicht eins zu eins betreuen konnten



Ich habe ein langes Gespräch mit mehreren Angehörigen geführt um mehr über den Patienten zu erfahren. (WK2, Gefangenschaft, Vertreibung, usw.) Dieses Gespräch brachte keine neuen Erkenntnisse.


Der Zustand des Patienten lässt eine Verlegung in eine Psychiatrie nicht zu.




Worauf der Dienst habende Arzt Atosil und einen Bauchgurt angeordnet hat.


Ich lehnte eine Fixierung des Patienten mit nur einem Bauchgurt ab, und konnte den AVD davon überzeugen eine Vollfixierung anzuordnen.


Meine Frage ist, in welchem Rhythmus ist eine Fixierung und der Zustand des Patienten zu überprüfen.


Gibt es zu diesem Thema rechtliche Grundlagen????


In unserem Haus gibt es eine Dienstanweisung zum Thema Fixierung, die aber schwammig Formuliert ist, da diese zum Beispiel nicht vorgibt in welchem Rhythmus Patienten zu überwachen sind.


Meine Kollegen vertreten leider die Auffassung, dass zum Beispiel ein fixierter Patient keine ständige und Unmittelbare Aufsicht benötigt.


„er ist ja fixiert“
„ Er bekommt doch Medikamente“
„Was soll schon passieren“
„Ich habe kein Bock mich um eine Sitzwache zu kümmern“


ohne Worte......


Ich freue mich auf Eure Antworten
 
Hallo,

habt ihr schon mal versucht herauszufinden ob es einen Grund für die Situation gibt? Manchmal können Medikamente der Auslöser sein.

Euer Patient wird vermutlich durch die Fixierung noch agressiver werden.

Wenn der Patient 5-Punkt fixiert ist bedarf es einer Sitzwache, bzw. der Paitent muss kontinuierlich überwacht werden.

Schönes Wochenende
Narde
 
Wie sieht es mit der Nierenfunktion aus? Laborwerte?
Warum hat der Pat. erhöhte Temp.?

Könnten evtl. auch ein Hinweis für plötzlich auftretende Aggressivität bzw. Verwirrtheit sein.

Gruß,
Lin
 
Hallo Rocke
[SIZE=-1]
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung (z.B.: Arzt) ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen und sie darf maximal 24 Stunden aufrecht erhalten werden.[/SIZE]



Hier ist der Gesetzestext

[SIZE=-1]Art. 104[/SIZE] [SIZE=-1]
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.[/SIZE]
[SIZE=-1](2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.[/SIZE]
[SIZE=-1](3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.[/SIZE]
[SIZE=-1](4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.[/SIZE]

Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949




Strafe nach dem Strafgezetzbuch
§ 239
Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



Quelle: § 239 StGB Freiheitsberaubung
 
Hallo,

schaut doch auch mal bei Mr. Google nach da gibt es auch schon ein anderes Forum was sich mit diesem Thema befasst hat.

Da stehen viele interessante Sachen drin, es gibt auch Link hinweise auf andere Seiten, die ich noch nicht alle nachgelesen habe aber es stehen sehr unterschiedliche Meinungen drin.

Wonach auch das BGB zur Anwendung kommen kann und es nicht mehr auf nur 24 Stunden begrenzt ist. Aber lest selber.

Viele Grüße Cleo
 
Wonach auch das BGB zur Anwendung kommen kann und es nicht mehr auf nur 24 Stunden begrenzt ist. Aber lest selber.

Viele Grüße Cleo

Eine Fixierung die länger als 24 Stunden andauert ist aber nur dann nicht Strafbar wenn Sie von einem Richter angeordnet worden ist.

Trifft die entscheidung zur Fixierung ein Arzt so muss der mit der Anordnung der Fixierung aber auch einen Richter informieren, die Information an den Richter muss aber zum Frühst möglichen zeitpunkt erfolgen.

Als Beispiel: Wenn ein Pat. auf Arztanordnung in der Nacht Fixiert wird so muss am darauf folgenden Morgen die Fixierung entfernt werden und der Richter muss über die Maßnahme der Fixirung vom Artzt informiert werden

PS: Ich habe die Gültigen Gesetzestexte mal rausgesucht: Grundgesetz Art 104, §239 StGB

Lest sie euch mal genau durch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949

§ 239 StGB Freiheitsberaubung

MFG Keen01
 
Unser Haus fixiert so überhaupt nicht, sondern es wird eine Sitzwache bestellt. Es mag so einiges sein, was ich beanstanden würde und was ich nicht so prickelnd finde, aber das finde ich dann doch toll von unserer PDL. Es wird auch nicht über die Dauer der notwendigen Sitzwache diskutiert. Liebe Grüße Fearn
 
Hallo,

bei uns wird nur Fixiert wenn es überhaupt nicht anders geht, z.B. wenn keine Sitzwache verfügbar ist.
Und erst nachdem alle medizinischen Ursachen ausgeschlossen sind...
Hirnmet.
Hyponatriämie
Hypercalcämie etc.
und dann nur bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt an dem ein Richter verfügbar ist.

LG
Saskia
 
@Rocke - was ist denn aus dem alten Herrn geworden?

Mich erinnert die Beschreibung seines Zustandes an die extreme Unruhe mancher Menschen vor dem Tod. Sie können sich nicht mehr adäquat äussern, aber ahnen, was auf sie zukommt. Da ist das "selbstständige" Herausreissen von allem körperfremden (wie Infusionsnadeln,etc.) der nonverbale Ausdruck für: "Ich brauche das alles nicht mehr". Auch würde ich das scheinbar aggressive Verhalten eher als defensiv interpretieren, er schien sich gewehrt zu haben, denn vielleicht wollte er nur Ruhe, aber "lt. Plan" war das nun überhaupt nicht vorgesehen.


Schade, das die Psychatrie vom "normalen" Krankenhaus abgetrennt ist, sonst könnte man ganz schnell (wie aus anderen Fachrichtungen auch) per Konsil einen Fachmann dazu holen. Wie passt das eigentlich zu den "ganzheitlichen" Idealen, die fast jedes Krankenhaus in seinem Leitbild verankert?
 
Mich würde auch interessieren was aus ihm geworden ist.
Hatte er vielleicht "nur" starke Schmerzen und konnte sich nicht anders mitteilen?
 
Ich muss mich Calypso anschließen. Auch mich erinnert es sehr an die Situation vor dem Sterben.
Bedenkt bitte dass der Mann über 80 Jahre alt ist und vielleicht einfach nicht mehr will. Wir beobachten häufig, dass in einer solchen Situation sämtliche Zu-und Ableitungen herausgezogen werden - das ist vielleicht die einzige ihm verbleibende Möglichkeit sich mitzuteilen!
Lieben Gruß, Annette
 

Ähnliche Themen