Einschüchterung bei drohendem Streik

lusche

Poweruser
Registriert
13.06.2011
Beiträge
616
Hallo miteinander,

kleines Beispiel, wie mancherorts mit streikwilligen Mitarbeitern verfahren wird. Müssig zu erwähnen, dass vorher alles "göttlich" Erlaubte versucht wurde.

VG lusche

PS: Ich habe alles, was Rückschlüsse auf den AG zulässt, unkenntlich gemacht
 

Anhänge

  • Einschüchterung Streik_LI.jpg
    Einschüchterung Streik_LI.jpg
    911,6 KB · Aufrufe: 55
Ist doch alles korrekt was dort steht, oder?

Auch ist das keine Einschüchterung, sondern die (abermalige) Darlegung der Fakten.
 
  • Like
Reaktionen: Lillebrit
Für den Fall, dass die Gewerkschaft organisatorisch eingebunden wäre und das Verhandlungsergebnis einer paritätisch besetzten Kommission (mit unabhängigem Vorsitzenden) für die AG verbindlich wäre, gäbe es für die Kirche die Möglichkeit des Streikverbots. Wird die Gewerkschaft bei der Tariffindung nicht einbezogen, darf sie kirchliche Mitarbeiter zum Streik aufrufen, um die Regelung der Mindestarbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu erzwingen.

BAG: 1 AZR 179/11 , 1AZR 611/11
BAG: 1 AZR 179/11
 
  • Like
Reaktionen: Martin H.
Für den Fall, dass die Gewerkschaft organisatorisch eingebunden wäre und das Verhandlungsergebnis einer paritätisch besetzten Kommission (mit unabhängigem Vorsitzenden) für die AG verbindlich wäre, gäbe es für die Kirche die Möglichkeit des Streikverbots. Wird die Gewerkschaft bei der Tariffindung nicht einbezogen, darf sie kirchliche Mitarbeiter zum Streik aufrufen, um die Regelung der Mindestarbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu erzwingen.

BAG: 1 AZR 179/11 , 1AZR 611/11
BAG: 1 AZR 179/11
Danke für die Urteile!
In der Tiefe nicht so einfach. Der Kern scheint
c) Das Verfahrenskonzept des Dritten Wegs ist darauf gerichtet, das auch im kirchlichen und diakonischen Bereich vorhandene Kräfteungleichgewicht zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern unter Beachtung der bekenntnismäßigen Besonderheiten des kirchlichen oder diakonischen Dienstes auszugleichen. Dieses Ziel kann jedoch nur erreicht werden, soweit das Ergebnis dieser Verhandlungen einschließlich einer darauf gerichteten Schlichtung für die Arbeitsvertragsparteien verbindlich und einer einseitigen Abänderung durch den Dienstgeber entzogen ist. Im Konzept der Tarifautonomie wird dieses Ziel durch § 4 Abs. 1 TVG erreicht, der den Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses betreffen, zwischen den Tarifgebundenen unmittelbare und zwingende Wirkung verleiht. Ausnahmen hiervon lässt § 4 TVG nur zu, soweit der Tarifvertrag sie gestattet oder es sich um Änderungen zugunsten des Arbeitnehmers handelt (§ 4 Abs. 3 TVG). Diese, die Tarifautonomie ausgestaltende und sichernde Regelung des staatlichen Rechts, steht für den Dritten Weg nicht zur Verfügung. Dem trägt die Kirche dem Grunde nach Rechnung, indem die jeweiligen Dienstgeber durch Kirchen- oder Satzungsrecht verpflichtet werden, das Ergebnis der Kollektivverhandlungen des Dritten Wegs durch einzelvertragliche Inbezugnahme zur Geltung zu bringen. Beide Regelungskonzepte erreichen durch unterschiedliche Regularien, dass die von Repräsentanten der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ausgehandelten Vertragsbedingungen das einzelne Arbeitsverhältnis gestalten. Dieses Ziel wird allerdings verfehlt, wenn der Dienstgeberseite die Möglichkeit eröffnet ist, zwischen mehreren auf einem Dritten Weg zustande gekommenen Regelungen wählen zu können. Ein solches Wahlrecht verlagert faktisch die Festlegung von Arbeitsbedingungen auf die jeweilige Einrichtungsebene und überlässt sie dem Dienstgeber. Nicht eine im Voraus feststehende Arbeitsrechtliche Kommission, in der die Repräsentanten der Einrichtung mitwirken, bestimmt über die Arbeitsbedingungen der Dienstnehmer, sondern der dortige Dienstgeber. Das ist mit den Strukturprinzipien des Dritten Wegs ebenso unvereinbar wie kirchen- oder satzungsrechtlich geregelte einseitige Abweichungsbefugnisse für Einrichtungen (vgl. Joussen in Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche Bd. 46 [2012] S. 53, 75; Schliemann NZA 2011, 1189, 1193). In all diesen Fällen wird gerade nicht dem Leitbild der Dienstgemeinschaft entsprechend gemeinsam durch Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite in einem von der Einrichtung losgelösten Gremium über den Inhalt von Arbeitsrechtsregelungen gleichberechtigt verhandelt. Vielmehr legt der Dienstgeber einseitig die Arbeitsbedingungen für seine Einrichtung fest (sog. Erster Weg, vgl. BAG 20. März 2002 – 4 AZR 101/01 – zu III 2 b cc (2) der Gründe, BAGE 101, 9). Solch einseitige Bestimmungsrechte sind mit der Konzeption des Dritten Wegs unvereinbar und bedürfen zugunsten religiöser Betätigungsfreiheit keines Schutzes. Wählt eine Kirche oder eine ihrer Einrichtungen diesen Weg, stellt sie sich einem sonstigen Arbeitgeber gleich, der sich nach der Wertentscheidung des Grundgesetzes Verhandlungen mit einer Gewerkschaft über den Abschluss eines Tarifvertrags nicht entziehen und ggf. durch einen Arbeitskampf hierzu gezwungen werden kann. Für ein Zurückweichen des Rechts einer Gewerkschaft, sich koalitionsmäßig zu betätigen und ihren Forderungen mit Streikmaßnahmen Nachdruck zu verleihen, fehlt es in einem solchen Fall an einem schützenswerten Bedürfnis der Kirche.
zu sein. Ob es damit auf die Klinik hier anzuwenden ist, weiß ich nicht; habe aber auch nicht das Verlangen mich näher damit zu beschäftigen ;)

Inhaltlich würde ich trotzdem die Meinung vertreten, dass nicht Verdi da etwas zu suchen hat, sondern die AN- Seite der arbeitsrechtlichen Schiedsstelle.
Ob das schon versucht wurde und mehrfach gescheitert ist, weiß ich wiederum nicht.
 
Inhaltlich würde ich die Meinung vertreten, dass dieser sogenannte "Dritte Weg" endgültig vollumfänglich abgeschafft wird.

Gruß spflegerle
 
  • Like
Reaktionen: Martin H.
Ich möchte nicht in der Haut dieses Personals stecken.
Streiken sie, haben sie sehr wahrscheinlich arbeitsrechtliche Folgen im Nacken.
Streiken sie nicht, kommt garantiert der Vorwurf der Gewerkschaft und Gesellschaft: Pflegende sind unfähig für ihre Probleme selbständig zu kämpfen, so schlimm kann es ja dann doch nicht sein.
Diese Sonderregelungen des "Dritten Weges" kann doch sehr wahrscheinlich nur durch eine neue Gesetzgebung geregelt werden, woran Regierungsparteien wohl nicht wirklich Interesse daran haben.
Der Wahlkampf ist rum, also weiterhin unangenehmen Themen auf die lange Bank geschoben.
 
Streiken sie nicht, kommt garantiert der Vorwurf der Gewerkschaft und Gesellschaft: Pflegende sind unfähig für ihre Probleme selbständig zu kämpfen, so schlimm kann es ja dann doch nicht sein.
Sollte ver.di etwa nicht um die Besonderheiten kirchlicher Arbeitgeber wissen? Das will ich nicht hoffen.
 
  • Like
Reaktionen: Martin H.
Sollte ver.di etwa nicht um die Besonderheiten kirchlicher Arbeitgeber wissen?
Grins ... spätestens seit siehe oben (BAG-Urteile) wohl schon....
Streiken sie nicht, kommt garantiert der Vorwurf der Gewerkschaft und Gesellschaft: Pflegende sind unfähig für ihre Probleme selbständig zu kämpfen, so schlimm kann es ja dann doch nicht sein.
In diesem Fall, wahrscheinlich weniger von ver.di., als von der Gesellschaft die keinen Einblick hat. Nicht zu vergessen die vorwurfsvollen „KollegInnen“, die nicht in diesem Dilemma stecken, weil entweder nicht mehr am Bett in 3 Schichten, oder nicht im kirchlichen Ambiente mit derartigem Gebaren angestellt.
 
In diesem Fall, wahrscheinlich weniger von ver.di., als von der Gesellschaft die keinen Einblick hat. Nicht zu vergessen die vorwurfsvollen „KollegInnen“, die nicht in diesem Dilemma stecken, weil entweder nicht mehr am Bett in 3 Schichten, oder nicht im kirchlichen Ambiente mit derartigem Gebaren angestellt.
 
Doch, doch - ich arbeite nicht ohne Grund nicht bei einem kirchlichen Träger
 
Doch, doch - ich arbeite nicht ohne Grund nicht bei einem kirchlichen Träger
Du würdest den KollegInnen (die aus Existenzangst nicht zum Streik gingen)aber sicher keine Vorwürfe machen, oder?
 
Sollte ver.di etwa nicht um die Besonderheiten kirchlicher Arbeitgeber wissen? Das will ich nicht hoffen.
Im Gegenteil:
Verdi weiß genau Bescheid. Sie will ein Exempel statuieren.
Das Haus bietet sich an, da es Gewerkschaftlich organisiert ist. Der kirchliche Träger hat es vor einigen Jahren übernommen, nachdem die Stadt das Haus wegen zu hoher Kosten schlißen/abgeben musste. Daher noch der Einfluss von Verdi.

Ob der 3. Weg heute noch richtig ist, ist ein Punkt, über den man streiten kann.

Aber gerade in der Region des betroffenen Hauses kommt es häufiger vor, dass Mitarbeiter zum kirchlichen Träger wechselt wie umgekehrt.
Die Häuser der öffentlichen Träger werden aber von Verdi nicht bestreikt.

LG Einer
 
Du würdest den KollegInnen (die aus Existenzangst nicht zum Streik gingen)aber sicher keine Vorwürfe machen, oder?

nein, niemals würde ich Vorwürfe machen - ich hätte genauso Angst um meinen Job.
Ich habe in einer Kirchlichen Einrichtung gelernt, wusste also schon vor 40 Jahren um den Sonderweg und habe mich dann nach dem Examen anderweitig umgeschaut und hatte dann Glück mit den wechselnden Trägern
 
Ob der 3. Weg heute noch richtig ist, ist ein Punkt, über den man streiten kann.
So dies die augenblickliche Rechtslage ist, gibt es nicht zu streiten, egal, was Du selbst von der Regelung hältst.
 
Hallo Claudia,

Du verstehst mich falsch:
Ich arbeite seit 20 Jahren bei einem kirchlichen Arbeitgeber. Und bin grundsätzlich recht zufrieden.
Der Streitpunkt den ich nur sehe ist, dass ich das "Streikverbot" in der heutigen Zeit nicht mehr als zeitgemäß erachte.
Am oben genannten Streik hätte ich mich aber definitiv nicht beteiligt.
Dieser war ausschließlich eine Provokation der Verdi gegenüber allen kirchlichen Arbeitgebern und vor allem gegen die Kollegen der kirchlichen Mitarbeitervertretung, die in den Betrieben demokratisch gewählt sind.

So dies die augenblickliche Rechtslage ist, gibt es nicht zu streiten,
ich weiß, dass ich jetzt ein bisschen provoziere. Aber wenn ich deine Interpretation wörtlich nehme, müsste der oben genannte Arbeitgeber alle Mitarbeiter, die am Streik teilgenommen haben, wegen Arbeitsverweigerung entlassen.

LG Allhie
 
Aber wenn ich deine Interpretation wörtlich nehme, müsste der oben genannte Arbeitgeber alle Mitarbeiter, die am Streik teilgenommen haben, wegen Arbeitsverweigerung entlassen.

LG Allhie
Man darf gespannt sein :)

[Für was steht Allhie?]
 

Ähnliche Themen