Röntgenbär
Junior-Mitglied
- Registriert
- 01.11.2007
- Beiträge
- 58
- Beruf
- MTRA, Gesundheitsbetriebswirt
- Akt. Einsatzbereich
- Radiologische Diagnostik
- Funktion
- Bereichsleitung
Ich habe die Gedanken von Thomas weitergesponnen und bin der Meinung, das sich eine 50:50-Verantwortung für die Ruhezeit zum Bumerang entwickeln könnte, schließlich kann auch der AG nichts dafür, dass der AN nicht weiterarbeiten darf.
Betrachtet man z.B. einen Krankenschein: Die Stunden eines Freizeitausgleichs in der Ruhezeit (also nicht mit Bereitschaftsdienstentgelt behaftet) müssen im Krankheitsfall entsprechend dem EFZG nach Auffassung des OLG Niedersachsen dem Arbeitnehmer gutgeschrieben werden.
Was aber, wenn von den 7,8 Stunden Freizeitausgleich 3,9 Stunden vom Arbeitgeber beigesteuert werden? Meinem Verständnis nach hat dann der Arbeitgeber ein Anrecht darauf, das der erkrankte AN diese Stunden nacharbeitet!
Warum? Leistet der AN allein 7,8 Stunden Freizeitausgleich in der Ruhezeit gehen ihm diese Stunden im Krankheitsfall nicht verloren, der AG hätte so oder so auf die Arbeitskraft verzichten müssen - die Stunden gehen jetzt aber in die Entgeltfortzahlung ein.
Leistet der AN aber nur 3,9 Stunden, hat er verminderte Ansprüche aus der Entgeltfortzahlung und der Arbeitgeber geht mit seinem Anteil des Freizeitausgleichs in "Vorleistung". Ergo müsste dieser Nachteil durch zusätzliche Arbeit des erkrankten AN wieder ausgeglichen werden.
Denkfehler oder stimmig?
Betrachtet man z.B. einen Krankenschein: Die Stunden eines Freizeitausgleichs in der Ruhezeit (also nicht mit Bereitschaftsdienstentgelt behaftet) müssen im Krankheitsfall entsprechend dem EFZG nach Auffassung des OLG Niedersachsen dem Arbeitnehmer gutgeschrieben werden.
Was aber, wenn von den 7,8 Stunden Freizeitausgleich 3,9 Stunden vom Arbeitgeber beigesteuert werden? Meinem Verständnis nach hat dann der Arbeitgeber ein Anrecht darauf, das der erkrankte AN diese Stunden nacharbeitet!
Warum? Leistet der AN allein 7,8 Stunden Freizeitausgleich in der Ruhezeit gehen ihm diese Stunden im Krankheitsfall nicht verloren, der AG hätte so oder so auf die Arbeitskraft verzichten müssen - die Stunden gehen jetzt aber in die Entgeltfortzahlung ein.
Leistet der AN aber nur 3,9 Stunden, hat er verminderte Ansprüche aus der Entgeltfortzahlung und der Arbeitgeber geht mit seinem Anteil des Freizeitausgleichs in "Vorleistung". Ergo müsste dieser Nachteil durch zusätzliche Arbeit des erkrankten AN wieder ausgeglichen werden.
Denkfehler oder stimmig?