Rückzahlungsverpflichtung nach Intensiv-Weiterbildung

Hildi

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11.03.2009
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Ich bin Intensivschwester und habe mich für 3 Jahre an das Klinikum, welches meine Ausbildung finanziert hat verpflichtet. Wenn ich die 3 Jahre nicht vollständig arbeite muß ich anteilmäßig Geld zurückbezahlen.

Jetzt hab ich mehrfach gehört, dass ein derartiges Abkommen nicht rechtens wäre, und ich keineswegs dazu verpflichtet bin. Allerdings haben alle nur davon gehört und keiner weiß was genaues.

Ich habe nicht vor an einem anderen Krankenhaus zu arbeiten,somit fällt die Option, dass ein anderes Haus die Kosten übernimmt, weg.

Hat irgendjemand Erfahrung damit? Oder weiss an wenn ich mich wenden kann?
 
Hallo,

Rückzahlungsverpflichtungen für Weiterbildungskosten sind unter folgenden Voraussetzungen wirksam und zulässig:

1.) sie müssen einzelvertraglich im Arbeitsvertrag vereinbart werden!
Allgemeine Regelungen (z.B. über Dienstanweisungen oder Betriebsvereinbarungen) kann erfolgreich widersprochen werden.

2.) die einzelvertragliche Regelung muß folgende Punkte genau definieren:

- Höhe der Rückzahlungsverpflichtung (Betrag darf nicht über den tatsächlichen Kosten der Weiterbildung liegen)

- Zeitraum der Bindungsfrist (muß zum Betrag angemessen sein)
Üblich und angemessen sind in der Regel 3 bis max. 5 Jahre.

- die einzelvertragliche Regelung muß vor Beginn der Weiterbildung vereinbart worden sein.

Eine Rückzahlungsverpflichtung ist in der Regel auch nur für den Fall der Eigenkündigung zulässig. Bei einer Eigenkündigung muß der Rückzahlungsbetrag zeitanteilig berechnet werden.

Selbstverständlich gelten solche Vereinbarungen nur für Fort- und Weiterbildungen. Für die normale Berufsausbildung (mit Berufsausbildungsvertrag) sind sie grundsätzlich unzulässig!

Gruß

medsonet.1
 

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