Notfallkompetenz in der Pflege

DrMabuse

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24.10.2009
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Ex. Krankenpfleger
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IPS Innere/Kardio/Neuro
Hallo,

ich arbeite auf einer kleinen Intensivstation mit 5 Betten und einem Beatmungsplatz.
In der Regel ist man alleine für die 5 Patienten verantwortlich. Kommt eine Beatmung dazu, sind wir zu zweit und es kommt noch einen Sitzwache.
Bei Notfällen sind wir dann eh zu zweit.
Da unsere Intensivstation zu einem Verbund von meheren Häusern in einem Gelände gehört, müssen wir mit unter etwas länger auf den Bereitschaftsarzt und oder den Hintergrund Arzt warten. In dieser Zeit müssen wir alle Notwendigen Maßnahmen ergreifen.
Vom simplen EKG bis zum Venösen Zugang und der Atemwegssicherung. Bis jetzt gab es keine Probleme damit, wenn wir im Notfall eine Venz gelegt haben oder auch weitere Invasive Maßnahmen ergriffen haben. Aber man weiß ja nie.
Ich kenne es aus dem rettungsdienst, dass die Kollegen eine sogenannte Notkompetenz haben, die solche Invasiven Maßnahmen abdeckt.
Gibt es sowas auch für die Pflege?

MFG

Mulmel-D
 
Das sollten Eure Leitungen (PDL) mit ärztlichen Leitung und der Geschäftsführung abklären, damit Ihr hier auf der sicheren Seite seit. Pauschal läßt sich dazu sonst m. E. nichts sagen.

Matras
 
Hi,

lies mal diesen Thread: http://www.krankenschwester.de/forum/interdisziplinaere-notfaelle/8254-notkompetenz-krankenhaus.html

Ansonsten eine Dienstanweisung, die eure Kompetenzen festlegt wäre sinnvoll. Diese sollte mit dem Chefarzt und der Klinikleitung festgelegt werden.

Reanimationsmassnahmen bis zum Eintreffen eines Arztes wird auch von den Pflegekräften der Allgemeinstationen erwartet.

Definiere bitte "länger" beim Warten auf den Arzt, länger können für mich 5 Minuten aber auch 1 Stunde sein.

Schönen Tag
Narde
 
Moin,

also "länger" kann bei uns schon mal 20 Min. heißen!

MFG
 
Das Zauberwort heißt rechtfertigender Notstand, nachzulesen in §34 StGB. Darauf beruft sich auch die BÄK, in ihrem Notkompetenzkonstrukt für Rettungsassistenten. Will sagen: Wenn der Arzt nicht rechtzeitig da ist, rechtfertigt, der dadurch eingetretene rechtfertigende Notstand, dass Du Maßnahmen ergreifst, die eigentlich rechtswidrig wären. Du solltest Dir nur bewusst sein, dass bevor Du invasive Maßnahme ergreifst die weniger invasiven bereits ausgeschöpft sind oder dadurch keine Besserung zu erwarten ist. Zudem trägst Du die komplette Verantwortung für die Maßnahme. Von Sachen, die man nicht kann, lässt man also die Finger, auch im Notfall.
 
@nomis: d.h. ich dürfte, rein rechtlich, einen apnoeischen Pat. intubieren, wenn der arzt noch nicht anwesend ist, welchen ich natürlich schon gerufen habe?
 
Das Zauberwort heißt rechtfertigender Notstand, nachzulesen in §34 StGB.
Da bin ich mir nicht sicher, ob sich das in einem Krankenhaus so halten lässt.
Ein Krankenhaus hat einen Versorgungsauftrag, bei dem hinreichend Personal vorhanden sein muss.
 
Du kannst alles... bis es ein Zwischenfall gibt.

Das Problem ist:
- machst du nichts und der Pat. kommt zu Schaden und klagt. Der Kadi weist dir nach, das du über eine ausreichende Fachkompetenz verfügst, dann biste dran.
- machst du was und der pat kommt zu Schaden, dann biste soweiso dran, weil du ja deine Kompetenzen überschritten hast.

Ist eine schwierige Situation im KH. Auffällig ist hier, dass eine schriftliche Verfügung im Sinne einer Notfallkompetenz in der Regel verweigert wird- á la: es wird schon nichst passieren, ist ja noch nie was passiert... bis dann was passiert.

Gibts bei euch keine Rechtsabteilung im Haus? Da müssten sie doch wissen, wie das Haus gaftungsrechtlich abgesichert ist.

Elisabeth
 
@nomis: d.h. ich dürfte, rein rechtlich, einen apnoeischen Pat. intubieren, wenn der arzt noch nicht anwesend ist, welchen ich natürlich schon gerufen habe?

Ein ganz klares: Kommt drauf an! ;)
Im Prinzip ja, das Problem wird aber sein, dass Du in den meisten Fällen mit weniger invasiven Maßnahmen - Maskenbeatmung, Larynxmaske - denselben Effekt erzielen wirst.
Im Krhs ist die Notkompetenzfrage weniger häufig beim Thema Intubieren gestellt, als vielmehr z.B. beim Thema Defibrillieren. Wir haben deswegen bei uns extra einen halbautomatischen Defi, damit auch nichtärztliches Personal möglichst früh defibrillieren kann.

Allgemein zum Thema Notkompetenz:
Es ist ein Dilemma! Und genau das wird ja auch von den Rettungsdienstlern immer kritisiert. Es muss einfach eine gesetzliche Regelung her. Es kann ja nicht sein, dass man immer mit einem Bein im Knast steht, wenn man im Notfall handelt, ob nun in der Klinik oder im Rettungsdienst.


@narde:
Wo genau siehst Du das Problem?
 
dass ein Krankenhaus einen Versorgungsauftrag der Krankenkassen hat.
Für eine Intensivstation gibt es ganz klare Vorgaben wie die personelle Besetzung sein soll, dazu zählt auch das ärztliche Personal.
 
@narde:
Wenn der diensthabende Anästhesist während des Nachtdienstes aber grade oben in der Gyn bei einer Notsection sitzt, ist er nicht mal eben unten bei mir. Klar, dann kann ich den Chirurgen rufen...aber der ist dann dummerweise notfallmedizinisch ziemlich unerfahren und hat das letzte mal im PJ intubiert. Bevor ich nun alle Fachabteilungen abtelefoniere, stecke ich dem Pat. den Schlauch selbst in den Hals - wenn ich es kann.
Oder nehmen wir den Notfall auf einer peripheren Station, zu dem ich gerufen werden. Es gibt Situationen, in denen ich zunächst ohne Arzt losgehe (was ich äußerst ungern tue), weil dieser noch bei einem anderen Notfall gebunden ist/grade nicht auf Station ist/what ever. Wenn ich dann einen krampfenden Pat. vorfinde, denn lege ich ihm - wenn nötig - einen Zugang und er bekommt Diazepam von mir i.v. oder rektal, auch ohne Arzt. Ich dieser Situation überschreite ich ganz klar meine Kompetenzen, allerdings tue ich dies nicht rechtswidrig, da die Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist.
Auch im Krhs gibt es immer Situationen, in denen der ärztliche Dienst nicht immer unmittelbar verfügbar ist, aus welchen Gründen auch immer. In diesem Falle bin ich sehr wohl der Meinung, dass nichtärztliches Personal aufgrund des §34 StGB Maßnahmen, die die originären Kompetenzen zum Wohle des Pat. überschreiten, ergreifen kann ggf. sogar muss. Ich verstehe ich, warum ein so allgemeines Gesetzbuch, wie das Strafgesetzbuch eines ist, innerhalb der Krankenhausmauern nicht gelten sollte.
 
Hallo Nomis,

ob der Chirurg erfahrener ist oder nicht, ist uninteressant, wichtiger ist, er hat die bessere Haftpflichtversicherung.

Wer steht hinter dir, wenn etwas passiert und du bei der Intubation etwas falsch gemacht hast? Keiner!
Deshalb wie in meiner ersten Antwort - eine Dienstanweisung unterschrieben von der Klinikdirektion und dem Chefarzt, ansonsten Finger weg und einen anderen Arzt rufen, egal welche Fachrichtung. Entsprechende Dokumentation, da wer schreibt auch bleibt.

Schönen Abend
Narde
 
Deshalb wie in meiner ersten Antwort - eine Dienstanweisung unterschrieben von der Klinikdirektion und dem Chefarzt, ansonsten Finger weg und einen anderen Arzt rufen, egal welche Fachrichtung.

Was ändert eine Dienstanweisung?? Es geht um grundsätzliche Handlungen in Notfällen. Auch wenn der Chefarzt mir schriftlich erlaubt, dass ich intubieren dürfte, sichert mich das doch in keinster Weise ab. Es geht im Fall der Notkompetenz einzig und allein um §34 StGB. Die von mir ergriffene Maßnahme, die über meinen Kompetenzrahmen geht, muss die einzig fähige sein, Schaden vom Pat. abzuwenden.
Im übrigen: Wenn ich z.B. nicht defibrilliere, obwohl ich es kann und es mir zumutbar, war bin ich womöglich noch wegen 323c StGB dran.
 
Warum wollt ihr eigentlich gleich intubieren? Später werdet ihr dann gefragt ob bspw ne Larynxmaske nicht auch gereicht hätte.
Irgendjemad schrieb doch eben so schön "vorher alle nichtinvasiven Maßnahmen ausschöpfen"...
 
Morgen !! Das kann man jetzt hier drehen,wie man will,letztendlich kann ein Patient unter Larynxmaske genauso versterben,wie unter Intubation und dann geht's nur noch darum,ob die Maßnahme ärztlich angeordnet war oder eben nicht. Im KH wird die kurzfristige Erreichbarkeit eines Arztes vorausgesetzt,weil ja immer irgendwo einer sein müßte. Anders ist es im RD,wo die Zeitspanne bis zum Eintreffen des NA schon ziemlich groß sein kann und wo dann der Rett.Ass. selbst aktiv werden muß,hier letztes aktuelles Beispiel Katechecholamine. Beides kann man nicht miteinander vergleichen,denn im KH kann ich mir zur Not auch nen fachfremden Doc holen,wenn meiner nicht da ist,auf der Landstrasse ist der Rett.Ass. streckenweise allein auf weiter Flur und muß,wenn der Patient nicht sterben soll.
 
Warum wollt ihr eigentlich gleich intubieren? Später werdet ihr dann gefragt ob bspw ne Larynxmaske nicht auch gereicht hätte.
Irgendjemad schrieb doch eben so schön "vorher alle nichtinvasiven Maßnahmen ausschöpfen"...
Das war ein überspiztes Beispiel, Maniac.
 
Warum wollt ihr eigentlich gleich intubieren? Später werdet ihr dann gefragt ob bspw ne Larynxmaske nicht auch gereicht hätte.
Irgendjemad schrieb doch eben so schön "vorher alle nichtinvasiven Maßnahmen ausschöpfen"...
Maniac, mein "intubieren" war als Beispiel gedacht und bezog sich auf diese Aussage:
Nomis schrieb:
Bevor ich nun alle Fachabteilungen abtelefoniere, stecke ich dem Pat. den Schlauch selbst in den Hals - wenn ich es kann
Genauso könnte es die Verabreichung von Medikamenten, der Einsatz eines Defi's ohne AED-Modus sein.

Eine Dienstanweisung hat vor allem einen Sinn, dass ich dadurch deutlich besser abgesichert bin.

Weil, wenn etwas passiert, heisst es Pfleger XY und Sr. Lieschen haben sich sehr weit aus dem Fenster gelehnt und nun ist dadurch der Patient verstorben.
Ich will damit nur sagen - es steht im Zweifelsfalle keiner hinter dir, ganz sicher nicht und wenn du dich davor noch so gut mit dem Arzt verstanden hast.
 
StGB § 34
Rechtfertigender Notstand​
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Und genau über letzteres werden die Gutachter entscheiden. Außerhalb des KH wirst du keinen Tubus dabei haben und auch andere Mittel nutzen müssen. Darauf wird sich der Gutachter berufen. Er wird dir den Larynxtubus zeigen und fragen, ob du den kennst. Wenn er dann noch nachweisen kann, dass dieser ausgreicht hätte, dann siehts mies aus

Der Paragraph sichert die Notfallkompetenz also nur sehr eingeschränkt ab.

Elisabeth
 
@Elisabeth:
Mein Reden. ;)
Mittlerweile gehts aber darum, ob §34 StGB im Krhs greift, was narde angezweifelt hat.
 
Greift eben nicht,denn der 34iger regelt die Notwehr und das ist doch nun ganz was Anderes,als wie der TE hier gefragt hat.
 

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