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Hallo Carmen!
Ich kann wiedermal nur für NL sprechen. Hier gibt es keine AltenpflegerIn, aber eine geriatrische Spezialisation in der Krankenpflege.
Und da könnte ich mir vorstellen, diese Definition zuzulassen.
offizielle wurde die Pflegeberufe (Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege) als Heil- und Hilfsberufe bezeichnet. Eine Bezeichnung die etwas anachronistisch ist. Allerdings steht dabei in der Definition, dass diese Schaden zu vermeiden und abzuwenden haben. Ich denke schon, dass Altenpflege in der Schadensvermeidung und Abwendung von weiterem Schaden ihrer Schutzbefohlenen eine Menge zu tun haben.
hi zusammen,
von welcher Definition sprichst du, ingo?? Quelle?
Meine sieht so aus:
1. a) Der Gesetzgeber ist hinsichtlich der Festlegung des Berufsbildes der Altenpflege nicht starr an bestehende, traditionelle Vorprägungen gebunden; er ist vielmehr befugt, zur Durchsetzung wichtiger Gemeinschaftsinteressen die Ausrichtung des überkommenen Berufsbildes zeitgerecht zu verändern.
b) Der Beruf des Altenpflegers ist, anders als der Beruf des Altenpflegehelfers, ein "anderer Heilberuf" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVF 1/01 –
Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/fs20021024_2bvf000101
Kürzlich hatte schon jemand geschrieben:
Im Übrigen sind wir per definitionem nicht in einem Heilberuf tätig.
Dieser jemand hat auch seinen Beitrag korrigiert.
Das ist korrekt. Wir dürfen uns als Heilberufler bezeichnen.
Die Begründung darf ich zitieren aus den Gründen des BVG-Urteils vom 24. Oktober 2002, welches Flexi hier zitiert:
"Die Gefahren, die für betreute Personen im Bereich der Altenpflege bei Einsatz nicht hinreichend qualifizierter Kräfte bestünden, müssten dabei als ebenso gravierend eingeschätzt werden wie bei anderen Heilhilfsberufen, zumal viele Aufgabenbereiche in der Altenpflege und der Krankenpflege identisch seien.
Der Beruf des Altenpflegers sei ein "Heilberuf" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Zwar enthalte das Berufsbild nach dem Ausbildungsspektrum zusätzliche, über die gesundheitsbezogene Pflege hinausgehende Elemente. Der charakteristische Schwerpunkt des Berufs liege jedoch im medizinisch-pflegerischen Bereich. Dies folge aus der gesetzlichen Regelung der Ausbildungsziele ebenso wie aus der praktischen Berufstätigkeit. Dass das Altenpflegegesetz den medizinisch-pflegerischen Aspekt in den Vordergrund stelle, sei nicht nur von den Sachverständigen in der vom federführenden Bundestagsausschuss durchgeführten Anhörung einhellig so bewertet worden, sondern ergebe sich auch eindeutig aus dem Gesetz selbst."
Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/fs20021024_2bvf000101, Absätze 122 und 123.