hi zusammen,
von welcher Definition sprichst du, ingo?? Quelle?
Meine sieht so aus:
1. a) Der Gesetzgeber ist hinsichtlich der Festlegung des Berufsbildes der Altenpflege nicht starr an bestehende, traditionelle Vorprägungen gebunden; er ist vielmehr befugt, zur Durchsetzung wichtiger Gemeinschaftsinteressen die Ausrichtung des überkommenen Berufsbildes zeitgerecht zu verändern.
b) Der Beruf des Altenpflegers ist, anders als der Beruf des Altenpflegehelfers, ein "anderer Heilberuf" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVF 1/01 –
Quelle:
*(Defekter) Link entfernt*
Kürzlich hatte schon jemand geschrieben:
Im Übrigen sind wir per definitionem nicht in einem Heilberuf tätig.
Doch sind wir....
*(Defekter) Link entfernt*
..in einem anderem als ärztlichem Heilberuf....
Deutsche Verwaltungssprache, aber aus dem Grundgesetz herleitbar.... auch für die Krankenpflege.