Opt-Out

Philipp Tessin

Senior-Mitglied
Registriert
02.04.2006
Beiträge
191
Ort
Iserlohn
Beruf
PDL, Leadership in der Pflege
Akt. Einsatzbereich
Krankenhaus
Funktion
PDL
Mit der Novellierung des Arbeitschutzgesetzes wurde uns gestern nun ein Schreiben der Geschäftsleitung vorgelegt, in dem wir gebeten wurde, eine Opt-Out-Erklärung (Opt-Out - Wikipedia) zu unterschreiben.
Abgesehen davon, dass wir nicht bereit sind, bei Bereitschaftsdienst Stufe B max. 57 Wochenstunden zu arbeiten, und somit wahrscheinlich unsere Abteilung das ganze geschlossen ablehnen wird, ist es eine Unverschämtheit, so ein Schreiben am 21.02 rauszugeben mit der Bitte um Rückgabe bis zum 28.02.!
Nachdem das ganze schon Thema bei den Ass.Ärzten war, war es eigentlich klar, dass diese Frage auch auf uns zukommen würde, somit hatten wir genug Gelegenheit uns ein paar Gedanken dazu zu machen. Aber dieser Brief ist ohne Ankündigung oder Gespräch rausgegangen. Ein klarer Versuch, m.M.n. uns zu überrumpeln.
Ein paar Mitarbeiter erkundigen sich jetzt beim DBfK und Ver.di. Mal schauen, was die dazu sagen. Wobei diese Opt-Out-Erklärungen ja leider im Gesetz so vorgesehen und damit rechtens sind. Von daher rechne ich da nicht mit neuen Erkenntnissen.
Wie läuft das bei euch? Hat jemand von euch so eine Erklärung bereits unterschrieben/ abgelehnt?
Freue mich auf Erfahrungsberichte.
Gruß
Philipp
 
Hi,
Arbeitshilfe Bereitschaftsdienst (Klick mich)
Auszug Seite 6:
Neufassung der Anlage 5 §§ 7 bis 9 zu den AVR ab 01.11.2006
[/font][/font][/font]Eine Verlängerung der durchschnittlichen gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ohne Ausgleich ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
• Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle
• Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG
• Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes (wenn die Gefährdungsanalyse besondere psychische oder physische Belastungen ergeben hat)
• Abschluss einer Dienstvereinbarung
• freiwillige widerrufbare schriftliche Zustimmung der betroffenen Beschäftigten

Dann gelten folgende Höchstgrenzen:

Stufen durchschnittliche Arbeitsleistung innerhalb wöchentliche Höchstarbeitszeit des Bereitschaftsdienstes
A 0 bis 10 v. H. maximal 58 Stunden
B mehr als 10 bis 25 v.H. maximal 58 Stunden
C mehr als 25 bis 40 v.H. maximal 54 Stunden
D mehr als 40 bis 49 v.H. maximal 54 Stunden

Die Verlängerung der durchschnittlichen gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit ohne Ausgleich wird als opt-out bezeichnet.

Art. 17 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahl der Wochenarbeitsstunden keinesfalls einen Durchschnitt von 58 während der ersten drei Jahre der Übergangszeit (Übergangszeit von fünf Jahren ab dem
1. August 2004), von 56 während der folgenden zwei Jahre und von 52 während des gegebenenfalls verbleibenden Zeitraums übersteigt.

Ab dem 1. August 2009 gilt generell die Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden / Woche.
Bei der Einhaltung der 58- bzw. 54-Stunden-Grenze muss jede nichtselbständige Arbeit angerechnet
werden:
• regelmäßige Arbeitszeit
• Über- bzw. Mehrarbeitsstunden
• Bereitschaftsdienstzeiten
• Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft (einschließlich Wegezeiten)
• nichtselbständige Nebentätigkeit.
Ein Überschreiten der durchschnittlichen tariflichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit sollte nur im notwendigen Umfang vereinbart werden.
Gefunden bei :
Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im caritativen Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart (DiAG-MAV)
Aktuell

P.S. Was meint eure MAV zu dieser Sache ??:weissnix:
 
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