TVöD Mehrarbeit
Zitat:
"Nach § 6 Abs. 5 des TVöD sind "die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet."
Also wenn es um DEN Teil geht und davon gehe ich gerade aus, dann ist das der Abschnitt der m.M.n. eine ziemliche Katastrophe im TVöD darstellt, weil er zu Missbrauch geradezu einlädt, sehr kurios formuliert ist & insbesondere TZ-Kräfte, eben weil sie gesondert erwähnt werden, extrem benachteiligt*, gerade was die Mehrarbeit anbelangt.
Wie das SO da reinkam und drin blieb - ist mir seit Jahren schon unerklärlich.
Wenn ich den § auseinandernehme, in 2 Teile zerteile - so SOLLTE es sein,
dann ist - geschenkt - jeder zu So, FT .... verpflichtet, klar da wo 24h/7 Tage die Woche gearbeitet wird, müssen rund um die Uhr MA da sein.
Warum man jetzt Teilzeitkräfte gesondert erwähnt - k.A., jedoch wird AUCH festgehalten, dass arbeitsvertragliche Regelungen ODER die Zustimmung vorausgesetzt sind - für BD, RB, ÜS und MA. Ach so.
Wenn jetzt nix extra arbeitsvertraglich geregelt ist (selbiger Vertrag wie ALLE anderen) - bleibt die Zustimmungsregelung.
Womit nach MEINER Lesart verbleibt, dass alle im 2. Teil genannten Sonder- und Zusatzdienste nur mit Zustimmung erfolgen dürfen UND somit auch, völlig zu recht, abgelehnt werden können - wenn der Mitarbeiter damit NICHT einverstanden bin.
Womit auch eine ungefragte Überplanung, eine (so liest es sich) ständige - nicht erfolgen darf.
Ich bin zu meinem Soll verpflichtet, prinzipiell nicht zu mehr.
Freiwilliges Entgegenkommen darüber hinaus - darf erfolgen.
Wozu gibt es denn sonst einen Arbeitsvertrag, der die Sollstunden enthält und mein Entgelt festlegt.
Es gibt bei uns einen definierten Ausgleichszeitraum (Regelung erfolgte nach u.g. Urteil aus dem Jahr 2017), wird in dieser Zeit die MA nicht ausgeglichen - gehört sie auch bezahlt - erfolgt das?
Lässt Dich ausnutzen - klingt so.
Jedoch - das anzugehen wird wohl sehr unbequem, die Sache läuft ja nicht erst seit gestern aus dem Ruder (300 Plusstunden bei 50%, Verweigerung Std. abzubauen), womit für den AG klar ist - die MA macht einfach ALLES mit, Verlässlichkeit braucht sie nicht, ihre Rechte sind ihr egal.
Das ist überaus praktisch.
Dass es mit den permanenten Engpässen NOCH mehr zu Differenzen in der Auslegung des § kommt - ist iwo logisch. Hier geht es eindeutig und einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers. Über alle Verhältnismäßigkeit.
Was ich leider auch sehe - Du bist damit kein Einzelfall und es ist so mühsam und frustrierend dagegen halten zu müssen.
Angestellte in Führungsposition mit entsprechendem Gehalt:
DA darf der AG im Rahmen Mehrarbeit für lau erwarten. Das trifft auf uns nicht zu.
Lesetipp:
Überstunden/Mehrarbeit / 7 Freizeitausgleich bei Mehrarbeit/Überstunden | TVöD Office ...
Zitat:
"...Bei Mehrarbeitsstunden wird in § 8 Abs. 2 TVöD davon ausgegangen, dass diese innerhalb des Ausgleichszeitraums gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD ("bis zu einem Jahr") oder Satz 2 (ein gegenüber Satz 1 "verlängerter", der Höhe nach nicht begrenzter Zeitraum) in Freizeit ausgeglichen werden. Der Freizeitausgleich muss hierbei vom Arbeitgeber "gewährt" werden, d. h. der Ausgleich liegt im Direktionsrecht des Arbeitgebers und muss von diesem initiiert und ermöglicht werden. Erst wenn ein Freizeitausgleich innerhalb des geltenden Ausgleichszeitraums nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Entgelts für Mehrarbeitsstunden."
*
Überstunden/Mehrarbeit / 3 Begriff der Mehrarbeit | TVöD Office Professional | ...
Zitat:
"...Entgegen dieser [EuGH 1994] Rechtsprechung hat das BAG aktuell [2017] im Falle der Schicht- und Wechselschichtarbeit zu dem wortgleichen § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD entschieden, dass sehr wohl eine unmittelbare Ungleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter nach § 4 Abs. 1 TzBfG gegenüber Vollbeschäftigten vorläge, wenn für den Anspruch auf Überstundenzuschläge bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten herangezogen würde. Die Belastungsgrenze für Teilzeit- und Vollbeschäftigte sei identisch und insofern für Teilzeitbeschäftigte höher. Das BAG begründet dies damit, dass die nachteilige Auswirkung für die Teilzeitbeschäftigten sich aus dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Hinblick auf die Gesamtvergütung ergebe. Der bislang verbreiteten Ansicht von EuGH und BAG könne nicht mehr gefolgt werden...".
Viel Erfolg!