... wenn er dann die PflSt bekommt und Kombileistung hat, muß erst wieder an den Pat. zurück gezahlt werden und die PflKasse bezahlt dem PD die entspr. Leistungen...
Das würde die Pflegekasse gerne sehen, ein zinsloses Darlehn an die Kasse, das Risiko der unbezahlten Rechnung beim Pflegedienst und der Klient wird bestmöglich während der ganzen zeit versorgt.
Entschuldige bitte Britta, aber das ist weder im Gesetz noch in einem Vertrag zwischen Pflegedienst und Pflegekasse so geregelt.
Richtig ist die Darstellung von Knuri. Es muss erst einmal ein Pflegevertrag mit dem Klienten geschlossen werden, die vorhergehende Pflegeplanung ist selbstverständlich. Zu dem Vertrag gehört ein Berechnungsbogen der über die zu erwartenden monatlichen Kosten informiert. Wenn nicht Angehörige und Nachbarn Teile des Pflegebedarfes decken, ergibt sich generell und immer ein Eigenanteil, da die Pflegekasse nur Kosten bis zu einer bestimmten Höhe übernimmt.
Der Pflegevertrag zwischen Pflegedienst und Klient sieht immer die Zahlschuld beim Klienten, es gibt weder einen wirtschaftlichen noch sozialen Grund dafür, dass der Leistungserbringer auf die Vertragserfüllung wartet.
Verstirbt der Klient nämlich während der Antragstellung endet auch die Rechtsbeziehung zwischen Pflegedienst und Klient, der Pflegedienst würde formal nicht einmal über den Ausgang des Antrages auf Erteilung einer Pflegestufe informiert werden und damit währe die Forderung weg.
Sollte der Leistungsempfänger nicht in der Lage sein, die monatliche Rechnung vollständig zu bezahlen - das Klientel geht immer selbst in Vorleistung (!) - kann der Pflegedienst den oder die Betroffene/n dabei unterstützen, beim Sozialamt einen Antrag auf die Kostenübernahme zu stellen.
Um die Gefahr der Unterversorgung eines Menschen entgegenzuwirken ist das Sozialamt verpflichtet, in Vorleistung zu treten und den Pflegedienst zu bezahlen, vorausgesetzt der Leistungsempfänger erfüllt die Voraussetzungen dazu (zum Beispiel: selbst Mittellos, Mitwirkungspflicht).
Hier muss ich aber zugeben, dass die Sozialämter in Hamburg von dieser Verpflichtung oft nichts wissen wollen. Es kommt selten vor, dass Anträge hier länger als zwei Monate dauern. Demnach fällt während der ganzen Antragsstellungen die erste Rechnung an, die Zahlfrist wird überschritten, es wird die zweite Rechnung ausgestellt und noch bevor diese auch noch in Mahnwesen übergeht wird dem Antrag stattgegeben und alle Rechnungen werden bezahlt.
In keinem Fall sollte ein Leistungserbringer (über Monate) in Vorleistung treten, kleinere Pflegedienste gehen daran genauso zu Grunde wie Größere.
Wer hat bloss diese Denke in Umlauf gebracht, dass ein Pflegedienst keine Freude daran haben darf, wenn Geld in der Kasse ist?
