Fixierungsprotokoll

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Krankenpfleger
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inter. ITS
Hallo

bin in einer AG zum Thema Fixierungen. Jedes Krankenhaus in Deutschland lässt sich mittlereweile zertifizieren, ob das gut oder schlecht ist sei dahin gestellt.
Im Rahmen der Zertifizierung sollen wir nun ein rechtlich unanfechtbares Fixierungsprotokoll erstellen.Jedoch gestalltet sich dies sehr schwierig da es dazu wenig Aussagen der Anwälte gibt.

Nun meine Frage habt Ihr eventl Vorschläge wie man dieses genau entwirft.
Google macht auch wenig brauchbare Aussagen ein Protokoll habe ich gefunden des LMU München.
Sehr würde ich mich auch darüber freuen wenn Ihr mir eure Hauseigenen Protokolle zusenden würdet.
Selbstverständlich würde ich unsere Arbeit in Netzt stellen sobald es von den entsprechenden Juristen geprüft und als gut befunden worden ist.

Ich bin sehr dankbar für kreative Vorschläge.
 

Anhänge

Hallo,

ich habe leider keine Exemplar unseres Protokolls zuhause. Aber ich versuche mal zu erklären, wie es bei uns aussieht.

Man könnte sagen es besteht aus insgesamt 4 Teilen.

Der 1. Teil ist für den Patienten Namen, Station usw. vorgesehen.
Der 2. Teil besteht aus einem vorgefertigten Text mit Lücken, wo man eintragnen soll wie der Pat. fixiert wird (z. B. Hände) und das wichtige hier ist, dass der Pat. bzw. bei einer Betreuung der Betreuer der Fixierungsmaßnahme einwilligen kann in Form seiner Unterschrift.
Der 3. Teil ist wie der 2. aufgebaut, nur mit dem formulierten Unterschied, dass der Pat. nicht einwilligt, bzw. nicht einwilligen kann, dafür ist dann ein Unterschrift Feld des Arztes vorhanden, der es Anordnet.
Der 4. Teil ist dann für die Pflegekraft vorhanden in Form einer Tabelle diemit Datum, Uhrzeit, Art der Fixierung, Ob Bettgitter angebracht wurden oder nicht, die elektronische Funktion des Bettes für den Pat. geblockt wurde und natürliche Namenszeichen auszufüllen ist.

Dann gibt es zu den Protokollen noch eine Verfahrensanweisung in der die rechtliche Lage, sprich ein Arzt darf eine Fixierung nur für 24 h anordnen, danach ist ein Richter zu informieren (mit Telefonnummer der Dienstrichter für WE usw) usw. für jeden erklärt wird.

Ich hoffe ich konnte dir etwas helfen.
 
moin

Vielen dank für die antwort, unserer Erkenntniss nach ist eine richterliche Verfügung erst ab 72 erforderlich.

Ich find es ein äußßerst schwieriges Thema vorallem für Pflegekräfte.

Bis denny
 
???

Gibt es einen bestimmten Zeitpunkt, um nicht mehr geschäftsfähig zu werden?

Das mit dem Zeitpunkt ist schwierig. In der Regel gilt bei uns immer der Grundsatz der Eigengefährdung. Z.B. Diskonnektion der Beatmung

Es ist auch für die Pflege ein schwieriges Thema. Ich fand es immer sehr schwierig, vorallem im Nachtdienst, wenn man alleine ist, der Pat. wird sehr unruhig, z.B. mit der Beatmung und der Dienstarzt kommt nicht ran.
 
Ich hätte schreiben sollen: Gibt es ein bestimmtes Alter dafür? Denn das Lebensalter der Patienten hat mit der Geschäftsfähigkeit meiner Meinung nach nichts zu tun (bei Patienten über 18 zumindest).

Bei akuter Eigen- und Fremdgefährdung greift meines Wissens der Sachverhalt des Notstandes. Da ist eine kurzzeitige Fixierung auch ohne richterlichen Beschluss möglich.
 
Ein bestimmtes Alter gibt es dafür nicht. Da es ja jeden treffen kann. Wenn man einen richterlichen Beschluss braucht, kann dieser auch nur für eine gewisse Zeit ausgestellt werden, z.B. während der Bewußtlosigkeit und wenn man dann wieder "fit" ist und selber entscheiden kann erlischt die Bestimmung wieder (so war das mal bei einem Fall bei uns auf Station)