Hallo,
nur zur Klarstellung:
Die Berufserlaubnis beginnt mit bestandener Prüfung. Das Datum des Zertifikates ist maßgeblich, nicht das Datum der Beendigung des Ausbildungsvertrages.
Man dürfte also theoretisch schon in diesem Beruf arbeiten, auch wenn der Ausbildungsvertrag noch einige Tage läuft.
Hallo Medsonet,
dieser Klarstellung muss ich aber widersprechen!
Vielleicht musst du dich mal mit den Besonderheiten des Krankenpflegegesetzes auseinandersetzen.
1. Es gibt keine Berufserlaubnis, sondern nur eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, die erteilt wird, wenn die durch das Krankenpflegegesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden ist.
2. Die vorgeschriebene Ausbildungszeit "dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre", also an unserem Beispiel bis incl. 30.09.!!
3. Das BBiG, an dessen Regelungen du wahrscheinlich denkst, ist auf die Krankenpflegeausbildung per § 22 KrPflG ausgeschlossen.
4. Somit kann in der Urkunde nach den gesetzlichen Regelungen als Beginndatum der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung in unserem Fall frühestens der 01.10.2008 drinstehen. Der Text dort heisst:
"X.Y erhält auf Grund des Krankenpflegegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die
Erlaubnis, die Berufsbezeichnung...zu führen".
5. Du darfst folgedessen nur bei dem gleichen Arbeitgeber arbeiten (ersatzweise natürlich Urlaub haben), allerdings ohne Rechtsanspruch auf vollwertige Bezahlung, da der Status noch Auszubildende ist.
Ansonsten finde ich es als Unverschämtheit und Nötigung des neuen Arbeitgebers, Probearbeitstage gleichzeitig als Einarbeitung zu deklarieren, und diese dann höchstwahrscheinlich noch ohne Bezahlung. Schnupper- oder Probearbeitstage halte ich für legal, wenn danach das (Nicht-)-Zustandekommen folgt, aber nicht, wenn wie in diesem Fall bereits ein Arbeitsvertrag abgeschlossen ist.