Zahlungsfrist der Weihnachtszuwendung

Andrea.A.

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Zitat:
Zahlungsfrist der Weihnachtszuwendung-AVR-Caritas, Anlage 1, Abschnitt XIV Weihnachtszuwendung, Absatz (f)
[FONT=&quot]„(f) Zahlung der Weihnachtszuwendung[/FONT]
[FONT=&quot]Die Weihnachtszuwendung soll spätestens am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres gezahlt werden. Bei Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienstverhältnisses ( § 18 Abs. 4 AT) soll die Weihnachtszuwendung bei Beendigung bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden.“[/FONT]
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Mein Dienstverhältnis (AVR-Caritas) wurde nach Dienstvertrag bis zum 31.05. 2009 befristät (auf 2 Jahre) und zu diesem Zeitpunkt wirklich beendet. Am 01.06.2009, habe ich nahtlos, zu neuem (auch AVR-Caritas)
Arbeitsgeber (auf unbestimmte Zeit Bescheftigung) gewechselt.

Ich habe von altes Dienstgeber zum Beendigung des Dienstverhältnisses -31.05.2009 die Zahlung der anteilige Weihnachtszuwendung von 5/12, angefordert,
aber Dienstgeber hat Zahlungfrist 01.12.2009 gegeben (unter Voraussetzung unterbrochene Beschäftigung am 01.12.2009 weiterhin in AVR Einrichtungen).!!!

Bitte Ihre Meinung, welche Zahlungsfrist ist richtig nach AVR-Caritas!

Liebe Grüsse
Andrea
 
Letztere, weil die Voraussetzung nicht nur geplant sein muss, sondern zum Zahlungsdatum nachweislich bestehen muss.
Und wenn du ggf. vor dem 01.04.2010 ausscheidest, musst du alles wieder zurückzahlen.
 
Aber wan hat zweite phrase aus zitierte AVR die Verwendung:
[FONT=&quot]"Bei Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienstverhältnisses ( § 18 Abs. 4 AT) soll die Weihnachtszuwendung bei Beendigung bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden.“[/FONT]

Mein Dienstverhältnis wurde bei erster Dienstgeber beendet, und darum dieser Dienstgeber soll bei diese Beendigung des Dienstverhältnisses-31.05.2009 die Weihnachtszuwendung zahlen (lesen unterschrichenen Worten o.g. AVR).
Gleich jemand tritt in Ruhens z.b. am 31.05.2009, wartet nicht bis 01.12.2009! auf Zahlung.

Gruß,
Andrea
 
Aber wan hat zweite phrase aus zitierte AVR die Verwendung:...............
Gleich jemand tritt in Ruhens z.b. am 31.05.2009, wartet nicht bis 01.12.2009! auf Zahlung.
Wer in Rente geht, der wird kaum irgendwo anders eine neue Arbeit annehmen, also läuft der AG keinerlei Gefahr dass er das Weihnachtsgeld ungerechtfertigter Weise auszahlt.

Im Übrigen ist es eine "Soll" und keine "Muss" Vorschrift.

Hat denn Dein alter AG auch die Bescheinigung oder ähnliches, dass Du jetzt wieder im AVR Tarif arbeitest?

Meiner Meinung nach kann sich der dalte AG doch querstellen, da ich eben nirgendwo lese, dass er verpflichtet ist Dir jetzt schon Dein anteiliges Weihnachtsgeld auszubezahlen.