News Todesfälle durch fehlerhafte Gurtfixierung

Hey,

ich muss amezaliwa in allen Punkten zustimmen, die Dokumentation ist da echt extrem wichtig! Ihr müsst aber auch die Zeiten reindokumentieren wenn ihr den Pat., bzw. den Bewohner kurzzeitig defixiert, z.B. um die Einlage frisch zu machen. Bei uns muss auf dem Protokoll auch dokumentiert werden, wer fixiert hat, also anwesende PP, wer es angeordnet hat und auch aus welchem Grund, mit Uhrzeit und Datum. Wie lange ein Pat. fixiert werden kann bis ein Richter eingeschaltet werden muss, hängt aber auch von den verschiedenen Bundesländern ab, in BaWü sind es 72 Std., in manchen nur 24 Std, in anderen 48 Stunden.
Wir hatten es auf Station auch erst kürzlich über Fixierungen... Ist zum Teil ein echt heikles Thema. Bauchgurt alleine geht nicht, nur in Verbindung mit Bettgitter, und selbst das wird bei uns kritisch angesehen, wenn dann lieber 3 Punkt Fixierung und da bitte parallel, also wenn die li. Hand fixiert wird, dann muss der re. Fuß fixiert werden und umgekehrt...
Ich denke aber dass es in jedem Haus andere Standards da dafür gibt. Bei uns auf Station wird 7 Punkt fixiert, also ohne Bauchgurt.

Griaßle
 
erst kommen die Bettgitter
reicht das nicht - dann der Bauchgurt - seit ein paar Jahren mit Seitenfixierung - ein must
Bauchgurt ohne Bettgitter - no go
reicht das nicht - dann 1 Hand
reicht das immer nicht - dann bd. Hände
reicht das noch immer nicht - dann 1 Fuß....der andere

mein mich zu entsinnen, dass es auch so gehandhabt werden sollte.:gruebel:

Bettgitter gelten nur dann als Fixierung, wenn jmd. aufstehen könnte.
Wer sowieso nicht aufstehen kann (aus welchen akuten/chronischen Gründen auch immer) hätte hier auch keine Freiheitsbeschränkung.

Im Pressetext ging es aber mehr um die Situation in Heimen.....sorry, hab das jetzt erst durchgelesen

Ähm es geht hier um fehlerhafte Fixierung. Kannst du mir bitte erklären was der Bauchgurt mit den Bettgittern zu tun hat? Du darfst aus rechtlichen Gründen schon gar nicht einfach nur mit dem Bauchgurt fixieren. Es muss mindestens 3. Punkt fixiert werden im Bett. Bettgitter selber ist ja schon eine eigene Art der freiheitsentziehenden Maßnahmen. Bettgitter gelten immer als freiheitsentziehend, auch wenn jemand nicht aufstehen kann!!
 
Die geteilten Bettgitter, also auf Brust- und Beinhöhe jeweils eins zum hochklappen, wo man theoretisch in der Mitte und am Fußende aufstehen kann, fallen aber nicht darunter, wurde mir gesagt?
 
Ich meine mich erinnern zu können, dass es hieß, wenn der Pat ungehindert das Bett verlassen kann, ist es keine freiheitsentziehende Maßnahme. Sprich diese geteilten Bettgitter wären es nicht, sofern ein Teil davon unten bleibt.
 
Uns wird allen gelehrt, dass man nur 3 oder 5 punkt Fixierungen durchführen soll....

Aber in welchem Gesetz steht bitte, dass man nicht nur mit einem Bauchgurt fixieren darf???
 
...Kannst du mir bitte erklären was der Bauchgurt mit den Bettgittern zu tun hat? Du darfst aus rechtlichen Gründen schon gar nicht einfach nur mit dem Bauchgurt fixieren.....Bettgitter gelten immer als freiheitsentziehend, auch wenn jemand nicht aufstehen kann!!

fragt doch bitte mal Fleschor, nicht mich, wie es zustande kam dass der Patient plötzlich im Bett stand, der zuvor noch an allen 4 Extremitäten fixiert war - das dazu, nur deswegen

und Du hast unrecht, wenn Du per se Bettgitter als freiheitsentziehend ansieht, weil und der Punkt IST entscheidend
jemand der nicht aufstehen kann (akut/chronisch) dem kann ich durch Bettgitter auch nicht die Möglichkeit entziehen aufzustehen
1 Bettgitter ist auch kein Freiheitsentzug, wenn der Patient auf der anderen Seite aufstehen kann
Bei geteilten ist es auch entscheidend ob jemand trotzdem ungehindert aufstehen kann.
Zuallerst - ganzer Schritt zurück, steht die Frage an den Patienten, ob er damit einverstanden ist, zum Eigenschutz, weil das Bett daheim mit einer Seite and der Wand steht, man ein Doppelbett hat, als Drehhilfe
auch das kann Dir ein Patient danken, der zur Seite gedreht wird und jedesmal Angst hat aus dem Bett zu fallen, weil ich, mal wieder alleine ankomm. Dann kann ich mir den ganzen Rest - schenken.
Bettgitter mach in nicht nur weil jemand selbstgefährdend handelt, auch aus anderen Gründen.
Aber stimmt, hier ging es ja um die anders gemeinte Fixierung, später wurde gefragt wie die Doku/Richterverständigung abläuft....
 
Hä? Ist doch klar ersichtlich dass kein Bauchgurt verwendet wurde, wenn der Patient nach Entfernung der Handfesseln aufstehen kann. Wo finde ich das, dass ihn niemanden an den Extremitäten ohne Bauchgurt fixieren darf? Wäre ganz gut als Argumentationshilfe. Mit reiner fixierung an Extremitäten kann ich dem Patienten teils noch selbstständige Seitenlagerung ermöglichen, ihm auch noch ermöglichen sich Magensonde, ZVK oder sonstwas zu entfernen, aber das ist schon stark erschwert, und die Radialis-Arterie erwischt er gar nicht mehr und ausm Bett fällt er mir auch nicht mehr.
 
Die Reaktion des Patienten reicht doch - komplett aus.
Pat war danach völlig eingeschüchtert...war er auch völlig klar und geordnet, zu 100%?
Zweifel, berechtigt.
Wär der im falschen Moment aus dem Bett gekippt,
noch mit 1 Bein fixiert, oder gar beiden, das hätt ordentlich Terz gegeben.
Was da alles hätt brechen können, will ich mir erst recht nicht vorstellen, muss ich auch nicht.
Mit wenig Phantasie komm ich - sehr weit.
Steht im Bett, Bett auf - NCH-höhe, sprich - hoch.
Nee, nee, mir reicht das jetzt im Moment mal.

So long.
 
Bettgitter sind immer freiheitsentziehend, auch bei Menschen die nicht selber aus dem Bett können. Denn es ist trotzdem noch ein Mensch oder? Und wenn dieser Mensch keine Betreuung hat, ist er noch ein voll mündiger Mensch mit allen Rechten! Wenn er eine Betreuung hat, muss der Betreuer das entscheiden. Du kannst aber nicht einfach sagen: Pat kann sich nicht mehr bewegen, also Bettgitter hoch und dann ist es keine freiheitsentziehende Maßnahme.... Woher nimmst du das recht entscheiden zu können, dass sich jemand nicht mehr selbstständig bewegen kann? Klar es kommt nicht oft vor, aber es kommt vor. Wir hatten einen Pat, 2 Wochen lag er als Vollpflegefall bei uns, hat von selber nichts gemacht ausser Augen auf und zu. Und nach 2 Wochen saß er Nachts an der Bettkannte. Wer hat ihn da hin getan? Heinzelmännchen?
Auch wenn ein Bettgitter aus anderen Gründen angebracht wird, ist und bleibt es freiheitsentziehend!
 
Ausnahme: Der mündige Patient ist mit dem durchgehenden Bettgitter einverstanden.
 
Naja, das ist mir zumindest schon klar ^^ :o Wenn ein Pat. einverstanden ist, sieht die Sache ganz klar anders aus.
 
@BamBasche
Gut.
Wir haben inzwischen integrierte BG, die man bei Bedarf hochstellen kann - und ja gerne bei Seitenlagerung zur Sicherheit für den der drin liegt, der sich da anhalten kann. Zur aktiven Mithilfe bei Maßnahme xy. Ist das für denjenigen in Ordnung, dann brauch ich auch kein Fix.protokoll.
Genau das passiert des öfteren. Sinnloses führen.
Auch wenn jemand - eher unverhofft - sagt, ich möchte welche haben, brauch ich's auch nicht. Der 1. fängt das Protokoll an, die Schafe machen weiter. Ist das erste Blatt voll, das nächste. Moment, da war doch was. Ne, keine Zeit. Doch, die Zeit muss sein.
Entweder ist der Patient einverstanden, wollte welche, hat der Betreuer die Vollmacht dafür oder ich mach es aus begründeten Sicherheitsbedenken. Hab ich die berechtigt, folgt die nachträgliche Anfrage bei Gericht um Rechtschutz zu bekommen, sofern ich es vorwiegend, über einen jew. längeren Zeitraum +>48h mach.
Es geht nicht um sinnloses tun, man überlegt es sich vorher, im Verlauf. Der eine sagt ja, gut, der andere nein, auf keinen Fall.
Es geht nicht darum den Patienten zu entmündigen. Nein, er ist dabei. Vor- Nachteile, Risiken.
Und ich reagier durchaus allergisch, wenn ein Betreuer sagt - mach dran - ohne dass der Pat. (der es könnte) auch nur 1 Wort mitzureden hat, bzw. sagt er dürfe das, aber nichts vorlegen kann, was dem entspräche, einfach nur "Betreuer" reicht nämlich, sorry, ist so - nicht. Der Bereich freiheitsentziehende Maßnahme, Bettgitter, Fix. im Stuhl MUSS gesondert aufgeführt werden. Das geht NICHT einfach so mit, nebenbei.

Jo, was würd ich mir wünschen, mehr mündige Patienten zu haben, die auch mal Nein sagen, die mitdenken, statt nur jeweils Ja und Amen zu sagen.

Beim akut verwirrten/ jmd. der kein Krankheitsbewusstsein hat (Neglect und Anosognosie kommen häufig vor) hört der Spaß aber auf und der Selbstgefährdungsaspekt tritt in den Vordergrund.

Es wäre anzuraten, ebenfalls hausinterne Fortbildungen zum Thema zu nutzen, bzw. zu aktualisieren.
Frag doch bitte mal nach, bei demjenigen der für Euer Haus zuständig ist.
 
Wir haben inzwischen integrierte BG, die man bei Bedarf hochstellen kann - und ja gerne bei Seitenlagerung zur Sicherheit für den der drin liegt, der sich da anhalten kann. Zur aktiven Mithilfe bei Maßnahme xy. Ist das für denjenigen in Ordnung, dann brauch ich auch kein Fix.protokoll.

Ein Bettgitter zur Mithilfe beim Drehen auf einer Seite wäre sowieso keine Fixierung. Das ist ein Hilfsmittel zur Mobilisation und nach dem Drehen mach ich's ja auch wieder runter.

Wenn jemand beim Krankentransport auf der Trage angeschnallt wird, brauche ich dafür auch keinen richterlichen Beschluss. Das gilt nicht als Fixierung in dem Sinne.
 
amezaliwa: Sorry, aber so wirklich versteh ich dich nicht. Erst erzählst du was von wegen Bettgitter ist keine freiheitsentziehende Maßnahme und jetzt sagst du wieder das Gegenteil :weissnix: ( "Der Bereich freiheitsentziehende Maßnahme, Bettgitter, Fix. im Stuhl MUSS gesondert aufgeführt werden. Das geht NICHT einfach so mit, nebenbei.")
Es geht hier nicht um die Leute, die ein Bettgitter hochhaben wollen zum eigenen Schutz oder die es hochhaben wollen um sich selber drehen zu können. Es geht hier um die Leute, bei denen Pflegekräfte es einfach hochmachen, getreu dem Motto: Alter Mensch bekommt immer Bettgitter hoch. Natürlich muss man dann kein Fixierungsprotokoll schreiben. Aber trotzdem muss man dokumentieren, dass der Pat. dies aus den und den Gründen selber so haben will.
Auch wenn du bei einer Selbstgefährdung fixierst, benötigst du dazu eine Erlaubniss. Du darfst für einen gewissen Zeitraum mit ärztlicher Anordnung freiheitsentziehende Maßnahmen zum eigen oder fremdschutz durchführen. Aber danach brauchst du einen richterlichen Beschluss! Und ein Bettgitter hochmachen (ich wiederhole mich eigentlich ungern) IST eine freiheitsentziehende Maßnahme. Ich frage mich also, wer von uns beiden hier mal eine Fortbildung besuchen sollte .....
 
Ist ein alter Mensch im Pflegeheim / ein Patient / oder ähnliche Situationen, einsichts- und steuerungsfähig und stimmt der Benutzung der Seitenteile / Bettgitter zu, grenzt er selber seine Freiheit ein; die Freiheitsbeschränkung ist durch seine Einwilligung gerechtfertigt. (Ein Problem kann der Nachweis dieser Einwilligung darstellen)
Das Anbringen und Hochziehen von Bettgittern stellt juristisch gesehen den objektiven Straftatbestand einer Freiheitsberaubung dar, wenn der Pflegebedürftige durch die Bettgitter daran gehindert wird, das Bett zu verlassen. Es bedarf daher eines Rechtfertigungsgrundes:


  • Diese Art der Einschränkung der Bewegungsfreiheit muss durch einen Richter angeordnet sein (mit der Festlegung in welcher Art, bei welchen Situationen und maximale Dauer der Anordnung)
  • Tritt ein Notfall ein, darf der behandelnde Arzt für maximal 24 Stunden die Fixierung mit Bettgittern genehmigen, dauert sie länger oder wird sich absehbar wiederholen, hat er einen Richter zu verständigen.
  • Während einer Pflegesituation ist es möglich, kurzfristig Bettgitter hochzustellen, solange die Pflegekraft in unmittelbarer Nähe ist und sie bald wieder herunter lässt (hier gilt es nicht als Freiheitsberaubung, sondern z.B. als offensichtlicher Schutz während man das Bett hochstellen oder verschieben muss o.ä.)
  • Hat der Patient einen rechtlichen Betreuer, dessen Aufgabenbereich die Gesundheitssorge umfasst, so muss der Betreuer einverstanden sein und gleichzeitig die Freiheitsbeschränkung durch ein Bettgitter beim Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) beantragen.
Derjenige, der das Bettgitter hochzieht und somit eine Freiheitsberaubung begeht, muss sich selbst überzeugen, ob eine ausreichende rechtliche Grundlage vorhanden ist - also eine kurzfristige (24h) Arztanordnung oder eine betreuungsrechtliche richterliche Genehmigung.
Ergänzung: Entgegen der Meinung mancher Pflegeeinrichtungen ist auch die Zustimmung durch einen Betreuer in Form einer Bettgittervereinbarung oder ähnlicher Formulierungen allein ohne die richterliche Genehmigung keine ausreichende Rechtfertigung für das Bettgitter.
Hierzu:
§ 1906 Abs. 2 BGB: Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

http://gesundheitsdienstportal.de/risiko-uebergriff/infoplus/7_3_3b.pdf
 
Kennst du die Rechtsanwältin, bzw. hat sie bei Euch IBF gehalten? Sie spricht für die Situation im Seniorenheim, mein Arbeitsplatz ist aber die Akutneuro im KH, genauer inzwischen nur die Stroke mit internistische IMC.

Ich hab nicht den Eindruck dass ich komplett und ständig (DAS wären Superlative) widersprüchliche Aussagen treffe,
zu deutlich ist mir das Thema in Erinnerung, es gab ordentliche Diskussionen dazu, von allen Seiten.
Ein Rechtsanwalt der ständig mit den Problemen, Risiken zu tun hat die Fixierungen auslösen, bzw. könnten, jedes Jahr mehrere FB hält, für PK, Ärzte und das seit mehreren Jahren....
....darf ich zutrauen, dass er uns bisher und künftig keinen Stuss erzählt, er hat es so gesagt.
Ändern kann ich's - nicht.
Deswegen, hab (auch ich) bereits mehrfach geschrieben, dass...

....und Du hast unrecht, wenn Du per se Bettgitter als freiheitsentziehend ansieht, weil und der Punkt IST entscheidend
jemand der nicht aufstehen kann (akut/chronisch) dem kann ich durch Bettgitter auch nicht die Möglichkeit entziehen aufzustehen
1 Bettgitter ist auch kein Freiheitsentzug, wenn der Patient auf der anderen Seite aufstehen kann
Bei geteilten ist es auch entscheidend ob jemand trotzdem ungehindert aufstehen kann.....

o.k. dann deine hinterher, weil das lt. Aussage unseres RA(s.o.) nicht stimmt, das IMMER

.....Bettgitter gelten immer als freiheitsentziehend, auch wenn jemand nicht aufstehen kann!!


....Das Anbringen und Hochziehen von Bettgittern stellt juristisch gesehen den objektiven Straftatbestand einer Freiheitsberaubung dar, wenn der Pflegebedürftige durch die Bettgitter daran gehindert wird, das Bett zu verlassen....

Stellt man den Satz um, kommt das dabei raus:
...kann der Pflegebedürftige das Bett [akut/ chronisch krankheitsbedingt] nicht / nicht mehr verlassen...dann stellt es juristisch gesehen nicht den objektiven Straftatbestand einer Freiheitsberaubung dar....das IST juristendeutsch.


Eigentlich hab ich eher den Eindruck, wir reden aneinander vorbei, ziemlich.

Doch noch was: 1 Punkt, da zitier ich das GG, welches bundesweit gilt. Auch das hab ich nicht geschrieben.
 
Zuletzt bearbeitet:
das da
amezaliwa: Sorry, aber so wirklich versteh ich dich nicht. Erst erzählst du was von wegen Bettgitter ist keine freiheitsentziehende Maßnahme und jetzt sagst du wieder das Gegenteil :weissnix: ( "Der Bereich freiheitsentziehende Maßnahme, Bettgitter, Fix. im Stuhl MUSS gesondert aufgeführt werden. Das geht NICHT einfach so mit, nebenbei.")...

bezieht sich darauf

....§ 1906 Abs. 2 BGB: Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen....

In diesem § 1906 sind die Unterbringung UND auch die freiheitsentziehenden Maßnahmen drin.
Ohne dass dies durch einen Richter - zusätzlich - genehmigt wurde, es dann im Betreuungsdokument - gesondert - drinsteht - ".....geht das NICHT einfach so mit, nebenbei..."
Wieso hab ich das eigentlich geschrieben...vielleicht um zu verdeutlichen, dass der Betreuer nicht JEDES Recht hat...
...man sich das Dokument, wenigstens grob, durchlesen sollte, sofern man es denn mal bekommt
(öfters ein Problem, aber völlig anderes Thema), bevor man es locht und abheftet....

....so wie es drunter formuliert wurde, könnte man annehmen, dass ein Betreuer ALLES darf.
Vielleicht sehe ICH das da zu eng....die Qualitäten von Betreuern sind und bleiben - sehr unterschiedlich.
Wieder völlig anderes Thema.
.... Wenn er eine Betreuung hat, muss der Betreuer das entscheiden. Du kannst aber nicht einfach sagen: Pat kann sich nicht mehr bewegen, also Bettgitter hoch und dann ist es keine freiheitsentziehende Maßnahme.... Woher nimmst du das recht entscheiden zu können, dass sich jemand nicht mehr selbstständig bewegen kann?...

Hab ich das? Mir das Recht genommen....darf sich nicht mehr bewegen, nicht mehr selbständig bewegen, hm.
Hm, manchmal muss ich Entscheidungen treffen, richtig.
Ich denk noch mal nach. DA häng ich noch fest.
 
"Das Anbringen und Hochziehen von Bettgittern stellt juristisch gesehen den objektiven Straftatbestand einer Freiheitsberaubung dar, wenn der Pflegebedürftige durch die Bettgitter daran gehindert wird, das Bett zu verlassen...."
Wenn ein Mensch in einem Bett liegt ganz egal ob dieser beweglich ist, stocksteif, krank, gesund, alt, jung, hässlich, hübsch, oder sonst was und du ziehst die Bettgitter hoch, hinderst du diesen Menschen IMMER daran, das Bett zu verlassen. Und auch Menschen die sich eigentlich nicht bewegen, können sich bewegen, richtig?
Ich habe nirgends geschrieben das du immer und ständig widersprüchliche Aussagen machst. Sondern das du dich im Falle Bettgitter widersprichst!
Glaub mir, ich hatte auch genügend Unterricht und Fortbildungen zu diesem Thema und ich arbeite auch im Akutkrankenhaus! Die Pat sind die selben wie im Altersheim....nämlich Menschen! Und genau darum gelten auch die selben Gesetze.
Kannst du mir erklären, wie du auf diesen Satz hier kommst:
Stellt man den Satz um, kommt das dabei raus:
...kann der Pflegebedürftige das Bett [akut/ chronisch krankheitsbedingt] nicht / nicht mehr verlassen...dann stellt es juristisch gesehen nicht den objektiven Straftatbestand einer Freiheitsberaubung dar....das IST juristendeutsch.
abgeleitet von diesem hier:
....Das Anbringen und Hochziehen von Bettgittern stellt juristisch gesehen den objektiven Straftatbestand einer Freiheitsberaubung dar, wenn der Pflegebedürftige durch die Bettgitter daran gehindert wird, das Bett zu verlassen...

Tut mir leid, aber ich weiss nicht was du da alles raus liest, aber meiner Meinung nach drehst du dir das so hin, wie es dir passt. Aber ist ok, mach nur weiter so. Ich hoffe das es bei dir mal zu dem Fall kommt, dass jemand dich verklagt deswegen. Denn dann wirst du sehen, dass du mit deiner Aussage nicht recht hast!
Zum Thema Betreuer: Natürlich darf ein Betreuer nicht immer alles entscheiden. Aber wenn ein Pat ein Betreuer hat, darf dieser wesentlich mehr entscheiden als du! Es kommt immer auf den Betreuungsumfang an.
Ja, du nimmst dir anscheinend das Recht raus, zu entscheiden, wer sich nicht mehr selbstständig bewegen kann. Denn laut deiner Aussage kannst du ja entscheiden, wer das nicht mehr kann und bei wem du deshalb anscheinend ohne eine Straftat zu begehen das Bettgitter hochmachen kannst. Wie gesagt, ich habe schon komplett immobile Pat. aufstehen sehen ..... Darum sage niemals nie und überdenke deine Aussage mal!
 
Ich habe auch einmal gehört, bei einem Patient, der allein nicht das Bett verlassen kann (was ja nicht komplette Bewegungsunfähigkeit bedeuten muss), stelle das Bettgitter keine freiheitsberaubende Maßnahme dar. Da tauchte unter anderem das Beispiel des Neugeborenen auf - da muss ich das Bettgitter hochmachen, ohne ärztliche Anordnung oder richterlichen Beschluss, und das Baby ist eben nicht seiner Freiheit beraubt. Es hatte diese Bewegungsfreiheit noch gar nicht, das muss es erst lernen.

Es wird eine Auslegungsfrage sein, ab wann diese Freiheit bei Erwachsenen nicht mehr vorhanden ist. Ein Komapatient, ein Tetraplegiker, ein sedierter Patient auf der Intensiv kann nicht allein aus dem Bett. Ein Patient im Durchgangssyndrom kriegt das in der Regel schon hin, nur ist das Ergebnis nicht immer gut. Brauche ich bei den ersten dreien wirklich einen richterlichen Beschluss? (Okay, der Tetraplegiker fällt raus, der kann mir selbst seine Einwilligung erteilen.
 
Auf Grund des neuen Landesgesetzes muss bei uns jeder fixierte Patient 1:1-betreut werden. Auf Grund der oben genannten Statistik absolut notwendig.
Allerdings tritt nun unser Personalmangel noch schärfer zu Tage. Wir können gar nicht in jedem Dienst eine 1:1-Betreuung leisten.