Einen Routine-Kontrollgang ist in meinen Augen dennoch überdenkenswert. Warum muss man bei einem alten Menschen nachts kontrollieren ob er noch lebt, wenn es außer dem Alter keinen Hinweis gibt, dass er gefährdet ist? Was für einen Sinn macht diese Vorschrift? (...) Wenn man Kontrollen nur aus Routine macht oder weil es vielleicht eine (sinnfreie) Vorschrift ist, ist überdenkenswert ob man in Kauf nimmt, dass die Menschen aufgrund dessen nicht gut schlafen.
Fakt ist jedenfalls, daß regelmäßige Rundgänge vorgeschrieben bzw. auf jeden Fall empfohlen sind:
"Folgt man den Feststellungen einiger Gerichtsentscheidungen, so scheint es sich im Pflegebereich etabliert zu haben, routinemäßig zwischen zwei bis vier Kontrollgänge pro Nacht durchzuführen (siehe zum Beispiel [archivlink jahr=”2006″ heft=”01″ seite=”31″]LG Mönchengladbach RDG 2006, S. 31[/archivlink]; OLG Schleswig NJW-RR 2004, S. 237). Demgegenüber muss in Situationen, bei denen die zu versorgenden Patienten/Bewohner mit einem über das normale Maß hinausgehenden Gefahrenpotenzial konfrontiert sind (z.B. Zustand nach Operation, erhöhtes Suizidrisiko), von einem deutlich kürzeren Kontrollintervall ausgegangen werden (siehe auch OLG Hamm VersR 1983, S. 43; OLG München NJW-RR 2006, S. 33).
Abschließend ist festzuhalten, dass es auch bedeutsam ist, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber organisatorische Vorgaben für routinemäßige Kontrollen gemacht hat, beispielsweise in Form von Dienstanweisungen."
Quelle:
Rechtliche Vorgaben für Rundgänge im Nachtdienst | Rechtsdepesche
@-Claudia-
Natürlich gibt es kein Gesetz, welches 2-stündige Intervalle vorschreibt.
Aber wenn man sich einmal oben zitierte Gerichtsentscheidungen betrachtet (zwei bis vier Kontrollgänge pro Nacht), dann kann man sich ja ausrechnen, alle wieviel Stunden man einen Rundgang machen muß.

Natürlich sind dies auch alles nur "in etwa"-Angaben; es wird in meinem Link ja extra auf Dienstanweisungen des AG hingewiesen. Ich meine, daß mein damaliger AG auch sowas vorgegeben hatte.
Im übrigen sind natürlich auch immer Vorgaben des jeweiligen Arztes bei einem Pat. maßgeblich, aus meiner Orthopädiezeit weiß ich noch, daß anfangs (direkt nach OP) sehr engmaschige und später immer weitere Kontrollen vorgegeben waren. Wobei hier nicht nur VZ, sondern auch andere Parameter entscheidend waren:
Z. B. Sensibilität, Motorik oder auch Kontrolle des Verbandes auf Durchblutung u. ä.
Dies war natürlich auch nachts verpflichtend.
Und zu meiner Person während meinem Klinikaufenthalt. Wenn ich jemand stationär aufnehme weil ich ein Risiko sehe nach der Narkose und deshalb den Eingriff nicht ambulant mache, ist meines Erachtens eine VZ Kontrolle notwendig, sonst kann ich ja auch zuhause schlafen ohne Kontrolle. Ich denke nicht, dass ich da überzogene Vorstellungen habe. Die Anästhesistin hat mir übrigens den stationären Aufenthalt genau damit begründet, dass man meine VZ überwachen müsse! Alle 2 Stunden die Tür aufzumachen, das Licht an ohne wirklich ans Bett zu treten, dann kann ich es auch lassen.
Wenn die Anästhesistin engmaschige VZ-Kontrollen vorgegeben hatte, der Nachtdienst sich aber nicht daran gehalten hatte, sondern nur hereingeschaut hat ohne VZ-Kontrolle, dann hat er/sie ganz klar gegen die ärztliche Vorgabe verstoßen.
Im übrigen muß kein Mensch "Festbeleuchtung" anmachen, um seine Kontrolle des Pat.-zimmers durchzuführen; selbst bei mir damals in den 90ern gab es schon Taschenlampen, mit denen ich damals auch durchaus auf den Verband und die Redondrainagen geleuchtet habe...
