In § 2(2) mahnt die Medizinprodukte-Betreiberverordnung:
"Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen."
In § 5 legt die Medizinprodukte-Betreiberverordnung unter anderem fest, dass Anwender vor der Bedienung bestimmter Medizinprodukte von der "durch den Betreiber beauftragten Person" in die entsprechenden Geräte eingewiesen sein müssen. Diese Einweisung wird nach § 7 MPBetreibV im Medizinproduktebuch des entsprechenden Gerätes dokumentiert.
Die beste Ausbildung und Einweisung ist jedoch nichts wert, wenn man sie nicht persönlich nachweisen kann. Die Einweisung wird zwar durch den Betreiber im Medizinproduktebuch dokumentiert, jedoch erhält der Anwender in der Regel keinen Nachweis darüber.
Hinzu kommt, das Medizinproduktebücher von Geräten nach deren Ausserbetriebnahme lediglich fünf weitere Jahre aufbewahrt werden müssen und danach inklusive der Einweisungsdokumentation vernichtet werden können.
Da häufig eine Vielzahl von baugleichen Medizinprodukten an einem Arbeitsplatz vorkommen, erlaubt der Gesetzgeber zur Vereinfachung eine "stellvertretende" Einweisungsdokumentation in einem einzigen Medizinproduktebuch des entsprechenden Gerätetyps. Für den Anwender bringt diese unbürokratische Lösung jedoch in der Praxis die Problematik mit sich, sich jeweils erinnern zu müssen, in welchem der zahlreichen Medizinproduktebücher seine persönliche Einweisung dokumentiert ist. Zudem muss er ständig damit rechnen, das jenes Medizinproduktebuch, in dem seine persönliche Einweisung dokumentiert ist, zu einem Gerät gehört, dass gerade ausgesondert wurde...
Insofern ist der Anwender gut beraten, sich seine Einweisungen in medizinisch-technische Geräte persönlich bescheinigen zu lassen, um diese jederzeit nachweisen zu können und unter anderem bei einem Arbeitgeber- oder Stellenwechsel eine zeitraubende Wiederholungseinweisung in baugleiche Geräte zu vermeiden.
Um im Rahmen von zukünftigen Bewerbungen die Bewerbungsunterlagen leichter vervollständigen zu können, wurde der nun erschienene Medizinprodukte-Pass in einem "kopierfreundlich-aufklappbaren" DIN-A-5-Format gestaltet.
Medizinprodukte-Pass
persönlicher Gerätepass über die Einweisung in Medizinprodukte gemäß § 5 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
Im Buchhandel erhältlich unter:
ISBN-13: 978-3-89556-044-6; 40 Seiten, broschiert; 5,95 Euro (D);
Bibliomed Verlagsgesellschaft Melsungen
"Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen."
In § 5 legt die Medizinprodukte-Betreiberverordnung unter anderem fest, dass Anwender vor der Bedienung bestimmter Medizinprodukte von der "durch den Betreiber beauftragten Person" in die entsprechenden Geräte eingewiesen sein müssen. Diese Einweisung wird nach § 7 MPBetreibV im Medizinproduktebuch des entsprechenden Gerätes dokumentiert.
Die beste Ausbildung und Einweisung ist jedoch nichts wert, wenn man sie nicht persönlich nachweisen kann. Die Einweisung wird zwar durch den Betreiber im Medizinproduktebuch dokumentiert, jedoch erhält der Anwender in der Regel keinen Nachweis darüber.
Hinzu kommt, das Medizinproduktebücher von Geräten nach deren Ausserbetriebnahme lediglich fünf weitere Jahre aufbewahrt werden müssen und danach inklusive der Einweisungsdokumentation vernichtet werden können.
Da häufig eine Vielzahl von baugleichen Medizinprodukten an einem Arbeitsplatz vorkommen, erlaubt der Gesetzgeber zur Vereinfachung eine "stellvertretende" Einweisungsdokumentation in einem einzigen Medizinproduktebuch des entsprechenden Gerätetyps. Für den Anwender bringt diese unbürokratische Lösung jedoch in der Praxis die Problematik mit sich, sich jeweils erinnern zu müssen, in welchem der zahlreichen Medizinproduktebücher seine persönliche Einweisung dokumentiert ist. Zudem muss er ständig damit rechnen, das jenes Medizinproduktebuch, in dem seine persönliche Einweisung dokumentiert ist, zu einem Gerät gehört, dass gerade ausgesondert wurde...
Insofern ist der Anwender gut beraten, sich seine Einweisungen in medizinisch-technische Geräte persönlich bescheinigen zu lassen, um diese jederzeit nachweisen zu können und unter anderem bei einem Arbeitgeber- oder Stellenwechsel eine zeitraubende Wiederholungseinweisung in baugleiche Geräte zu vermeiden.
Um im Rahmen von zukünftigen Bewerbungen die Bewerbungsunterlagen leichter vervollständigen zu können, wurde der nun erschienene Medizinprodukte-Pass in einem "kopierfreundlich-aufklappbaren" DIN-A-5-Format gestaltet.
Medizinprodukte-Pass
persönlicher Gerätepass über die Einweisung in Medizinprodukte gemäß § 5 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
Im Buchhandel erhältlich unter:
ISBN-13: 978-3-89556-044-6; 40 Seiten, broschiert; 5,95 Euro (D);
Bibliomed Verlagsgesellschaft Melsungen