Frage zum Bereitschaftsdienst

Marubeni

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04.08.2009
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Hallo!

Ich frage für einen Freund nach, der kein Internet hat. Über die Suchfunktion habe ich leider keinen passenden Beitrag gefunden, daher hier meine Anfrage:

Fakten:

  • Es ist Bereitschaftsdienst zu leisten.
  • Nach maximal 30 Minuten soll man am Arbeitsplatz im Krankenhaus sein.
  • Ein Bereitschaftszimmer (o.ä.) im Krankenhaus wird nicht gestellt.
  • Fahrzeit von Wohnung zum KH: ca. 40 Minuten reine Fahrzeit.
Wie kann der Bereitschaftsdienst getätigt werden bei Berücksichtigung der Fakten?

Danke im Voraus für hilfreiche Antworten!
 
Da würde ich ja mal den Arbeitgeber fragen wie er sich das vorstellt....
 
HalloArbeitgeber darf keine Eintreffzeit vorgeben
Rechtskräftige Entscheidung / Achtung: Fristen für Vergütung als Bereitschaftsdienst!

Köln (rhl). Die Frage, inwieweit der Krankenhausträger im Rahmen von angeordneter Rufbereitschaft dem Diensthabenden vorgeben kann, das Krankenhaus innerhalb einer bestimmten Zeit zu erreichen, beschäftigt weiterhin die Gemüter und Gerichte.
Bereits im Jahr 2002 hatte das Bundesarbeitsgericht festgelegt, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, bei Anordnung von Rufbereitschaft eine bestimmte Zeitvorgabe für die Arbeitsaufnahme zu machen. Selbst unter Geltung der insoweit arbeitgeberfreundlichen „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“, die den Diensthabenden in diesen Fällen zu einer „kurzfristigen“ Arbeitsaufnahme verpflichten, ist nach den Ausführungen des BAG in der o. g. Entscheidung die Vorgabe einer Eintreffzeit von 20 Minuten unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht konzediert den Arbeitgebern lediglich, dass sich der zur Rufbereitschaft eingeteilte Arzt nicht in einer Entfernung zum Krankenhaus aufhalten darf, die dem Zweck der Rufbereitschaft gänzlich zuwiderläuft.

Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 13. August 2008 (3 Sa 1453/07) weiter verschärft. Das LAG bekräftigte zunächst nochmals, dass die Vorgabe einer – hier 15-minütigen – Eintreffzeit bereits zur Unzulässigkeit der Anordnung von Rufbereitschaft führt. Die Entscheidung ist im Falle eines Unfallchirurgen ergangen, der bereits aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet war, sich während der Nachtdienste an einem Ort aufzuhalten, der ihm das Eintreffen innerhalb der vorgegebenen 15 Minuten ermöglicht. Das Landesarbeitsgericht Köln stellt in seiner rechtskräftigen Entscheidung ausdrücklich klar, dass die Vorgabe solcher Eintreffzeiten aus medizinischen Gründen erforderlich und damit zulässig sein kann. Unzulässig werde dadurch aber die Anordnung von Rufbereitschaft.
In seinem jetzt veröffentlichten Urteil geht das Landesarbeitsgericht sogar noch einen Schritt weiter. Es legt fest, dass bei einer „derart engen zeitlichen und unmittelbar auch räumlichen Bindung des Arbeitnehmers“ sogar automatisch Bereitschaftsdienst gegeben ist. Damit geht das Landesarbeitsgericht Köln wesentlich weiter als die bisherige ständige Rechtsprechung. Bisher hatten die Gerichte darauf abgestellt, welche Dienstform der Arbeitgeber angeordnet hat (Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) und die betroffenen Ärzte allenfalls damit abgespeist, sich auf die Unzulässigkeit der Anordnung von Rufbereitschaft berufen zu können. Die Gewährung eines solchen Unterlassungsanspruchs war in der Vergangenheit unstreitig, gewährte den betroffenen Ärztinnen und Ärzten jedoch Steine statt Brot. Daran hat sich jetzt Grundsätzliches geändert, denn das Arbeitsgericht Köln hat in dem entschiedenen Fall bei einer für Rufbereitschaft unzulässig angeordneten Eintreffzeit von 15 Minuten einen automatischen Wechsel der Dienstform und den direkten Anspruch auf Zahlung der Bereitschaftsdienstvergütung gewährt. Die Entscheidung ist zu den AVR des Deutschen Caritasverbandes ergangen, und da es sich dabei um keinen Tarifvertrag handelt, wurde die Revision vom Landesarbeitsgericht Köln auch nicht zugelassen. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.

Dort, wo Krankenhausträger eine zeitlich ähnliche, enge Vorgabe hinsichtlich der Erreichbarkeit während der Rufbereitschaft vorgenommen haben, sollte nun unverzüglich die Vergütung der Dienste als Bereitschaftsdienst schriftlich beim Arbeitgeber eingefordert werden. Aufgrund der bestehenden Ausschlussfristen ist eine rückwirkende Geltendmachung von Ansprüchen für die Dauer von sechs Monaten möglich.

Quelle: Mitteilung Marburger Bund vom 9.1.2009

Urteilschrift unter
Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1453/07


Alesig
 
Ich entnehme diesem Urteil dann, dass es folglich unzulässig ist, Mitarbeiter von weiter entfernt zu zwingen, am Arbeitsort zu schlafen, ihm jedoch trotzdem nur Rufbereitschaftsentgelt zu zahlen...

Beispiel: Der AG beschäftigt eine OP-Schwester, die vor Ort Bereitschaftsdienst leistet und sich in einem dafür bereitgestellten B-Zimmer aufhält.
Diese verfügt über einen Hintergrunddienst - die Rufbereitschaft.
Bisher haben die Leute von Außerhalb praktischerweise nur Bereitschaftsdienst, weil dem AG die Fahrzeit für eine Rufbereitschaft zu lange ist. Deshalb verlangt er nun, dass diese Mitarbeiter auch Rufbereitschaft machen, sich aber ebenfalls vor Ort aufhalten, was ja eigentlich Bereitschaftsdienst bedeutet.


Ich hoffe, da steigt einer durch? :gruebel:
 
Hallo,

arbeitsrechtlich habe ich bei "Rufbereitschaft" die Verpflichtung, erreichbar zu sein und innerhalb einer angemessenen Zeit (abhängig vom Wohnort und anderen Umständen) die Arbeit aufzunehmen.

Wenn der Arbeitgeber zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, z.B. Aufenthaltspflicht am Dienstort, dann handelt es sich definitiv nicht um Rufbereitschaft, sondern um Bereitschaftszeit oder sogar um Arbeitszeit!


Gruß

medsonet.1
 
Aha, hatte ich also doch richtig verstanden.
Was die AG aber auch wirklich alles probieren!?! Und es geht lange durch, weil keiner sich traut aufzumucken...


Danke. :P
 

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