Das ist ja unglaublich !!!
Dürfen Mitarbeitende es ablehnen, ohne Schutzkleidung zu arbeiten, wenn diese in der Einrichtung Mangelware ist?
Solange Schutzkleidung vorhanden ist, ist diese zu verwenden. Sollte keine Möglichkeit des Schutzes mehr bestehen,
so müssen alle notwendigen und erforderlichen Arbeiten auch ohne die persönliche Schutzausrüstung erledigt werden.
Es ist dann jedoch eine Abwägung vorzunehmen, welche Arbeiten erforderlich sind. Dazu muss dann gegebenenfalls die Betreuung hinter der direkten Pflege zurücktreten.
Wenn der Arbeitgeber keine Schutzkleidung stellen kann: Sollten Mitarbeiter sich selbst einen Mundschutz anfertigen?
Auf jeden Fall! Jeder Mitarbeiter sollte sich so gut wie möglich selbst schützen.
Haben Pflegende und Betreuende das Recht, aus Sorge um die eigene Gesundheit den Dienst zu verweigern, speziell, wenn es schon infizierte Bewohner gibt?
Nein, die Arbeit in einer solchen Einrichtung ist eine sogenannte gefahrgeneigte Arbeit.
Ein Recht, die Arbeit zu verweigern, besteht nicht, auch wenn es bereits infizierte Bewohner gibt.
Wenn Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen in Zwölf-Stunden-Schichten eingesetzt werden, dann darf die
wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Nur
in Ausnahmefällen darf die Arbeitszeit höher sein, wenn nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personal-wirtschaftliche Maßnahmen die erhöhte Arbeitszeit vermieden werden kann.
Wie darf bei den Ruhezeiten in Pflegeeinrichtungen vom Arbeitszeitgesetz abgewichen werden?
Die Ruhezeit beginnt am Ende der täglichen Arbeitszeit und endet mit erneutem Arbeitsbeginn. Die Ruhezeit beträgt grundsätzlich mind. 11 Stunden und darf nicht durch Arbeitseinsatz unterbrochen werden.
Die Ruhezeit nach dem Arbeitszeitgesetzt beginnt am Ende der täglichen Arbeitszeit und endet mit erneutem Arbeitsbeginn.
Die Ruhezeit beträgt grundsätzlich mindestens elf Stunden und darf nicht durch Arbeitseinsatz unterbrochen werden. Während der Corona-Krise darf die Ruhezeit um
bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf.