Nicht tarifgebundene Betreiber von Alten- und Pflegeheimen müssen Dauernachtwachen einen Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent auf das Bruttogehalt zahlen. Das entschied am 7. Juni 2018 das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz (Az.: 5 Sa 446/17).
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