Behindertenausweis 50%

talit

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15.05.2014
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Hallo Leute,

ich habe eine Frage zum Thema Versetzung: wie ist das wenn man ein Behindertenausweis besitzt, darf der Arbeitgeber (Krankenhaus) einen auf eine andere Station versetzen, trotz Verneinung. Ich Danke schon im Voraus für eure Antworten !

Viele Grüße

talit
 
wieso nicht?? wenn die stelle und der tätigkeitsbereich zumutbar ist..
 
Wüsste jetzt auch nicht, was dagegen spräche. Ein Behindertenausweis bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber keinerlei Weisungsbefugnis mehr hat. Laut diesem Gerichtsurteil wäre sogar eine Versetzung in eine andere Stadt möglich; damit müsste eine Versetzung in eine andere Abteilung erst recht möglich sein. Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung - Urteile aus der Behindertenpolitik

Betriebsrat und hier auch die Schwerbehindertenvertretung müssen gehört werden, aber auch die können nicht ohne stichhaltige Begründung ein Veto einlegen.
 
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Hallo Leute,

ich habe eine Frage zum Thema Versetzung: wie ist das wenn man ein Behindertenausweis besitzt, darf der Arbeitgeber (Krankenhaus) einen auf eine andere Station versetzen, trotz Verneinung. Ich Danke schon im Voraus für eure Antworten !

Grundsätzlich gilt erstmal für jedes Arbeitsverhältnis der §106 GEWO, welches das Direktionsrecht des AG beschreibt. Dieser darf also die im Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit näher konkretisieren im Hinblick auf den Einsatzbereich, die Dienstplangestaltung etc. Hierbei hat er angemessen Rücksicht zu nehmen auf Einschränkungen, die aus (Schwer)Behinderungen resultieren.

Menschen mit einer Schwerbehinderung haben gegenüber dem AG Anspruch auf eine Tätigkeit, die Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht, Anspruch auf Förderung des beruflichen Fortkommens sowie eine Anpassung des Arbeitsplatzes im Hinblick auf Zeit, Ort, Hilfsmittel und ggf. Tätigkeit in Abhängigkeit von der jeweiligen Art der Behinderung (SGB IX, § 81.4).

Bedeutet: wenn die Art de Behinderung (Anfallsleiden, Diabetes etc.) bestimmte Tätigkeiten, Nachtdienste, Wechselschichten oder was auch immer verbieten, dann muss der AG hierauf Rücksicht nehmen und das Direktionsrecht neu ausüben. Dieser Anspruch ist Einklagbar und beruht auf der gesteigerten Fürsorgepflicht des AG.

Nun kann es aber auch so sein, dass der AG von sich aus bestimmten Gefahren ausschliessen möchte, und Dich von einer Akutstation in einen offenen Bereich versetzt...ggf. weil Eigengefährdung Deiner Person besteht. Dann handelt der AG korrekt und macht es zu Deinem Besten.

Sollte Deine Schwerbehinderung die Tätigkeit nicht tangieren, darf der AG sein Direktionsrecht uneingeschränkt ausüben. Ein Vetorecht hättest Du nur, wenn Du darlegen könntest, warum eine Versetzung in den anderen Bereich sich negativ auf Deine Behinderung auswirkt.

Solltest Du den GDB befristet haben, solltest Du Dich nicht zu weit rauslehnen!
Wenn es um eine lebenslange Einschränkung geht, solltest Du Dir überlegen, ob Anpassungsmassnahmen aus SGB IX in Frage kommen.

Beraten kann Dich die SBV sowie der BR.
 
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Grundsätzlich gilt erstmal für jedes Arbeitsverhältnis der §106 GEWO, welches das Direktionsrecht des AG beschreibt. Dieser darf also die im Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit näher konkretisieren im Hinblick auf den Einsatzbereich, die Dienstplangestaltung etc. Hierbei hat er angemessen Rücksicht zu nehmen auf Einschränkungen, die aus (Schwer)Behinderungen resultieren.

Menschen mit einer Schwerbehinderung haben gegenüber dem AG Anspruch auf eine Tätigkeit, die Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht, Anspruch auf Förderung des beruflichen Fortkommens sowie eine Anpassung des Arbeitsplatzes im Hinblick auf Zeit, Ort, Hilfsmittel und ggf. Tätigkeit in Abhängigkeit von der jeweiligen Art der Behinderung (SGB IX, § 81.4).

Bedeutet: wenn die Art de Behinderung (Anfallsleiden, Diabetes etc.) bestimmte Tätigkeiten, Nachtdienste, Wechselschichten oder was auch immer verbieten, dann muss der AG hierauf Rücksicht nehmen und das Direktionsrecht neu ausüben. Dieser Anspruch ist Einklagbar und beruht auf der gesteigerten Fürsorgepflicht des AG.

Nun kann es aber auch so sein, dass der AG von sich aus bestimmten Gefahren ausschliessen möchte, und Dich von einer Akutstation in einen offenen Bereich versetzt...ggf. weil Eigengefährdung Deiner Person besteht. Dann handelt der AG korrekt und macht es zu Deinem Besten.

Sollte Deine Schwerbehinderung die Tätigkeit nicht tangieren, darf der AG sein Direktionsrecht uneingeschränkt ausüben. Ein Vetorecht hättest Du nur, wenn Du darlegen könntest, warum eine Versetzung in den anderen Bereich sich negativ auf Deine Behinderung auswirkt.

Solltest Du den GDB befristet haben, solltest Du Dich nicht zu weit rauslehnen!
Wenn es um eine lebenslange Einschränkung geht, solltest Du Dir überlegen, ob Anpassungsmassnahmen aus SGB IX in Frage kommen.

Beraten kann Dich die SBV sowie der BR.
 
Grundsätzlich gilt erstmal für jedes Arbeitsverhältnis der §106 GEWO, welches das Direktionsrecht des AG beschreibt. Dieser darf also die im Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit näher konkretisieren im Hinblick auf den Einsatzbereich, die Dienstplangestaltung etc. Hierbei hat er angemessen Rücksicht zu nehmen auf Einschränkungen, die aus (Schwer)Behinderungen resultieren.

Menschen mit einer Schwerbehinderung haben gegenüber dem AG Anspruch auf eine Tätigkeit, die Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht, Anspruch auf Förderung des beruflichen Fortkommens sowie eine Anpassung des Arbeitsplatzes im Hinblick auf Zeit, Ort, Hilfsmittel und ggf. Tätigkeit in Abhängigkeit von der jeweiligen Art der Behinderung (SGB IX, § 81.4).

Bedeutet: wenn die Art de Behinderung (Anfallsleiden, Diabetes etc.) bestimmte Tätigkeiten, Nachtdienste, Wechselschichten oder was auch immer verbieten, dann muss der AG hierauf Rücksicht nehmen und das Direktionsrecht neu ausüben. Dieser Anspruch ist Einklagbar und beruht auf der gesteigerten Fürsorgepflicht des AG.

Nun kann es aber auch so sein, dass der AG von sich aus bestimmten Gefahren ausschliessen möchte, und Dich von einer Akutstation in einen offenen Bereich versetzt...ggf. weil Eigengefährdung Deiner Person besteht. Dann handelt der AG korrekt und macht es zu Deinem Besten.

Sollte Deine Schwerbehinderung die Tätigkeit nicht tangieren, darf der AG sein Direktionsrecht uneingeschränkt ausüben. Ein Vetorecht hättest Du nur, wenn Du darlegen könntest, warum eine Versetzung in den anderen Bereich sich negativ auf Deine Behinderung auswirkt.

Solltest Du den GDB befristet haben, solltest Du Dich nicht zu weit rauslehnen!
Wenn es um eine lebenslange Einschränkung geht, solltest Du Dir überlegen, ob Anpassungsmassnahmen aus SGB IX in Frage kommen.

Beraten kann Dich die SBV sowie der BR.


Vielen Dank Für deine Hilfe , Antwort !
 
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