Ausgangsregelung für untergebrachte Patienten

alissa73

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12.04.2008
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Hallo Forum!

Kurz zu meinem beruflichen Umfeld:
Ich arbeite auf einer allgemeinpsychatrischen Station in Hessen. Unsere Station wird als "offene Station - fakultativ geschlossen" bezeichnet. D.h. der Stationsarzt legt täglich fest ob die Tür abgeschlossen ist oder nicht.

Wir haben i.d.R. einige Patienten die richterlich untergebracht sind (§ 10.1 HFEG). Bisherige Praxis war, das diese Patienten nach Abwägung aller Risiken dennoch Ausgang bekamen. Natürlich stufenweise erst in Begleitung von Personal und bei bewiesener Absprachefähigkeit auch alleine...bishin zu Tagesbeurlaubungen.
Jetzt haben wir einen neuen Cheffarzt, der diese Praxis in Frage stellt. Erstens meint er, dass untergebrachte Patienten keinen Ausgang bekommen dürfen - was auch ein Schließen der Station zur Folge hätte und Zweitens: Wenn wir einen solchen Patienten Ausgang gewähren wollen, müsse/könne man den § 10.1 ja aufheben. Mmmmmh !???

Die anschließende Diskussion war hitzig und endete ERSTMAL beim Beibehalten der alten Praxis.

In unserer Naivität haben wir geglaubt, dass unsere alte Methode auch gängige Praxis in allen anderen Kliniken sei. Und vielleicht ist das ja auch so.
Wenn es hier Forumsmitglieder gibt, die unter ähnlichen Rahmenbedingungen arbeiten, wäre ich an Schilderungen eurer Praxis interressiert.
Wie schützt ihr euch z.B. gegen Vorwürfe, wenn ein untergebrachter Patient in einem genehmigten Ausgang doch was "anstellt"? Wie geht man bei euch mit solchen Vorwürfen um? Kommen überhaupt Vorwürfe? Wie weit geht eigentlich unsere Verantwortung bei untergebrachten Patienten?

Dass es keine absolute Garantie gibt, stellt unser Chef ja nicht in Frage, will sich aber so gut es geht vor Vorwürfen oder gar Regressansprüchen schützen.
Wie macht ihr das denn ?
 
Unsere Klinik liegt auch in Hessen, wird bei uns genauso gehandhabt, außer Belastungserprobungen bei untergebrachten Patienten. §10 gilt jedoch nur für max. 24h, anschließend Unterbringung nach §70. Ist der Patient absprachefähig und kann sich auf eine Behandlung einlassen, bzw. liegt kein Grund mehr vor, dass er gegen seinen Willen untergebracht und behandelt werden müsste, so wird bei uns die Aufhebung des § bei Gericht beantragt.
Ob die Tür geöffnet werden kann, bzw. geschlossen werden muss, entscheidet zwar letztendlich der Stations- oder diensthabende Arzt, wobei wir in der Regel einen großen Einfluss auf die Entscheidung haben und immer bestrebt sind, die Tür offen zu lassen, da das für ein "gutes" Stationsmilieu unbedingt erforderlich ist. Manchmal machen wir auch die "Haustür" zu, lassen den Garten jedoch auf, der ist zwar eingezäunt, aber kein wirkliches Entweichungshindernis; eher eine symbolische Barriere. Oft "rebellieren" auch die Mitpatienten, wenn die Tür geschlossen ist.
Ich kann nur hoffen, dass keiner in der Leitungsebene auf die Idee kommt, dass in Frage zu stellen.

Schönes und ruhiges Weihnachtsfest und viele Tage mit offenen Türen,

Marion
 
Ich arbeite auch in einer Psychiatrie in Hessen, wir sind eine Allgemeinpsychiatrie. Haben sehr oft auch Akut-Patienten. Meist ist die Tür geschlossen bei uns.
Bei uns ist es so, dass Pat. die nach § 10 untergebracht sind, keinen Ausgang innerhalb der 24 h haben. Danach folgt die Ausgangsanordnung durch den zuständigen Stationsarzt in Rücksprache mit dem Oberarzt.
Die meisten Patienten die in der Psychiatrie sind, sind ja eh bekannte Patienten und es gibt bei jedem Aufenthalt die selben Ausgangsregelungen.
Bei Unterbringungen nach § 70 ist die Ausgangsregelung je nach Zustand des Patienten. Am Anfang meist begrenzt im Gelände, dann offen mit Ort und Zeit.
 

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