Arbeitnehmer, die ihren Vorgesetzten per Überlastungsanzeige auf eine mögliche Gefährdungslage aufmerksam machen, dürfen dafür in der Folge nicht abgestraft werden. Das hat jetzt, wie das "Deutsche Ärzteblatt" meldete, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Sitz in Hannover entschieden (Az.: 14 Fa 140/18).
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