§ 1 Abs. 5 KrPflAPfV und § 26

bussi-jaz

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interdisziplinäre Intensivstation
hallo, kann mir jemand sagen ob es folgende Paragraphen § 1 Abs 5 KrPflAPfV und § 26 jemals gab bzw. ob diese noch gültig sind und wenn ja bitte zitieren was diese beinhalten? DRINGEND!!!!!ich habe überall im internet gesucht, doch habe nach neuem gesetz nur bis § 22 gefunden.
 
§ 26 gehört zum alten nicht mehr gültigem Krankenpflegegesetz von 1985 und schliesst die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes auf die im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe aus.

§ 1 Abs 5 KrPflAPfV sagt:
Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen.
Die Gesetzestexte von 1985 findest du hier, allerdings sind die Inhalte der Paragraphen gleichlautend auch in das neue Gesetz von 2003 übernommen worden.
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo, kann mir jemand sagen ob es folgende Paragraphen § 1 Abs 5 KrPflAPfV und § 26 jemals gab bzw. ob diese noch gültig sind und wenn ja bitte zitieren was diese beinhalten? DRINGEND!!!!!ich habe überall im internet gesucht, doch habe nach neuem gesetz nur bis § 22 gefunden.

Wenn Du z. B. Google mit "KrpflAPrV" fütterst statt "KrPflAPfV" dann findest Du deutlich mehr.:daumen:

Ulrich
 
:verwirrt:ok,ok hab mich hier im forum vertippt, hab es aber so wie du meinst gesucht.... flexi hat es ja auch verstanden....