In wenigen Tagen geht das Interoperabilitätsverzeichnis der gematik in Betrieb. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung liegt jetzt nach langer Verzögerung vor. Erste Entwürfe der Geschäfts- und Verfahrensordnung (GVO) für das im E-Health-Gesetz angelegt Interoperabilitätsverzeichnis gab es schon Ende 2016. Das Bundesministerium für Gesundheit musste das Dokument jedoch genehmigen, und das zog sich hin.
Was wird vesta enthalten? Die GVO äußert sich unter anderem zu den Verfahren zur Aufnahme von Informationen, zum Expertenbeteiligungsverfahren, zum Fachöffentlichkeitsbeteiligungsverfahren und zu einigen Details des begleitenden Informationsportals, nicht dagegen zu finanziellen Aspekten. Hier wird stattdessen auf die „Entgeltrichtlinie zur Erstattung des Interoperabilitätsverzeichnis der gematik“ verwiesen. Die GVO unterscheidet zum einen jene vesta-Einträge, die von der gematik selbst vorgenommen werden. Das sind Interoperabilitätsfestlegungen im Hinblick auf den flächendeckenden Wirkbetrieb der Telematikinfrastruktur, außerdem Bewertungen der von Dritten eingestellten Standards sowie Empfehlungen bestimmter eingestellter Standards, die aus Sicht der gematik als Referenz für das Gesundheitswesen anzusehen sind. Vor der Veröffentlichung dieser Festlegungen, Bewertungen und Empfehlungen wird registrierten Experten und registrierten Mitgliedern der Fachöffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daneben wird es jene vesta-Einträge geben, die nicht von der gematik selbst kommen. Dabei handelt es sich um technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme nach §291e Abs. 8 SGB V, die von antragsberechtigten Parteien eingestellt werden können. Das sind
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Was wird vesta enthalten? Die GVO äußert sich unter anderem zu den Verfahren zur Aufnahme von Informationen, zum Expertenbeteiligungsverfahren, zum Fachöffentlichkeitsbeteiligungsverfahren und zu einigen Details des begleitenden Informationsportals, nicht dagegen zu finanziellen Aspekten. Hier wird stattdessen auf die „Entgeltrichtlinie zur Erstattung des Interoperabilitätsverzeichnis der gematik“ verwiesen. Die GVO unterscheidet zum einen jene vesta-Einträge, die von der gematik selbst vorgenommen werden. Das sind Interoperabilitätsfestlegungen im Hinblick auf den flächendeckenden Wirkbetrieb der Telematikinfrastruktur, außerdem Bewertungen der von Dritten eingestellten Standards sowie Empfehlungen bestimmter eingestellter Standards, die aus Sicht der gematik als Referenz für das Gesundheitswesen anzusehen sind. Vor der Veröffentlichung dieser Festlegungen, Bewertungen und Empfehlungen wird registrierten Experten und registrierten Mitgliedern der Fachöffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daneben wird es jene vesta-Einträge geben, die nicht von der gematik selbst kommen. Dabei handelt es sich um technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme nach §291e Abs. 8 SGB V, die von antragsberechtigten Parteien eingestellt werden können. Das sind
- Anwender,
- Fachgesellschaften oder Gremien der Selbstverwaltung,
- Anbieter,
- Wissenschaftliche Einrichtungen und
- Standardisierungs- und Normungsorganisationen
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