News Verdacht: Wurden Altenpflegekräfte in großem Stil betrogen?

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Laut der Tageszeitung "Lübecker Nachrichten" besteht der Verdacht, dass Pflegekräfte in 181 Altenpflegeheimen in Schleswig-Holstein von ihren Arbeitgebern ausgenutzt worden sein könnten. Die Betreiber der Häuser sollen die Pflegenden als Scheinselbstständige beschäftigt haben, um die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, heißt es.

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Freiberufliche Pflegeperson oder sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer?

Grundsätzlich unterliegen selbständig tätige Pflegepersonen, die in der Krankenpflege tätig sind, der Rentenversicherungspflicht. Diese gehören zu den sogenannten Katalogberufen und gelten deshalb (zunächst) als versicherungspflichtig.

Rentenversicherungspflicht bei Pflegepersonen

Die Deutsche Rentenversicherung geht davon aus, dass diese Personen in einer persönlichen Abhängigkeit zu ihrem Auftraggeber stehen. Soweit selbständig tätige Pflegepersonen die üblichen Arbeiten eines Krankenpflegers verrichten, ist anzunehmen, dass sie in dessen Betriebsorganisation eingebunden sind und
  • den Weisungen des Anstellungsträgers unterliegen,
  • Arbeitszeit, -ort sowie Dauer nicht frei bestimmen können und
  • überwiegend auf ärztliche oder auf Anordnung der Pflegedienstleitung handeln.
Insoweit unterscheidet sich deren Tätigkeit nicht von der eines festangestellten Mitarbeiters. Bei Pflegepersonen, die im Sinne einer Ersatzpflegekraft tätig sind, beispielsweise als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, ist dies regelmäßig der Fall.

Die Gesamtbetrachtung ist zur Beurteilung der Rentenversicherungspflicht maßgeblich

Jedoch ist der Frage der persönlichen Abhängigkeit eine Gesamtbetrachtung zugrunde zu legen. Vereinfacht läßt sich sagen, dass eine Pflegeperson dann selbständig ist, wenn sie ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und frei über ihre Arbeitszeit bestimmen kann.
Zur weiteren Abgrenzung hat das Bundessozialgericht Kriterien entwickelt. Für eine Selbständigkeit spricht beispielsweise, wenn die Pflegekraft
  • ein unternehmerisches Risiko trägt,
  • sie eine (betriebswirtschaftliche) Kalkulation bezüglich der Preisgestaltung vorgenommen hat,
  • sie eigene Werbungsmöglichkeiten für ihre Tätigkeit hat und eigenständig
Kunden akquirieren beziehungsweise diese ablehnen kann.

Die Deutsche Rentenversicherung fordert beispielsweise unter Ziffer 3.9 des Fragebogens zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht (Formular V0020) dazu auf, das unternehmerische Handeln zu beschreiben. Die Behörde bezieht sich dabei insbesondere auf den eigenen Kapitaleinsatz, die eigene Kalkulation und Preisgestaltung sowie Werbung und Ablehnung von Aufträgen.

Formulare V0020, V0027, C0031 der Deutschen Rentenversicherung mit Bedacht ausfüllen

Die in den Formularen V0020, V0027 sowie C0031 formulierten Begriffe und Fragen können als eher „allgemein gehalten“ verstanden werden. Sie dienen jedoch dem Ziel, „festzustellen“ ob Rentenversicherungspflicht vorliegt. Deshalb sollte vor Übersendung der Fragebögen und Anträge an die Deutsche Rentenversicherung über die Wortwahl nachgedacht werden. Die dann dokumentierten eigenen Angaben tragen maßgeblich zur Entscheidungsfindung der Behörde bei.

Kontakt: Rentenberatung Martin Ziemann
 
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