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Wer als ausgebildete Pflegefachkraft in seinem Beruf keine pflegerischen Tätigkeiten ausübt, ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht Mitglied der Pflegekammer. Für die Pflichtmitgliedschaft reiche es nicht aus, wenn bei der Tätigkeit pflegerische Kenntnisse und Fähigkeiten eine gewisse Rolle spielten.
"Die Koblenzer Richter bestätigten die Einschätzung der Klägerin. Ihre jetzige Tätigkeit weise keine ausreichende Nähe zur Krankenpflege auf, da es ihr an einem pflegespezifischen Bezug fehle. Nach der Stellenausschreibung ihres Arbeitgebers umfassten ihre Tätigkeiten etwa das Erstellen von Belastungs- und Langzeit-EKGs oder Schrittmacherkontrollen. Diese Arbeiten hätten keinen auf Patienten ausgerichteten pflegerischen Schwerpunkt, erklärte das Gericht (Az.: 5 K 1084/17.KO).
Ach so, danke!
Ich war jetzt völlig auf dem falschen Dampfer und dachte, Du meintest eine Diskussion darüber, ob Leute, die eine pflegerische Ausbildung haben, aber nicht mehr in "der direkten Pflege" arbeiten, Kammermitglieder sein müssen.
Und da war mein bisheriger Wissensstand, daß eben schon entscheidend sei, ob "bei der Tätigkeit pflegerische Kenntnisse und Fähigkeiten eine gewisse Rolle spielten" (ich glaub, so steht es auch sinngemäß in der Satzung der Pflegekammer RLP drin).
Gefunden: "Mitglied ist, wer einen Berufsabschluss in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege hat und in Rheinland-Pfalz eine Tätigkeit ausübt, ,,bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden".
Quelle: Für Mitglieder - Landespflegekammer Rheinland-Pfalz