Pflegekräfte befürchten weiterhin, gegen einen (vermeintlichen) Grundsatz
„Was nicht dokumentiert ist, ist nicht durchgeführt worden“ zu verstoßen. (...)
Liegt dennoch ein Dokumentationsmangel vor, so kann dieser widerlegt werden, z. B. durch
Zeugenbeweis in unmittelbarer Form oder durch den sog. ‚Immer-so-Beweis’, indem ein
Zeuge dazu vernommen wird, wie üblicherweise in derartigen Situationen vorgegangen wird
(dazu unten). (...)
Ausnahme: Abweichungen von dieser Pflegeplanung müssen
selbstverständlich dokumentiert werden.(...)
Im Zusammenhang mit einem Zeugenbeweis kann dann belegt werden, dass täglich entsprechende
grundpflegerische Elemente stets so ausgeführt wurden (sog. „Immer-so“-Beweis).
Der sog. „Immer-so“-Beweis dient dem Nachweis, dass die grundpflegerischen Elemente
in ihrem Ob und Wie beschrieben werden können. Damit kann dann einem etwaigen
Dokumentationsmangel fachlich und organisatorisch begegnet werden.
Zahlreiche Urteile belegen, dass unter diesen Voraussetzungen die beweisrechtliche Situation
nicht verschlechtert ist.