Informationsrecht bei Minderjährigen

MoonKid

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21.02.2009
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262
Ort
Guantanamo
Beruf
Pfegewissenschaftler B.Sc. und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Akt. Einsatzbereich
häußliche Intensivpflege
Kann mir nochmal einer die juristischen Grundlagen bzw. Stichworte nenenn bzgl. Weitergabe von Patienteninfos.

Wie ist es bei einem minderjährigen (16, 17 Jahre) Patienten.

Wenn der Patient sagt, meine Eltern dürfen nix wissen. Ist das so?

Muß ich den Eltern trotzdem sagen, dass ihr Kind auf Station liegt. (Aufenthaltsort)
Vitalwerte (allgemeine medizinische Informatione)
konkrete Diagnosen
Schwangerschaft?

Vielleicht nochmal allgemeiner gefragt:
In wie weit dürfen minderjährige Patienten die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten/Infos steuern und unterbinden?
 
So weit ich mich erinnere überhaupt nicht. Die Eltern sind bis zum 18. Lebensjahr die Erziehungsberechtigten und haben damit ein Recht auf volle Information und auch darauf, alle Entscheidungen bezüglich der Behandlung zu treffen. Natürlich sollte man ab einem gewissen Alter (kommt auf's Kind an) versuchen, einvernehmliche Lösungen zu finden wenn möglich (in der Psychiatrie war das ein großes Thema, weil die Einweisungen und Behandlungen ja fast immer gegen den Willen des Jugendlichen stattfanden).
 
Meine Frage bezog sich konkret auf den juristischen Background nicht auf Erfahrungswissen - das hab ich selbst. ;)
 
Es geht nicht um einen Eingriff, sondern nur um die Weitergabe von Informationen.
Darf / muß der Arzt den Eltern sagen, dass ihr Kind schwanger ist, obwohl das Kind (17) unmißverständlich geäußert hat, dass sie das nicht möchte.
 
Off Topic:

@Elisabeth Dinse: Doch, prinzipiell kann auch ein Jugendlicher ohne/entgegen der Einverständniserklärung der Eltern wirksam in eine medizinischen Behandlung einwilligen oder dieser widersprechen. Maßgeblich ist hier die persönliche Reife des Jugendlichen. Will sagen der Jugendliche muss objektiv den Eindruck vermitteln, dass er/sie sich der Konsequenzen die aus seiner/ihrer Entscheidung entstehen bewusst ist.
Die deutsche Reschtssprechung geht davon aus, dass dies ab dem vollendeten 14ten Lebensjahr der Fall sein kann. Letztlich ist die Einwilligungsfähigkeit immer im Einzelfall zu prüfen.
Dies bezieht sich erst mal nur auf medizinisch indizierte Behandlungen, wie es bei plastischen o.ä. Eingriffen aussieht vermag ich nicht zu sagen.
 
Das sollte mich aber schwer wundern, wenn da jugendliche über die Eltern hinweg etwas entscheiden dürfen. Schliesslich dürfen sie sich nichtmal ein piercing machen oder ein Tattoo, wenn die Eltern es nicht erlauben. Warum sollte das dann mit einer OP anders ausehen?