Wiederholung des Examens

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14.01.2016
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Ich habe folgendes Problem: Wider Erwarten habe ich einen BTMG - Eintrag in meinem Führungszeugnis und dürfte deshalb meine Zulassung nicht erhalten. Allerdings hat mir die zuständige Regierung gestattet, dass ich mittels eines MPU - Verfahrens über ein Jahr nachweise, dass ich zur Ausübung des Berufes geeignet bin und nachträglich die Urkunde erhalte. Meine Überlegung, mich ein Jahr zurückstufen zu lassen, als würde ich wiederholen, wäre mein nächster Schritt. Sollte das nicht möglich sein, lautet meine Frage nun: ist die Schule verpflichtet, mich die Prüfungen in einem halben Jahr wiederholen zu lassen (und mich währenddessen die Ausbildung fortführen zu lassen + Gehalt), wenn ich die Prüfungen aus dem Grund "absichtlich" nicht bestehe? Ich möchte nicht ein Jahr in Unsicherheit mit ALG I verbringen...und da bis jetzt jeder wiederholen durfte, der schlechte Noten hatte, müsste das doch möglich sein? Oder darf mich die Schule nach einer erstmals nicht bestandenen Prüfung kündigen?
 
Nein, weder dein AG noch die Schule sind dazu verpflichtet. Du hast ja scheinbar regulär abgeschlossen, nur formale Voraussetzungen nicht erfüllt. Rechtliche Auskünfte bekommst du besser beim Rechtsanwalt, als im Internetforum. Warum arbeitest du bis dahin nicht als Pflegehelferin?

Ben
 
Verstehe ich das Richtig.
Du hast die Prüfung nur die Berufsbezeichnung geht nicht - wegen Eintrag
oder
Prüfung noch nicht, weißt aber jetzt schon, dass du die Berbez. nicht bekommst?
Wie auch immer

Mach auf jeden Fall die Prüfung, denn du kannst ja als Pflegehelfer arbeiten in diesem Jahr.
Einen ambulanten privaten PD findest du schon der dich einstellt.
Tätigkeit ist die selbe, nur halt nicht unter der Berbez.
 
Verstehe ich das Richtig.
Du hast die Prüfung nur die Berufsbezeichnung geht nicht - wegen Eintrag
oder
Prüfung noch nicht, weißt aber jetzt schon, dass du die Berbez. nicht bekommst?
Wie auch immer

Mach auf jeden Fall die Prüfung, denn du kannst ja als Pflegehelfer arbeiten in diesem Jahr.
Einen ambulanten privaten PD findest du schon der dich einstellt.
Tätigkeit ist die selbe, nur halt nicht unter der Berbez.

Nee, ist sie nicht. Grund- und sehr wenig Behandlungspflege wäre gestattet. Keine Pflegeplanungen etc.

Aber ich stimme Dir zu, dies wäre der sinnvollste Weg. Gibt auch mehr Geld als während der Ausbildung.
 
Liebe Claudia,

bist du dir da sicher?
Die fachliche Qualifikation, Wissen und Können, hat er mit der bestandenen Prüfung nachgewiesen.
Er darf sich nur nach nicht außen als GuK bezeichnen und nicht mit der Berufsbezeichnung eingestellt werden.

Steht in der Verträgen wirklich explizit was von
nur wenn er die Berufsbez. führen darf - das hätte ja mit der Qualifikation nichts zu tun
oder
beziehen sich nicht die meisten Versorgungsverträge auf die Qualifikation?

Zumindest sehe ich aber hier eine Grauzone, die der AG b.B. klären müsste - oder?
 
Ich bin mir ziemlich sicher, dass es hier nicht nur um "Können" geht, sondern auch um "Dürfen".

Ich bin gerade in einem Schulungsprojekt tätig, dass Pflegekräfte von außerhalb der EU auf die Kenntnisprüfung vorbereitet. Die haben ebenso wie der TE eine Qualifikation, teilweise auf Hochschulniveau, und noch dazu Berufserfahrung. Aber sie dürfen hierzulande (noch) nicht als GuKPs eingesetzt werden, weil sie nicht anerkannt sind.

Ebenso war im Dezember ein Artikel in Die Schwester Der Pfleger, in dem beschrieben wurde, dass noch nicht anerkannte Pflegekräfte in einem ambulanten Dienst keine Pflegeplanungen schreiben durften - nicht weil sie nicht können, sondern weil der MDK die mangels entsprechender Berufsbezeichnung nicht anerkennt.

Zugegeben, die Situation ist hier ein wenig anders, aber beide Male hast Du Menschen, die zwar qualifiziert sind, aber die Berufsbezeichnung noch nicht führen dürfen, und ich wüsste jetzt nicht, warum die dann nicht gleich behandelt werden sollten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dasselbe (währenddessen als Pflegehelferin zu arbeiten) haben mir meine Kollegen auch geraten! Hab auch schon ziemlich sicher ne Stelle :) Vielen Dank!
 

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