Widerruf der Berufsbezeichnung

sanna

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Jan 8, 2004
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Darf ein Gesundheitsamt aufgrund von beleidigenden Behauptungen des Arbeitgerbers gegen eine Krankenschwester, dass sie psychisch krank sei, gemäss § 3 Abs. 3 KrPflG einen Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, ohne dass eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, einleiten?
 
Hallo sanna,
ich glaube nicht, vielleicht hilft Dir der Text weiter!
gruß
ute

§ 2 (Erlaubnisvoraussetzungen)
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und

3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.


(2) Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auch dann erteilt werden, wenn der Antragsteller eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines Landes abgeleistet und

1. die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffizierprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr,

2. die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder

3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes bestanden hat.


(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines nach dem 28. Juni 1979 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden Mitgliedstaates nachweist. Ist die Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossen worden, der der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt beigetreten ist, so gilt, sofern sich aus den Vereinbarungen über den Beitritt nichts anderes ergibt, das Datum des Beitritts. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Artikels 3 der Richtlinie 77/452/EWG vom 27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 1) anzupassen.


(4) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1 und 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auch Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer der im Bundesgebiet zu erteilen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.


§ 3 (Rücknahme der Erlaubnis)
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 oder 4 oder die nach § 30 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1

Nr. 2 weggefallen ist.

(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist
 
Hallo Sanna !
Leider ist das, was Ute dort zitiert, so nicht auf dich anwendbar, da deine Erlaubnis in die Anwendung des neuen Krankenpflege-Gesetzes 2003 übergeleitet ist. Dort ist der Inhalt allerdings sinngemäß auch enthalten.
Du fragst:
Darf ein Gesundheitsamt aufgrund von beleidigenden Behauptungen des Arbeitgerbers gegen eine Krankenschwester, dass sie psychisch krank sei, gemäss § 3 Abs. 3 KrPflG einen Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, ohne dass eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, einleiten?

Ja !! Einleiten darf das Gesundheitsamt natürlich das Verfahren.
Entschieden wird das Verfahren allerdings bei der zuständigen Bezirksregierung/erlaubniserteilende Behörde und es ist dann auf dem Verwaltungsgerichtsweg klagefähig.
Ich empfehle dir daher dringend die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes !!!!!
 

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