Verordnungen: Dauer des Transportweges?

engel78

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Krankenschwester
Akt. Einsatzbereich
ambulante Pflege
Hallo,
wie lange darf der Transportweg einer Verordnung dauern? Uns wurde gesagt ab Bestellung bei Arzt, Unterschrift vom Patient, Bearbeitung im Büro sowie Postweg zur Krankenkasse darf es nur drei Tage dauern. Das stimmt doch nie und nimmer, oder?!
 
3 Werktage - Punkt.

Ab Erstellung/Datum beim Arzt.

Wenn es knapp wird faxe ich die Verordnung vorab zur Kasse.
 
Oh ja, und ganz hübsch ist es dann zum Jahreswechsel... Feiertag, Arztpraxen zu, Post ruht...
:boozed:

In diesem Sinne schon mal vorab Frohes Neues Jahr! :-)
 
Danke! Und ich dachte uns bindet man da einen Bären auf. Ja,ja die Krankenkasse... da sagt man lieber nichts dazu. Das was ich meinte sind Verordnungen mal zwischendurch. Wie sieht es denn dann mit den Verordnungen aus zum Quartalswechsel aus? Wir müßen die schon immer zwei Wochen vor Quartalswechsel vom Arzt holen und unterschrieben ins Büro bringen. Das Datum der Ausstellung der Verordnung zählt oder könnte ich mir dann theoretisch Zeit lassen, denn bis Quartalswechsel wären es ja dann noch zwei Wochen.

Nicht falsch verstehen, bitte. Es geht nicht darum ob ich Lust habe sie von A nach B zu fahren, sondern ist es vielmehr die fehlende Zeit dies zu tun, denn die Tour platzt bald aus allen Nähten. Und dann noch solche Zusätze zu fahren (einfach 15 km) ist eben schwierig!
 
Das kann ich mir jetzt schlecht vorstellen.
Wenn ich die Verordnung meiner Mutter vom Hausarzt abhole, es dem Pflegedienst in die Mappe lege, bis die es dann mitnehmen vergehen schon mal mehr als 3 Tage.

Der Pflegedienst meiner Mutter sagt, die Verordnung (Folgeverordnung) muss mindestens 3 Tage vor Beginn des neuen Quartals bei der Krankenkasse sein.
 
Danke, hatte auf so eine Antwort gehofft! Kann nun wenigstens ein bisschen mitreden.
 
Man muss hier ja auch beachten für wann die Verordnung gilt. Wenn bereits Leistung erbracht wird und die Verordnung nicht rechtzeitig bei der Kasse ist, dann wird das je nach Kasse für die darüber zurück liegende Zeit nicht vergütet. Deshalb faxen die Pflegedienste die Verordnungen vorab zur Kasse.

Ist die Verordnung rechtzeitig bestellt, dann kann die auch länger als 3 Tage unterwegs sein. Die Leistung geht ja erst später los. Das kann also so sein, wenn Angehörige die Fortsetzungsverordnungen besorgen, die bestellt man ja nicht auf den letzten Drücker.

Verordungen können quartalsübergreifend ausgestellt werden, d.h. die müssen nicht vom 1. bis zum letzten des Quartals gehen. Die können auch von Mitte Quartal bis Mitte Quartal gehen oder für 6 Monate oder auch für 1 Jahr. Die Praxen sagen manchmal, dass das nicht geht wegen Abrechnung, usw. Hierzu gibt es nach meinem Wissen keine Grundlage und die Tatsache, dass genügend Praxen die Verordnungen auch Mitte Dezember ausstellen, weil die den Stress auch nicht haben wollen.

Es haben also alle ein Stück recht.

Im Pflegedienst gilt dann vermutlich (!) die generelle Anweisung, dass die nicht länger als 3 Tage unterwegs sein dürfen, da differenzierte Anweisungen vielleicht schwierig sind und es so einfacher ist.

Man kann natürlich auch eine Schulung der Mitarbeiter durchführen, um die umfangreich über diese Verwaltunsgsachen zu informieren.
 
Es handelt sich hier aber um ein Urteil des Sozialgerichtes Potsdam.

Ich bin nun kein Jurist, aber soweit ich weiß muss sich eine Kasse in Niedersachsen nicht an Entscheidungen von Sozialgerichten in Potsdam halten.

(Was mich nicht davon abhält so ein Urteil gut zu finden, ich z.B kannte es nicht, obwohl ich in der Regel gut informiert bin.)
 
Nun könnte man ja davon ausgehen, dass es grundsätzliche Regelungen gibt. Auch wenn verschiedene Kassen in verschiedenen Bundesländern lustige Ideen haben, sollte der Umgang mit Verordnungen grundsätzlich wie in der Abgabenordnung einheitlich sein.

Hat da vielleicht schon jemand Erfahrungen?
 
In meinem letzten Betrieb (ich bin ja seit fast einem Jahr aus der ambulanten Pflege raus) haben verschiedene Kassen rückwirkend gekürzt, ja.
 
(6) 1 Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach § 132a Absatz 2 SGB V, wenn die Verordnung spätestens an dem dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag, wenn diese nicht gesetzliche Feiertage sind) der Krankenkasse vorgelegt wird.
2 Das Nähere regeln die Partner der Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 SGB V.

§6 der HKR.

https://www.g-ba.de/downloads/62-492-924/HKP-RL_2014-07-17.pdf

Hieraus leiten die Kassen das Recht ab die Leistung rückwirkend nicht zu zahlen.
 
Das ist häufig nicht möglich. Die Verordnung muss beim Arzt abgeholt werden (die wenigsten schicken sie zu), dann vom Patienten unterschrieben werden. Manchmal macht das ein Familienangehöriger, der erst am kommenden Wochenende zum Patienten kommt. Wenn die Leistung ab Freitag erbracht werden muss (Wundverband), kann es passieren, dass wir Tage später erst eine Verordnung vom Hausarzt bekommen (er muss erst Hausbesuch machen, und das macht er nur Mittwoch...).

Hier klaffen Theorie und Praxis weit auseinander. Anderseits warten wir wochenlang (ehrlich!) auf die Kostenübernahmemitteilung.
 
In manchen Fällen übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten wenn die Verordnung später als nach drei Tagen nach Ausstellung bei der Krankenkasse ist.

Kommt wohl auch auf die Krankenkasse und den Sachbearbeiter an.

Soweit ich weiss sollte aber nach drei Tagen nach Ausstellung die Verordnung bei der Krankenkasse sein.
 

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