Bundesurlaubsgesetz
Hallo Sigjun,
tatsächlich ist die Rechtsquelle das Bundesurlaubsgesetz:
Nachfolgend zwei kleine Auszüge:
§ 7 Abs. 1
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Was ich da in Fettschrift markiert habe heisst im Klartext, das Urlaubswünsche von ArbeitnehmerInnen mit Kindern bevorzugt zu berücksichtigen sind. Die ergibt sich aus dem Grundgesetz Artikel 6 [Ehe - Familie - Kinder]. Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes lautet entsprechend
Zur Dauer:
§ 7
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Der Samstag ist ein Werktag, daher stimmt es also - mindestens zwei Wochen.
Also muss der AG den Urlaub in den Ferien gewähren, wenn keine betrieblichen Gründe vorliegen, die dem entgegenstehen.
Aber Achtung es gibt Osterferien, Sommerferien Herbstferien, die alle mindestens zwei Wochen dauern. Hier ist also auch Fingerspitzengefühl gefragt.
Hilfreich wäre eine Betriebsvereinbarung zu dem Thema,
insbesondere eine Rangfolge der Dringlichkeit- Stichpunkte wären: Alleinerziehende, Schließungszeiten Kindertagesstätte, Schulferien, Betriebsurlaub des Kindsvaters etc.
Beste Grüße