Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

tunix

Gesperrt
Registriert
04.03.2006
Beiträge
6
Hi!

In allen pflegerelevanten Gesetzen (Krankenpflegegesetz, Ausbildungsordnung, KPH etc.) steht diese schoene Formulierung.

http://www.geroweb.de/krankenpflege/krankenpflegegesetz.html

$2 Abs. 2

Nur, was wird da alles drunter gefasst? Was ist "unzuverlaessig zur Berufsausübung"?

Gut Worst-Case Fälle, Opiatjunkie mit Eintrag ins BTM Register und Vorstrafe als Dealer oder die Krankenschwester oder der Pfleger diewo einen Patienten umbringt, kann ich mir ja so vorstellen. Aber wo ist die Grenze? Googlen hat da bisher nur immer den Gesetzestext als solches ergeben. Kennt aber jemand von euch einen guten Kommentar oder relevante Gerichtsurteile wo's etwas genauer ausgelegt und erläutert wird? Wer ist die entziehende Behörde? Kreisgesundheitsamt, RP Landesministeruim?


Gruss

tunix
 
tunix schrieb:
Nur, was wird da alles drunter gefasst? Was ist "unzuverlaessig zur Berufsausübung"?
Hallo Tunix,
vor der Erteilung der Erlaubnis beim Antrag Würdigung der im Führungszeugnis stehenden Strafen.
nach der Erteilung alles, wo durch ein richterliches Urteil die Entziehung der Erlaubnis aus besagtem Grund geurteilt ist. Entziehende Behörde ist dann in Amtshilfe die zuständige erteilende Behörde.
 
flexi schrieb:
Hallo Tunix,
vor der Erteilung der Erlaubnis beim Antrag Würdigung der im Führungszeugnis stehenden Strafen.
nach der Erteilung alles, wo durch ein richterliches Urteil die Entziehung der Erlaubnis aus besagtem Grund geurteilt ist. Entziehende Behörde ist dann in Amtshilfe die zuständige erteilende Behörde.

Und nach welchen Regeln erfolgt die Würdigung ?

18 Monate auf Bewährung wegen Körperverletzung im Führungszeugnis is ok, 2 Jahre wegen Körperverletzung mit Todesfolge und du bist raus??

Wenn ein Gericht die Entziehung entscheidet, nach welchen Maßtäben ?? Bei welchen Vergehen??

Erfolgt die Entziehung auf Dauer oder gibt´s auch zeitweilige Entziehungen. Immerhin währe ja eine dauerhafte Entziehung ein recht schwerwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit bzw. Ausübung.


Wenn ein Gesetz festlegt das es möglich ist die Erlaubnis zu entziehen dann muss es doch auch schließlich (Ausführungs-)Betimmungen geben nach denen vorgegangen werden muss.
Und diese Regelungen (wenn es sie gibt) sind es die mich interessieren.



Gruss

tunix
 
Hallo tunix,

deine Fragen erfordern tiefergreifende juristische Kenntnisse und Erklärungen.
Die evtl. Rechtsberatung ist entsprechenden Personen wie z.B. Rechtsanwälten vorbehalten.
Die geschilderten Fakten deuten allerdings deutlich darauf hin, dass der Betroffene schlechte Karten hat.
 
flexi schrieb:
Hallo tunix,

deine Fragen erfordern tiefergreifende juristische Kenntnisse und Erklärungen.
Die evtl. Rechtsberatung ist entsprechenden Personen wie z.B. Rechtsanwälten vorbehalten.
Die geschilderten Fakten deuten allerdings deutlich darauf hin, dass der Betroffene schlechte Karten hat.
@flexi

Vielleicht gibt es ein kleines Missverständniss. Ich suche keine Rechtsberatung für einen real existierenden Fall, sondern ich komme in einer Diskussion die ich woanders mit führe eben in diesem Punkt nicht weiter.
Auslegung von § 2 Abs. 1 + 2 Krankenpflegegesetz.
Dabei sind wir bei der Interpretation von Abs. 2 Nr. 3 (Entzug aus gesundheitlichen Gründen) noch gar nicht angekommen :-)


Die Beispiele oben sind rein fiktive BEISPIELE ok.

Immerhin kommt der Entzug der Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung (quasi die Aberkennung des Examens) einem Berufsverbot gleich und bei einem solchen massiven Eingriff sollten imo klare Regelungen vorliegen und dies nicht schlimmstenfalls im Ermessen einer einzelrichterlichen Willkür liegen.
Gruß

tunix
 
Hallo Tunix,
deine zu diskutierenden Inhalte sind rein juristischer Art und außerhalb des Einflussbereiches von Pflegepersonen.
Für solche Entscheidungen hat unser Rechtssystem die Gerichte geschaffen.
Die Berufsverbotsdiskussion solltest du am besten auch in einem juristisch moderierten Forum führen, im Krankenpflegegesetz geht es nur um den Entzug der "Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ABC". Die wiederum ist übrigens nicht gleichzusetzen mit der "Aberkennung des Examen (exakter: der staatlichen Abschlussprüfung)".
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.