Unterschiede zwischen Mentor/-in und Praxisanleiter/-in

Lucy80

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12.11.2002
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Hallo!

Ich bin daran interressiert eine Fortbildung als Praxisanleiterin zu machen. Gibt es unterschiede in den Fortbildungen zur Mentorin und Praxisanleiterin? Und wenn ja welche? Oder sind dies zwei Bezeichnungen für eine Fortbildung?

Ich würde mich sehr freuen

MFG:bussis:

Andrea
 
Hallo Andrea,

es gibt da unterschiedliche Stundensätze, die man vorweisen muss. Es gibt viele, die bis jetzt die Mentorenausbildung gemacht haben und diese nun zum Parxisanleiter erweitern müssen.

Der Praxisanleiter kann Prüfungen in die Parxis mit abnehmen, der Mentor nicht - um nur einen prägnanten Unterschied zu nennen.

Cheers

Ingo :wink:
 
Hallo Andrea,

die praktische Ausbildung in den verschiedenen Pflegeberufen ist zwar in den jeweiligen Gesetzen grob geregelt, folgt aber in vielen Einrichtungen bisher eher dem "Zufallsprinzip". Das neue Krankenpflegegesetz schreibt eine pädagogische Qualifikation für Praxisanleiter von mindestens 200 Stunden Umfang vor. Die Aufbauqualifizierung ist für Mentoren vorgesehen, die mind. 170 Stunden Mentorenkurs nachweisen können.
Die Aufbauqualifizierung soll Mentoren mit abgeschlossener Mentorenweiterbildung die Möglichkeit geben sich zum Praxisanleiter entsprechend dem neuen Krankenpflegegesetz zu qualifizieren.

Praxisanleiter/innen sind das Bindeglied zwischen den Lernorten Theorie und Praxis.
Sie nehmen Anleitesituationen in ihrer Gesamtheit wahr und gestalten sie als ziel- und teilnehmerorientierte Handlung,
- Sie setzen theoretische Anforderungen und praktische Erfordernisse in Beziehung,
- Sie vermitteln Teamarbeit vor Ort,
- Sie geben Beispiel für Reflexion und Kritik,
- Sie setzen Zeichen im Umgang mit Patient/innen.
Praxisanleiter/innen verstehen Pflege und Anleitung als Beziehungsangebot und prägen damit entscheidend die berufliche und persönliche Entwicklung von Schüler/innen, Weiterbildungsteilnehmer/innen und neuen Mitarbeiter/innen.
Die Anforderungen nehmen auch im Hinblick auf die Umsetzung des neuen Krankenpflegegesetz bzw. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu: Zukünftig werden Praxisanleiter/innen als Fachprüfer/innen bestellt und übernehmen damit ein gesteigertes Maß an Verantwortung für die praktische Ausbildung.

Das Anforderungsprofil zeigt, dass neben den fachlichen und pädagogischen Qualifikationen auch die kommunikativen und psychosozialen Kompetenzen weiter zu entwickeln sind.

Krankenpflegegesetz
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
§ 2
Praktische Ausbildung



(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 des Krankenpflegegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.​
(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Die zuständige​
Behörde kann bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom​
Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.​
(3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 des Krankenpflegegesetzes sicher. Aufgabe der Lehrkräfte der Schulen ist es, die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu beraten. Dies ist auch durch regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu gewährleisten.​

§ 3
Staatliche Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.​
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die​
zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werde​
soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.​

§ 4
Prüfungsausschuss



(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:​
1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,​
2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,​
3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen​
a) mindestens zwei Lehrkraft und b) eine Ärztin oder einer Arzt sind sowie​
4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung​
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 tätig ist.​
Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.​
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist die Schulleitung anzuhören.​
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche der Prüfung.​
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen​
Prüfungsvorgängen entsenden.​

Vor der Änderung des Krankenpflegegesetzes gab es keine wesentlichen Unterschiede zwischen einem Praxisanleiter und einem Mentor. Wie Ingo schon beschrieben hat, gab es den Unterschied bei der Stundenzahl, die Aufgaben waren die gleichen!​

Wenn Du eine Weiterbildung machen möchtest dann würde ich Dir zu der Weiterbildung zum Praxisanleiter raten, der Lehrgang zum Mentor wird auslaufen - daraus ergibt sich, dass keine Metoren mehr ausgebildet werden. Das Krankenpflegegesetz schreibt es so vor, dass in den Pflegebereichen Praxisanleiter beschäftigt werden müssen und somit die praktische Ausbildung gewährleistet ist!​

Liebe Grüße​
 
Der Thread ist schon älter.

Wenn Du eine Weiterbildung machen möchtest dann würde ich Dir zu der Weiterbildung zum Praxisanleiter raten, der Lehrgang zum Mentor wird auslaufen - daraus ergibt sich, dass keine Metoren mehr ausgebildet werden.​

In der Pflege wird mittlerweile viel akademisiert.
Lohnt es sich heute noch die Weiterbildung zum Praxisanleiter zumachen??
 
Hallo Aceton,
es lohnt sich insofern, als dass Praxisanleiter durch das neue Krankenpflegegesetz vorgeschrieben sind und auch die Prüfungen mit abnehmen müssen.
Von daher ist es schon für die Kliniken sinnvoll, Praxisanleiter auszubilden (und dazu brauchts kein Studium...).
 

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