Der Begriff "Oberpfleger" stammt aus dem Beamtenrecht, ist eine Amtsbezeichnung, der Besoldung z.B. eines "Polizeihauptwachtmeister" gleichtgestellt (A9) und ist somit auch beamtenrechtlich geschützt. Der Missbrauch von Amtsbezeichnungen wird in der Rechtssprchung nach §132a "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" nicht unerheblich bestraft.
Eine Privatklinik kann also keine "Oberpfleger" einstellen, diese Befungnisse haben ausschließlich öffentliche Träger wie z.B. Bezirke in Bayern.
[OT]Schön, ein Uralt-Thread

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Zum Thema:
Ich wage es vehement zu bezweifeln, das die Bezeichnung Oberpfleger/ -schwester nur von Beamten getragen werden darf, vom Bezirken verliehen wird und entsprechende geschützt ist. Wenn das Gegenteil belegt werden kann, nehme ich dies gerne zur Kenntnis!

Meine Begründung beruht auch auf dem Beamtenrecht: dort exitieren nämlich auch die Amtsbezeichnungen Oberarzt sowie Chefarzt - und meines Wissens nach werden die häufig nicht verbeamtet (dafür allerdings vergöttert (kleiner Scherz am Rande)), dafür gibt es diese "Amtsbezeichung" auch an Privat- sowie Wald- und Wiesenkrankenhäusern.
Interessant übrigens ist zu sehen, das mit einer Bezeichnung verschiedene Positionen gemeint sein können.
An dem Klinikum in dem ich Ende der Neunziger gearbeitet hatte gab es folgende Hierarchie (der einfach halb halter mal nur die weibl. Berufsbezeichnung):
Schwester(n) - Stationsschwester(n) - Oberschwester(n) - Pflegedienstleiterin (salopp: Oberin)
heute:
GuKPfl - Stationsleiterin(nen) - Bereichspflegedienstleiterin(nen) - Pflegedientsleiterin