Schwangerschaftsbescheinigung

Registriert
29.12.2002
Beiträge
22
Eine Kollegin von mir ist im 2. Monat schwanger und hat da es Ihre Pflicht ist dem Arbeitgeber eine Bescheinigung ;über Ihre Schwangerschaft von Ihrer Frauenärztin; vorgelegt.

Ist es dann Ihr Recht das sie die Kosten für das Attest vom Arbeitgeber erstattet bekommt???

Sie hatte dieses versucht, und dann vom Arbeitgeber zu hören bekommen, das die die Bescheinigung nicht benötigt hätten, sondern es ausgereicht hätte wenn sie Ihren MutterPaß vorgezeigt hätte in der, der voraussichtliche Geburtstermin ersichtlich ist! Wollten die Kosten also nicht übernehmen!

Aber da im Mutterpaß ausdrücklich steht das sie den Paß (z.B dem Arbeitgeber) nicht vorzulegen hat, da ja auch andere persönliche Dinge darin stehn. die den Arbeitgeben nichts angehen. Sieht sie das nicht ein.
Ist sie damit im Recht???

Hoffe auf eure Antworten!!!

kleines-biest82
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo kleines-Biest82
Lies selber nach :
§ 5 Mutterschutzgesetz
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis

(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekanntgeben.

(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.

Wichtig!
Der Mutterpass ist Ihr persönliches Dokument. Sie allein entscheiden darüber, wem er zugänglich gemacht werden soll. Andere (z. B. Arbeitgeber, Behörde) dürfen eine Einsichtnahme nicht verlangen.
(Quelle: http://www.aok.de/bund/rechte_navi_inhalte/eltern_kind/ratgeber/mut_pass.php )
Es geht den AG nämlich garnichts an, denn direkt über dem Niederkunftstermin steht auch der wahrscheinliche Konzeptionstermin....
Entweder der AG glaubt es auf mündlichen Vortrag seitens der Schwangeren, alternativ kann er o.g. Zeugnis verlangen, das er dann auch bezahlen muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jetzt die nächste Frage hierzu. Der Arbeitgeber will zwar die Kosten übernhemen, aber Sie sollen mit auf die Gehaltsabrechnung und daher würde es bei mir mit dem Harz 4 Geld verrechnet und bekomme daher dort weniger. Eine Freundin hatte mir erzählt, daß das normaler weise extra ausgezahlt wird und über sonstige Personalkosten läuft. Wie sieht das gesetzlich aus. Da mein Arbeitgeber auf stur schaltet und behauptet er müsse es auf die Geahltsabrechnung machen?
 
Hallo Ankeluc,
ich verstehe deine Frage nicht, kannst vtl. etwas konkreter werden?

Danke
Narde
 
Hallo Ankeluc,
ich verstehe deine Frage nicht, kannst vtl. etwas konkreter werden?

Danke
Narde

Die Frage ist ob es richtig ist, wie der Arbeitgeber behauptet, daß die Kosten der Schwangerschaftbescheinigung nur per Gehaltsabrechnung erstattet werden kann und nicht wie meine Freundin sagt extra. Da wenn es bei der Gehaltsabrechnung mit drin ist, gehen ja auch die ganzen Sozialabgaben mit ab und mir bleibt im entefekt garnichts übrig. Normalerweise hat doch die Bescheinigung nichts mit dem Gehalt zu tun oder sehe ich das falsch?
 
Hallo zusammen,

wie dein AG dir das Geld erstattet, ist eigentlich egal. Er darf dir allerdings diesen Betrag nicht als Bestandteil des Lohns deklarieren, sondern lediglich buchungstechnisch als z.B. "Kostenerstattung" über deine Abrechnung laufen lassen. Funktioniert genauso wie "telefonkosten", wenn du von der Dienststelle auch Privatgespräche anmelden kannst.
Für die Berechnung von Hartz 4 wird dieser Betrag aussen vor gelassen, dort werden Lohnbestandteile in Ansatz gebracht.